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   SG München, 25.10.2017 - S 38 KA 5022/17   

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https://dejure.org/2017,48340
SG München, 25.10.2017 - S 38 KA 5022/17 (https://dejure.org/2017,48340)
SG München, Entscheidung vom 25.10.2017 - S 38 KA 5022/17 (https://dejure.org/2017,48340)
SG München, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - S 38 KA 5022/17 (https://dejure.org/2017,48340)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 22 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Wirtschaftlichkeitsprüfung/Arzneikostenregress/Schadensersatz | Vertragszahnärzte | Statistischer Kostenvergleich: Übermäßiger Anteil kostenintensiver Behandlungen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 3/92

    Krankenversicherung - Wirtschaftlichkeit - Schätzung - Unwirtschaftlicher

    Auszug aus SG München, 25.10.2017 - S 38 KA 5022/17
    Zur Begründung wies der Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hin, wonach die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Wirtschaftlichkeit entbehrlich sei, wenn die Prüfgremien sich mit einer Honorarkürzung begnügten, die in Relation zum Landesdurchschnitt nicht unter die Grenze des offensichtlichen Missverhältnisses zurückführe (BSG, Urteil vom 28.10.1992, 6 RKA 3/92).
  • BSG, 09.06.1982 - 6 RKa 1/81
    Auszug aus SG München, 25.10.2017 - S 38 KA 5022/17
    Diese Prüfmethode gelangt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn die Überschreitung in der Übergangszone liegt, was hier eindeutig nicht der Fall ist (vgl. BSG, Urteil vom 9.6.1982, Az 6 RKa 1/81).
  • SG München, 05.03.2020 - S 38 KA 5087/19

    Wirtschaftlichkeitsprüfung eines Vertragszahnarztes

    Die Sozialgerichte haben sich wiederholt mit einem solchen Vortrag befasst und übereinstimmend die Auffassung vertreten, hierdurch sei generell ein erhöhter, medizinisch indizierter Bedarf für die Erbringung (zahn-)ärztlicher Leistungen nicht gerechtfertigt, da kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass die Herkunft der Patienten einen erhöhten Behandlungsbedarf nach sich ziehe und im Regelfall von einer normalen zahnmedizinischen Versorgung auszugehen sei (BSG SozR 3-2500, § 106, Nr. 49, S. 259; SG Hannover, Urteil vom 25.07.2018, Az S 35 KA 2/16; SG A-Stadt, Urteil vom 25.10.2017, Az S 38 KA 5022/17).

    Welcher zusätzliche Abzug gerechtfertigt ist, bleibt der Prüfung durch den Beklagten vorbehalten (vgl. SG A-Stadt, Urteil vom 25.10.2017, Az S 38 KA 5022/17).

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