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   EuGH, 19.04.1988 - 149/86   

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https://dejure.org/1988,4335
EuGH, 19.04.1988 - 149/86 (https://dejure.org/1988,4335)
EuGH, Entscheidung vom 19.04.1988 - 149/86 (https://dejure.org/1988,4335)
EuGH, Entscheidung vom 19. April 1988 - 149/86 (https://dejure.org/1988,4335)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Santarelli / Kommission

    Beamte - Einstellung - Auswahlverfahren - Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen - Auswahlkriterien - Bedeutung der Personalakte und des Ergebnisses der Prüfungen - Ermessen des Prüfungsausschusses in dem durch die Ausschreibung festgelegten ...

  • EU-Kommission

    Santarelli / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Beamten auf Zulassung zu einem Ausbildungsabschnitt eines Auswahlverfahrens; Gewichtung der Kriterien für die Entscheidung über die Auswahl der zu einem Auswahlverfahren zuzulassenden Bewerber; Die Kompetenzen des Prüfungsausschusses bei der Auswahl der ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamte - Einstellung - Auswahlverfahren - Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen - Auswahlkriterien - Bedeutung der Personalakte und des Ergebnisses der Prüfungen - Ermessen des Prüfungsausschusses in dem durch die Ausschreibung festgelegten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • Slg. 1988, 1875
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.1987 - 64/86

    Giovanni Sergio und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    I -· Zum ersten Streitkomplex (Rechtssachen 64, 71 bis 73, 78 und 149/86) 1412 1. Zur Zulässigkeit der Klage 149/86 1412 2. Zur Begründetheit der Klagen 1413 a) Die schriftliche Prüfung 1413 aa) "Allgemeine Kenntnisse" 1413 bb) "Arbeit anhand eines Vorgangs" 1415 cc) Obergrenze 1415.

    f) Schlußfolgerung 1419 3. Zur Begründung in der Rechtssache 149/86 1419 a) Verwendung der Beurteilungen 1419 b) Unvollständige Akte 1419.

    Nicht zum Fortbildungskurs zugelassen wurden die Kläger der Rechtssachen 64, 71 bis 73, 78 und 149/86 (die einen ersten Streitkomplex bilden).

    Nachdem ihnen noch - sei es auf die Einlegung von Beschwerden hin (Rechtssachen 64, 78, 149/86) oder sei es auf einfache Bitte um genauere Begründung und namentlich um Mitteilung der für die Bewertung der Bewerbungen maßgeblichen Kriterien - in Schreiben vom 14. Februar 1986 gewisse Erläuterungen gegeben worden waren, kam es in diesen Fällen im März und im Juni 1986 zur Anrufung des Gerichtshofes.

    B - Stellungnahme 8. Zu diesen Verfahren ist meines Erachtens folgende Stellungnahme angebracht: I - Zum ersten Streitkomplex (Rechtssachen 64, 71 bis 73, 78 und 149/86).

    Zur Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache 149/86.

    Zu beachten ist indessen, daß der Kläger der Rechtssache 149/86 auch ein Gerichtsverfahren eingeleitet hat gegen die (im Oktober 1986) getroffene Entscheidung der Kommission, den Invaliditätsausschuß mit dem Fall des Klägers zu befassen, sowie gegen deren Folgen, das heißt die Entscheidung vom 24. Februar 1987 (es ist dies die Rechtssache 78/87).

    11. Anlaß, die Klage 149/86 für unzulässig zu erklären, besteht demnach nicht.

    Allenfalls könnte erwogen werden, das Verfahren 149/86 auszusetzen und eine Entscheidung in der Rechtssache 78/87 abzuwarten.

    Ich werde jedenfalls die Klage 149/86 auch auf ihre Begründetheit hin überprüfen.

    Drei der Kläger (die der Rechtssachen 71, 73 und 78/86) entschieden sich für das Thema "Entwicklungshilfe"; zwei von ihnen (die der Rechtssachen 72 und 149/86) bearbeiteten das Thema "Regionaler Entwicklungsfonds", und der Kläger der Rechtssache 64/86 befaßte sich mit dem auf die Wahl des Europäischen Parlaments sich beziehenden Thema.

    Ebenso in der Rechtssache 149/86 zu verfahren, besteht dagegen meines Erachtens kein Anlaß.

    Lassen Sie mich nur noch zu der in der Rechtssache 149/86 vorgebrachten Kritik - der schriftlichen Arbeit sei vom Auswahlausschuß größeres Gewicht beigemessen worden als Elementen der Personalakte, so daß sie (entgegen der Ausschreibung) allein zum Ausschluß von der Prüfung führen konnte - sagen, daß sie nicht zutreffend erscheint.

    Dabei ergab sich für alle Kläger immerhin das Ergebnis, ihre Unterlagen seien in die mittlere von fünf Gruppen (18 Punkte) einzureihen, und nur die des Klägers der Rechtssache 149/86 wurden schlechter (mit 7 Punkten) bewertet.

    Zusätzliche Annullierungsgründe (mit weiterreichenden Konsequenzen für die Wiederholung des Auswahlverfahrens) sind also - was die verbundenen Rechtssachen 64, 71 bis 73 und 78/86 angeht (zu der Klagebegründung der Rechtssache 149/86 komme ich gleich noch) - nicht zu erkennen.

    Zur Begründung in der Rechtssache 149/86 Ich komme danach - wie angekündigt - zu der Untersuchung der besonderen, in der Rechtssache 149/86 vorgetragenen Klagehe-.

    Die Klage 149/86 schließlich ist als unbegründet abzuweisen mit der Folge, daß über die durch dieses Verfahren verursachten Kosten gleichfalls nach Artikel 70 der Verfahrensordnung zu entscheiden ist.

  • EuG, 27.06.1991 - T-156/89

    Íñigo Valverde Mordt gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

    Es ist weiter zu bedenken, daß die Numerierung der Prüfungsarbeiten soweit wie möglich die Anonymität der Bewerber sicherstellte (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 19. April 1988 in der Rechtssache 149/86, Santarelli/Kommission, Slg. 1988, 1875, 1888, Randnr. 25), die ohnehin nicht zu den Einzelheiten des Auswahlverfahrens gehört, die in Anhang III des Statuts vorgeschrieben sind.
  • EuG, 22.09.2021 - T-435/20

    JR/ Kommission

    Deshalb kann er, soweit die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens keine Bewertungskriterien vorsieht, derartige Kriterien festlegen oder, wenn die Bekanntmachung sie zwar vorsieht, aber nicht ihre jeweilige Gewichtung angibt, diese Gewichtung bestimmen (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Mata Blanco/Kommission, F-65/10, EU:F:2012:178, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 24. März 1988, Goossens u. a./Kommission, 228/86, EU:C:1988:172, Rn. 11, 13 und 14, sowie vom 19. April 1988, Santarelli/Kommission, 149/86, EU:C:1988:179, Rn. 10).
  • EuG, 22.03.2018 - T-581/16

    Popotas / Bürgerbeauftragter - Öffentlicher Dienst - Beamte - Aufruf zur

    Was im Übrigen die Rüge des Klägers hinsichtlich der auf die einzelnen Kriterien angewandten Gewichtungskoeffizienten - die ersten fünf Kriterien auf einer Skala von zehn Punkten und die letzten drei auf einer Skala von fünf Punkten - betrifft, so ist festzustellen, dass es der Bürgerbeauftragten angesichts der Tatsache, dass der AIB hierzu keine Angaben enthielt, freistand, diesen Kriterien unterschiedliche Gewichtungskoeffizienten beizumessen, worauf sich das ihr in der Rechtsprechung zuerkannte weite Ermessen erstreckte (Urteil vom 16. Mai 2013, Canga Fano/Rat, T-281/11 P, EU:T:2013:252, Rn. 123; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 19. April 1988, Santarelli/Kommission, 149/86, EU:C:1988:179, Rn. 10).
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