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   SG Bayreuth, 25.01.2005 - S 9 KR 264/04   

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https://dejure.org/2005,20430
SG Bayreuth, 25.01.2005 - S 9 KR 264/04 (https://dejure.org/2005,20430)
SG Bayreuth, Entscheidung vom 25.01.2005 - S 9 KR 264/04 (https://dejure.org/2005,20430)
SG Bayreuth, Entscheidung vom 25. Januar 2005 - S 9 KR 264/04 (https://dejure.org/2005,20430)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 22.04.1986 - 12 RK 50/84

    Ruhegeld - Bezirksschornsteinfegermeister - Versorgungsbezüge - Beitragsrechnung

    Auszug aus SG Bayreuth, 25.01.2005 - S 9 KR 264/04
    Diesen Vorteil haben sich die Rentner im übrigen - worauf die Beklagte zu Recht verweist - erarbeitet, indem sie mit ihren früher zur Rentenversicherung entrichteten Beiträgen eine Vorleistung erbracht haben, die ihnen nach Bewilligung einer eigenen Rente in Gestalt von Beitragszuschüssen des Rentenversicherungsträgers wieder zugute kommt (BSG, Urteil vom 22.04.1986, 12 RK 50/84 unter Verweis auf BSGE 54, 293, 299).

    Somit wurde ein Nachteil der Nur-Rentner abgeschafft, den diese dadurch hatten, dass für Versorgungsbezüge bislang nur der halbe Beitragssatz zu entrichten war (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 22.04.1986, 12 RK 50/84).

  • LSG Bayern, 04.01.2005 - L 4 B 428/04

    Entscheidung über die Versicherungspflichten, Beitragspflichten und

    Auszug aus SG Bayreuth, 25.01.2005 - S 9 KR 264/04
    Eine unechte Rückwirkung ist nur ausnahmsweise unzulässig, wenn (erstens) das Gesetz einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen braucht, wobei das Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften regelmäßig nicht geschützt wird und (zweitens) das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger ist als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 04.01.2005, L 4 B 428/04 KR ER).

    Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mussten aufgrund der seit langer Zeit eingeleiteten Reformen der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Abbau von Leistungen bzw. Beitragsvergünstigungen einzelner Gruppen und einer stärkeren Heranziehung zur Finanzierung der Leistungen für ihre Gruppe rechnen (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 04.01.2005, L 4 B 428/04 KR ER).

  • BSG, 06.02.1992 - 12 RK 37/91

    Beitragspflicht einer Rente aus einer Einrichtung der betrieblichen

    Auszug aus SG Bayreuth, 25.01.2005 - S 9 KR 264/04
    Notwendig wäre eine Beiladung der Zahlstelle vorliegend nur dann gewesen, wenn Fragen des Beitragseinzugs als solche umstritten oder zweifelhaft gewesen wären (vgl. im einzelnen BSG, Urteil vom 06.02.1992, 12 RK 37/91).
  • BSG, 26.06.1996 - 12 RK 12/94

    Freiwillige Krankenversicherung von Ruhestandsbeamten

    Auszug aus SG Bayreuth, 25.01.2005 - S 9 KR 264/04
    Auch in der Vergangenheit wurde bei diversen Rechtsänderungen keine Übergangsregelung getroffen, obwohl auch diese teilweise mit erheblichen Mehrbelastungen verbunden waren, da umgehend Abhilfe geschaffen werden musste (vgl. im einzelnen BSG, Urteil vom 26.06.1996, 12 RK 12/94).
  • BSG, 16.02.1983 - 12 RK 79/80

    Neuregelung der Krankenversicherung - Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz

    Auszug aus SG Bayreuth, 25.01.2005 - S 9 KR 264/04
    Diesen Vorteil haben sich die Rentner im übrigen - worauf die Beklagte zu Recht verweist - erarbeitet, indem sie mit ihren früher zur Rentenversicherung entrichteten Beiträgen eine Vorleistung erbracht haben, die ihnen nach Bewilligung einer eigenen Rente in Gestalt von Beitragszuschüssen des Rentenversicherungsträgers wieder zugute kommt (BSG, Urteil vom 22.04.1986, 12 RK 50/84 unter Verweis auf BSGE 54, 293, 299).
  • SG Düsseldorf, 28.07.2005 - S 34 KR 219/04

    Krankenversicherung

    Angesichts der erheblichen Finanzlöcher muss dem Gesetzgeber auch die Berechtigung zu einer abrupten Erhöhung des Beitragssatzes vom halben auf den vollen allgemeinen Beitragssatz zugestanden werden (Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 25.01.2005 - S 9 KR 264/04 -).

    Darüber hinaus mussten die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund der seit langer Zeit eingeleiteten Reformen mit dem Abbau von Leistungen bzw. Beitragsvergünstigungen einzelner Gruppen und einer stärkeren Heranziehung zur Finanzierung der Leistungen für ihre Gruppe rechnen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 04.01.2005 - L 4 B 428/04 KR ER -, Urteil des SG Bayreuth vom 25.01.2005 - S 9 KR 264/04 -).

  • SG Leipzig, 08.09.2005 - S 8 KR 307/05

    Streit um die (rückwirkende) Heranziehung von Kapitalleistungen aus der

    Dies begründet keine höhere, sondern führt insoweit allenfalls zu einer Gleichstellung der Beitragslast (wie hier: SG Bayreuth, Urteil vom 25.01.2005, Az: S 9 KR 264/04).

    Dies gilt auch für Rechtspositionen aus dem Recht der Sozialversicherung (so auch: SG Bayreuth, Urteil vom 25.01.2005, Az: S 9 KR 264/04).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.04.2005 - L 11 KR 264/05

    Krankenversicherung der Rentner - Empfänger von Versorgungsbezügen - Beitragshöhe

    Insgesamt erachtet der Senat deshalb - wie auch das Sozialgericht München in seiner Entscheidung vom 30.09.2004 (S 2 KR 321/04), das Sozialgericht Bayreuth in seiner Entscheidung vom 25.01.2005 (S 9 KR 264/04) und das Sozialgericht Köln in seiner Entscheidung vom 09.08.2004 (S 19 KR 387/04) - § 248 SGB V in der ab 01.01.2004 gültigen Fassung für verfassungsgemäß und sieht deshalb von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ab.
  • SG Bayreuth, 25.01.2005 - S 9 KR 330/04

    Festsetzung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die erhaltene

    Das Gericht ist jedoch nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der seit 01.01.2004 geltenden Fassung überzeugt (und auch nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 248 SGB V in der seit 01.01.2004 geltenden Fassung, vgl. hierzu im einzelnen die Urteile des SG Bayreuth vom 25.01.2005, S 9 KR 264/04 und S 9 KR 100/04).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.03.2006 - L 11 KR 3684/05

    Krankenversicherung der Rentner - Bemessung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen

    Der Senat hat in diesen Entscheidungen unter weiterem Hinweis auf die Entscheidungen des Sozialgerichts München vom 30.09.2004 (S 2 KR 321/04), des Sozialgerichts Bayreuth vom 25.01.2005 (S 9 KR 264/04) und des Sozialgerichts Köln vom 09.08.2004 (S 19 KR 398/04) § 248 SGB V in der ab 01.01.2004 gültigen Fassung für verfassungsgemäß erachtet.
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