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   SG Dresden, 28.05.2015 - S 8 AL 142/12   

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https://dejure.org/2015,79441
SG Dresden, 28.05.2015 - S 8 AL 142/12 (https://dejure.org/2015,79441)
SG Dresden, Entscheidung vom 28.05.2015 - S 8 AL 142/12 (https://dejure.org/2015,79441)
SG Dresden, Entscheidung vom 28. Mai 2015 - S 8 AL 142/12 (https://dejure.org/2015,79441)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BSG, 03.05.2018 - B 11 AL 2/17 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit bei Arbeitsablehnung - mehrere

    Auf die Revision der Beklagten wird die Berufung des Klägers unter Änderung des Urteils des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. Februar 2016 als unzulässig verworfen, soweit das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 28. Mai 2015 (Az S 8 AL 142/12) sowie der Bescheid vom 30. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2012 aufgehoben wurden.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. Februar 2016 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Dresden vom 28. Mai 2015 (Az: S 8 AL 142/12 und Az: S 8 AL 144/12) zurückzuweisen.

    Soweit das LSG das Urteil des SG Dresden vom 28.5.2015 (Az S 8 AL 142/12) , das die sechswöchige Sperrzeit vom 1.12.2011 bis 11.1.2012 betrifft, sowie den entsprechenden Bescheid vom 30.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.2.2013 (Az W 311/12) aufgehoben hat, ist das Urteil zu ändern und die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen.

    Streitgegenstand ist neben den Entscheidungen der Vorinstanzen zum einen der Bescheid der Beklagten, durch den diese wegen des Ruhens des Anspruchs auf Alg infolge des Eintritts einer sechswöchigen Sperrzeit vom 1.12.2011 bis 11.1.2012 die Minderung des Anspruchs auf Alg um 42 Tage verfügt, die Bewilligung von Alg für diesen Zeitraum aufgehoben und einen Erstattungsanspruch wegen überzahltem Alg für Dezember 2011 in Höhe von 397, 50 Euro geltend gemacht hat (Bescheid vom 30.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.2.2013 - Az W 311/12; ursprüngliches SG-Verfahren S 8 AL 142/12; dazu 3.) .

    In der Sache hat das LSG auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG Dresden vom 28.5.2015 zum Az S 8 AL 142/12 (Abweisung der Klage wegen der sechswöchigen Sperrzeit vom 1.12.2011 bis 11.1.2012) bereits deshalb zu Unrecht aufgehoben, weil die Berufung gegen dieses Urteil unzulässig war.

  • BAG, 03.05.2018 - B 11 AL 2/17
    Auf die Revision der Beklagten wird die Berufung des Klägers unter Änderung des Urteils des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. Februar 2016 als unzulässig verworfen, soweit das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 28. Mai 2015 (Az S 8 AL 142/12) sowie der Bescheid vom 30. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2012 aufgehoben wurden.

    das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. Februar 2016 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Dresden vom 28. Mai 2015 (Az: S 8 AL 142/12 und Az: S 8 AL 144/12) zurückzuweisen.

    Soweit das LSG das Urteil des SG Dresden vom 28.5.2015 (Az S 8 AL 142/12), das die sechswöchige Sperrzeit vom 1.12.2011 bis 11.1.2012 betrifft, sowie den entsprechenden Bescheid vom 30.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.2.2013 (Az W 311/12) aufgehoben hat, ist das Urteil zu ändern und die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen.

    Streitgegenstand ist neben den Entscheidungen der Vorinstanzen zum einen der Bescheid der Beklagten, durch den diese wegen des Ruhens des Anspruchs auf Alg infolge des Eintritts einer sechswöchigen Sperrzeit vom 1.12.2011 bis 11.1.2012 die Minderung des Anspruchs auf Alg um 42 Tage verfügt, die Bewilligung von Alg für diesen Zeitraum aufgehoben und einen Erstattungsanspruch wegen überzahltem Alg für Dezember 2011 in Höhe von 397, 50 Euro geltend gemacht hat (Bescheid vom 30.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.2.2013 - Az W 311/12; ursprüngliches SG-Verfahren S 8 AL 142/12; dazu 3.).

    In der Sache hat das LSG auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG Dresden vom 28.5.2015 zum Az S 8 AL 142/12 (Abweisung der Klage wegen der sechswöchigen Sperrzeit vom 1.12.2011 bis 11.1.2012) bereits deshalb zu Unrecht aufgehoben, weil die Berufung gegen dieses Urteil unzulässig war.

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