Rechtsprechung
SG Dresden, 15.12.2004 - S 8 RJ 170/04 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Der Begriff "Schulausbildung" als unbestimmter Rechtsbegriff mangels gesetzlicher Definition; Sinn und Zweck der Gewährung einer Waisenrente zur Sicherung einer schulischen und beruflichen Ausbildung und die damit verbundene Voraussetzung einer gewissen Stetigkeit und ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 25.11.1976 - 11 RA 146/75
Anspruch auf Wiedergewährung eines Kinderzuschusses zum Altersruhegeld - …
Auszug aus SG Dresden, 15.12.2004 - S 8 RJ 170/04
Die Beklagte verwies in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. November 1976, Az. 11 RA 146/75.Das BSG hat in der von der Beklagten zitierten Entscheidung vom 25. November 1976 (Az. 11 RA 146/75) nach Auslegung anhand des allgemeinen Sprachgebrauchs sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung einen Fernunterrichtslehrgang zur Vorbereitung auf das Abitur dann einer Schulausbildung gleichgeachtet, wenn und soweit die generelle Gewähr für eine der herkömmlichen Schulausbildung vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gegeben und ihre Dauer nicht allein der Verantwortung des Schülers überlassen ist.
Vielmehr kann - im Interesse einer verwaltungs-gerechten Lösung - die Einhaltung der Regelstudienzeit und der 20 Stunden-Grenze durch andere Maßnahmen gewährleistet werden (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 1976, Az. 11 RA 146/75: Der Gefahr der Streckung einer Ausbildung könnte - im Interesse einer verwal-tungsgerechten Lösung - in der Weise begegnet werden, dass eine Einstellung der Leistung zu erwägen wäre, wenn der Fernschüler in den Pensenbearbeitung eine längere Zeit (ein halbes Jahr oder ein Jahr) im Rückstand ist.).
- BSG, 23.08.1989 - 10 RKg 8/86
Berufs- oder Schulausbildung nach dem BKGG vor Vollendung des 18. Lebensjahrs, …
Auszug aus SG Dresden, 15.12.2004 - S 8 RJ 170/04
Daraus folgt, dass nur dann, wenn eine über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinausgehende Ausbildung wegen der damit verbundenen zeitlichen Inanspruchnahme eine Erwerbstätigkeit ausschließt, der Anspruch auf Waisenrente berechtigt ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23. August 1989, Az. 10 RKg 8/86, das sich allerdings auf einen Kindergeldanspruch bezieht).Die 20 Stunden-Grenze beruht auf der Überlegung, dass bei einer wöchentlichen Gesamtarbeitszeit von 40 Stunden eine den Lebensunterhalt finanzierende Halbtagsbeschäftigung nur ausgeübt werden kann, wenn die Ausbildung nicht mehr als 20 Arbeitsstunden pro Woche in Anspruch nimmt (BSG, Urteil vom 23. August 1989, Az. 10 RKg 8/86).
- LSG Bayern, 17.08.2000 - L 20 RJ 448/98
Kriterien des Bundessozialgerichts zur Bewertung von Fernunterrichtslehrgängen …
Auszug aus SG Dresden, 15.12.2004 - S 8 RJ 170/04
Dass diese Aussagen der BSG-Rechtsprechung noch immer von Bedeutung seien, zeige das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. August 2000, Az. L 20 RJ 448/98.Dabei ist der objektiv notwendige Arbeitsaufwand entscheidend (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. August 2000, Az. L 20 RJ 448/98; entgegen der Auffassung der Beklagten wird in dieser Entscheidung - in Übereinstimmung mit der hiesigen Auslegung - maßgeblich auf den zeitlichen Aufwand der Ausbildung abgestellt und nicht etwa darauf, dass die dortige Klägerin eine Fernausbildung absolvierte, deren Dauer allein in ihrer Verantwortung stand).
- FG Köln, 17.07.2008 - 14 K 3413/07
Teilnahme an einem Fernlehrgang als kindergeldberechtigende Ausbildung i.S.d. …
Das SG Dresden habe richtigerweise hierzu in einer Entscheidung vom 5.12.2004 (S 8 RJ 170/04) auf eine qualitative (Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen) und eine quantitative Voraussetzung (zeitliche Gesamtbelastung von mindestens 20 Stunden) abgestellt.