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   SG Stuttgart, 24.02.2000 - S 4 KR 5830/98   

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https://dejure.org/2000,24157
SG Stuttgart, 24.02.2000 - S 4 KR 5830/98 (https://dejure.org/2000,24157)
SG Stuttgart, Entscheidung vom 24.02.2000 - S 4 KR 5830/98 (https://dejure.org/2000,24157)
SG Stuttgart, Entscheidung vom 24. Februar 2000 - S 4 KR 5830/98 (https://dejure.org/2000,24157)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BSG, 30.10.2001 - B 3 KR 27/01 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Behandlungspflege - Pflegeheim -

    Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24. Februar 2000 - S 4 KR 5830/98 -), das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Beschluß vom 20. Oktober 2000 - L 4 KR 942/00 -): Die Beatmungspflege sei eine Form medizinischer Behandlungspflege.

    den Beschluß des LSG Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2000 - L 4 KR 942/00 - und das Urteil des SG Stuttgart vom 24. Februar 2000 - S 4 KR 5830/98 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten zu 1) vom 15. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 1998 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Kosten der Behandlungspflege ihres verstorbenen Ehemannes in der Zeit vom 3. Januar 1998 bis zum 8. Juli 1998 in Höhe von täglich 185, 73 DM zu erstatten.

  • BSG, 30.10.2001 - B 3 P 6/01 R

    Rechtsnachfolge - Krankenkasse - Heimaufenthalt - Kostenerstattung - Pflegekosten

    Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24. Februar 2000 - S 4 KR 5830/98 -), das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Beschluß vom 20. Oktober 2000 - L 4 KR 942/00 -): Die Beatmungspflege sei eine Form medizinischer Behandlungspflege.

    den Beschluß des LSG Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2000 - L 4 KR 942/00 - und das Urteil des SG Stuttgart vom 24. Februar 2000 - S 4 KR 5830/98 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten zu 1) vom 15. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 1998 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Kosten der Behandlungspflege ihres verstorbenen Ehemannes in der Zeit vom 3. Januar 1998 bis zum 8. Juli 1998 in Höhe von täglich 185, 73 DM zu erstatten.

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