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   SG Karlsruhe, 19.06.1996 - S 3 U 1929/95   

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https://dejure.org/1996,26384
SG Karlsruhe, 19.06.1996 - S 3 U 1929/95 (https://dejure.org/1996,26384)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.06.1996 - S 3 U 1929/95 (https://dejure.org/1996,26384)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 19. Juni 1996 - S 3 U 1929/95 (https://dejure.org/1996,26384)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BSG, 11.09.2001 - B 2 U 41/00 R

    Übergangsrecht - ehemalige DDR - Arbeitsunfall - Antrag auf Weiterzahlung einer

    Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. November 2000 und das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 1996 (Az: S 3 U 1929/95) sowie der Bescheid der Beklagten zu 1) vom 25. September 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 1993 in vollem Umfang und das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 1996 (Az: S 3 U 271/95), soweit die Klage abgewiesen worden ist, aufgehoben.

    Das Sozialgericht (SG) hat die Klage im Verfahren S 3 U 1929/95 abgewiesen (Urteil vom 19. Juni 1996).

    das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. November 2000 und das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 1996 (Az: S 3 U 1929/95) sowie den Bescheid der Beklagten zu 1) vom 25. September 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 1993 in vollem Umfang und das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 1996 (Az: S 3 U 271/95) aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte zu 1) und/oder die Beklagte zu 2), hilfsweise die Beigeladene, zu verurteilen, ihm ab dem 1. Januar 1992 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vH zu gewähren.

  • LSG Baden-Württemberg, 08.11.2000 - L 2 U 2157/96

    Übergangsrecht bei Arbeitsunfällen in der ehemaligen DDR

    Der Kläger hat mit Schreiben vom 3. Juli 1995 dieses Verfahren wieder angerufen, das unter der Geschäftsnummer S 3 U 1929/95 fortgeführt wurde, und nunmehr geltend gemacht, das Fremdrentengesetz (FRG) finde in seinem Fall keine Anwendung, vielmehr richte sich sein Anspruch nach § 1154 Abs. 1 und 4 Reichsversicherungsordnung (RVO).
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