Rechtsprechung
SG Regensburg, 13.10.2016 - S 2 KR 562/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- christmann-law.de (Kurzinformation und Volltext)
Adipositas: Kasse muss Kosten einer Operation zur Gewichtsreduktion übernehmen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
Kostenübernahme für adipositas-chirurgische Operation
- ra.de
- adipositas-anwalt.de
Adipositaschirurgie
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 45 (Kurzinformation)
Krankenversicherungsrecht | Stationäre Behandlung | Adipositas-chirurgische Maßnahmen: Ausschöpfung konservativer Therapiemaßnahmen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 19.02.2003 - B 1 KR 1/02 R
Krankenversicherung - Prüfung des Qualitätsstandards von Untersuchungs- oder …
Auszug aus SG Regensburg, 13.10.2016 - S 2 KR 562/15
Erfordert die Adipositas eine ärztliche Behandlung, belegt dies zugleich die Regelwidrigkeit des bestehendes Zustandes und damit das Vorliegen einer Krankheit im krankenversicherungsrechtlichen Sinn (vgl. BSGE 90, 289 ff., 290).Dies hat wiederum zur Folge, dass im Krankenhaus grundsätzlich auch neuartige Verfahren keiner vorherigen Zulassung bedürfen, sondern zu Lasten der Krankenversicherung angewendet werden können, solange sie nicht vom zuständigen Ausschuss ausgeschlossen sind (vgl. BSGE 90, 289 ff., 294).
- BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 3/03 R
Krankenversicherung - keine Kostenübernahme einer brustvergrößernden Operation - …
Auszug aus SG Regensburg, 13.10.2016 - S 2 KR 562/15
Unter Krankheit ist der regelwidrige vom Leitbild eines gesunden Menschen abweichende Körper- und Geisteszustand zu verstehen, der ärztlicher Behandlung bedarf und/oder Arbeitsunfähigkeit bedingt (vgl. BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 3, ständige Rechtsprechung). - BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 13/97 R
Keine Kostenübernahme eines Amalgamaustausches wegen unklarer gesundheitlicher …
Auszug aus SG Regensburg, 13.10.2016 - S 2 KR 562/15
Art und Schwere der Erkrankung, die Dringlichkeit der Intervention, die Risiken und der zu erwartende Nutzen der Therapie sind gegeneinander abzuwägen (vgl. BSGE 85, 56 ff., 60).