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   SG München, 21.01.2021 - S 38 KA 165/19   

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SG München, 21.01.2021 - S 38 KA 165/19 (https://dejure.org/2021,3439)
SG München, Entscheidung vom 21.01.2021 - S 38 KA 165/19 (https://dejure.org/2021,3439)
SG München, Entscheidung vom 21. Januar 2021 - S 38 KA 165/19 (https://dejure.org/2021,3439)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Haftungsgefahren des ärztlichen Leiters eines MVZ

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Ärztlicher Leiter des MVZ haftet selbst für Abrechnungsfehler der angestellten Ärzte

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung der Krankenkassenverbände

    Auszug aus SG München, 21.01.2021 - S 38 KA 165/19
    Dem MVZ steht gemäß § 95 Abs. 1 S. 2 SGB V ein ärztlicher Leiter vor, der seinerseits entweder als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt im MVZ tätig sein muss (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2011, Az B 6 KA 33/10 R).

    Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.08.2010, Az L 1 KA 54/09) Bezug nimmt, wonach sich der ärztliche Leiter eines MVZ´s nur eigenes Fehlverhalten zurechnen lassen muss, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung durch die nachfolgende Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 14.12.2011, Az B 6 KA 33/10 R) aufgehoben wurde.

  • LSG Bayern, 27.01.2016 - L 12 KA 69/14

    MVZ - Anforderungen an die ärztliche Leitung

    Auszug aus SG München, 21.01.2021 - S 38 KA 165/19
    Unstrittig ist mittlerweile, dass dem ärztlichen Leiter eines MVZ eine besondere Pflichtenstellung hinsichtlich des ordnungsgemäßen Ablaufs der vertragsärztlichen Versorgung im MVZ zukommt und er die Verantwortung für die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe und eine Gesamtverantwortung gegenüber der KÄV hat (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2010, Az L 7 KA 169/09 B ER; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2016, Az L 11 KA 59/15 B ER; Landessozialgericht Bayern, Urteil vom 27.01.2016, Az L 12 KA 69/14).

    Aufgrund dieser Zusammenhänge und, da ein ärztlicher Leiter entweder angestellter Arzt im MVZ oder Vertragsarzt ist, ist ein disziplinarrechtlicher Durchgriff auf ihn nicht nur zulässig, sondern auch notwendig (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.01.2016, Az L 12 KA 69/14).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.11.2013 - L 24 KA 69/12

    Vertragsarzt - Disziplinarmaßnahme - Datenschutz - Patientenunterlagen

    Auszug aus SG München, 21.01.2021 - S 38 KA 165/19
    Denn sie führt dazu, dass die KV ihre Verpflichtung aus § 75 Abs. 2 SGB V nicht wahrnehmen kann und letztendlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abrechnung vereitelt wird (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2013, Az L 24 KA 69/12).

    Auch dadurch werden vertragsärztliche Pflichten verletzt, da bei Nichtvorlage ausreichender Dokumentationen die Beklagte ihre Verpflichtung aus § 75 Abs. 2 SGB V nicht wahrnehmen kann und letztendlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abrechnung vereitelt wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2013, Az L 24 KA 69/12).

  • BSG, 03.09.1987 - 6 RKa 30/86

    Vorwurf gegen Kassenarzt - Rechtmäßigkeit eines Disziplinarbescheides - Teilweise

    Auszug aus SG München, 21.01.2021 - S 38 KA 165/19
    Zum einen ist durch die Gerichte uneingeschränkt überprüfbar, ob ein bestimmtes Verhalten des Klägers eine disziplinarisch zu ahndende Pflichtverletzung darstellt (BSGE 62, 127), ob von einem richtigen und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden ist und sich die Beklagte von sachgerechten Gründen hat leiten lassen (vgl. BayLSG, Urteil vom 15.1.2014, Az L 12 KA 91/13).

    Sie stehen nicht willkürlich nebeneinander, sondern in einem Stufenverhältnis (vgl. BSG, Urteil vom 3.9.1987, 6 RKa 30/86) und bestimmen sich nach § 81 Abs. 5 Satz 2 SGB V "je nach der Schwere der Verfehlung".

  • LSG Sachsen, 11.08.2010 - L 1 KA 54/09

    Anforderungen an den ärztlichen Leiter eines Medizinischen Versorgungszentrums

    Auszug aus SG München, 21.01.2021 - S 38 KA 165/19
    Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.08.2010, Az L 1 KA 54/09) Bezug nimmt, wonach sich der ärztliche Leiter eines MVZ´s nur eigenes Fehlverhalten zurechnen lassen muss, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung durch die nachfolgende Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 14.12.2011, Az B 6 KA 33/10 R) aufgehoben wurde.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2016 - L 11 KA 58/15
    Auszug aus SG München, 21.01.2021 - S 38 KA 165/19
    Wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2016, Az L 11 KA 58/15 B ER) ausführt, korrespondiert der Verminderung der Verantwortung des einzelnen Arztes "die volle Verantwortung des MVZ für die korrekte Organisation der Behandlung und für die Leistungsabrechnung".
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.02.2010 - L 7 KA 169/09

    Medizinisches Versorgungszentrum; ärztlicher Leiter; Entziehung der Zulassung;

    Auszug aus SG München, 21.01.2021 - S 38 KA 165/19
    Unstrittig ist mittlerweile, dass dem ärztlichen Leiter eines MVZ eine besondere Pflichtenstellung hinsichtlich des ordnungsgemäßen Ablaufs der vertragsärztlichen Versorgung im MVZ zukommt und er die Verantwortung für die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe und eine Gesamtverantwortung gegenüber der KÄV hat (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2010, Az L 7 KA 169/09 B ER; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2016, Az L 11 KA 59/15 B ER; Landessozialgericht Bayern, Urteil vom 27.01.2016, Az L 12 KA 69/14).
  • SG Marburg, 13.09.2017 - S 12 KA 349/16

    Vertragsarztrecht

    Auszug aus SG München, 21.01.2021 - S 38 KA 165/19
    Erfolgt keine Dokumentation oder kann der Nachweis einer Dokumentation nicht geführt werden, gelten die Leistungen als nicht erbracht (BayLSG, Urteil vom 7.7.2004, Az L 3 KA 510/02; SG Marburg, Urteil vom 13.9.2017, S 12 KA 349/16; SG München, Urteil vom 25.07.2018, Az S 38 KA 645/16).
  • LSG Bayern, 07.07.2004 - L 3 KA 510/02

    Pflicht der kassenzahnärztlichen Vereinigungen zur Sicherstellung der

    Auszug aus SG München, 21.01.2021 - S 38 KA 165/19
    Erfolgt keine Dokumentation oder kann der Nachweis einer Dokumentation nicht geführt werden, gelten die Leistungen als nicht erbracht (BayLSG, Urteil vom 7.7.2004, Az L 3 KA 510/02; SG Marburg, Urteil vom 13.9.2017, S 12 KA 349/16; SG München, Urteil vom 25.07.2018, Az S 38 KA 645/16).
  • SG München, 25.07.2018 - S 38 KA 645/16

    Rückforderung der Arzthonorare nach Plausibilitätsprüfung

    Auszug aus SG München, 21.01.2021 - S 38 KA 165/19
    Erfolgt keine Dokumentation oder kann der Nachweis einer Dokumentation nicht geführt werden, gelten die Leistungen als nicht erbracht (BayLSG, Urteil vom 7.7.2004, Az L 3 KA 510/02; SG Marburg, Urteil vom 13.9.2017, S 12 KA 349/16; SG München, Urteil vom 25.07.2018, Az S 38 KA 645/16).
  • LSG Schleswig-Holstein, 24.03.2009 - L 4 KA 3/08

    Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme

  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verletzung vertragsärztlicher Pflichten bei

  • LSG Bayern, 15.01.2014 - L 12 KA 91/13

    Vertragsarzt - Weigerung - Behandlung von Kassenpatienten - Verstoß gegen

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Wird zitiert von ...

  • BSG, 13.12.2023 - B 6 KA 15/22 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Regelung zur

    Es ist nicht zwingend, dass ein HVM vorsieht, dass der ärztliche Leiter auch nach außen die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Abrechnung übernimmt (vgl etwa Kaya, Rechtsfragen medizinischer Versorgungszentren auf Gründungs- und Zulassungsebene, 2012, S 102 f; aA wohl SG München Urteil vom 22.1.2021 - S 38 KA 165/19 - juris RdNr 37; vgl auch SG Marburg Urteil vom 3.5.2023 - S 17 KA 642/22 - juris RdNr 47; kritisch zur Unterschrift des ärztlichen Leiters insbesondere Hartmannsgruber in Festschrift für Plagemann, 2020, 373, 383 f, der allerdings eine Verdrängung des GmbH-Geschäftsführers aus seiner gesetzlichen Gesamtverantwortung sieht) .
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