Rechtsprechung
EuGH, 21.11.1990 - C-373/89 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
- EU-Kommission
Integrity / Rouvroy
Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 4 Absatz 1
Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Nationale Rechtsvorschriften, wonach verheiratete Männer und Witwer von der zugunsten verheirateter Frauen, Witwen und Studenten vorgesehenen Sozialversicherungsbeitragsbefreiung ... - EU-Kommission
Integrity / Rouvroy
- Judicialis
EWGV Art. 177; ; RL Nr. 79/7/EWG Art. 2; ; RL Nr. 79/7/EWG Art. 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Richtlinie 7/79/EWG Art. 4 Abs. 1
Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Nationale Rechtsvorschriften, wonach verheiratete Männer und Witwer von der zugunsten verheirateter Frauen, Witwen und Studenten vorgesehenen Sozialversicherungsbeitragsbefreiung ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ; Entgegenstehen von nationalen Rechtsvorschriften
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Soziale Sicherheit - Richtinie 79/7/EWG - Nationale Regelung, die unter bestimmten Umständen verheiratete Frauen, Witwen und Studenten von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 25.10.1990 - C-373/89
- EuGH, 21.11.1990 - C-373/89
Papierfundstellen
- Slg. 1990, I-4243
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 13.12.1989 - 102/88
Ruzius-Wilbrink / Bedrijfsvereniging voor Overheidsdiensten
Auszug aus EuGH, 21.11.1990 - C-373/89
12 Nach ständiger Rechtsprechung ( siehe zuletzt das Urteil vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-102/88, Ruzius-Wilbrink, Slg. 1989, 4311 ) ist Artikel 4 Absatz 1 für sich betrachtet unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Richtlinie und ihres Inhalts hinreichend genau, so daß er von einem einzelnen vor einem innerstaatlichen Gericht in Anspruch genommen werden kann, um jede mit diesem Artikel unvereinbare innerstaatliche Vorschrift für unanwendbar erklären zu lassen. - EuGH, 27.06.1989 - 48/88
Achterberg-te Riele e.a / Sociale Verzekeringsbank
Auszug aus EuGH, 21.11.1990 - C-373/89
14 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 4, der den Inhalt des Grundsatzes der Gleichbehandlung festlegt, gemäß der inneren Logik der Richtlinie nur innerhalb des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie gilt ( Urteil vom 27. Juni 1989 in den verbundenen Rechtssachen 48/88, 106/88 und 107/88, J. G. Achterberg-te Riele, Slg. 1989, 1963 ).
- EuGH, 18.06.1991 - C-369/89
Piageme / Peeters
7 Zu dem erstgenannten Punkt ist darauf hinzuweisen, daß es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des Artikels 177 EWG-Vertrag nicht Sache des Gerichtshofes ist, über die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden; er ist jedoch befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung dieses Rechts zu geben, die es diesem ermöglichen, bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens die Frage der Vereinbarkeit zu beurteilen (vgl. z. B. das Urteil vom 21. November 1990 in der Rechtssache C-373/89, Integrity, Slg. 1990, I-4243, Randnr. 9). - Generalanwalt beim EuGH, 07.06.1994 - C-57/93
Anna Adriaantje Vroege gegen NCIV Instituut voor Volkshuisvesting BV und …
Auch umgekehrt befand der Gerichtshof Rechtsvorschriften, die verheirateten Frauen Vorteile verschafften (im konkreten Fall die Gleichstellung mit Personen, die von Sozialversicherungsbeiträgen befreit sind), während sie diese verheirateten Männern in derselben Situation vorenthielten, für unvereinbar mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung; vgl. Urteil vom 21. November 1990 in der Rechtssache C-373/89, Integrity, Slg. 1990, I-4243, Randnr. 15 und Tenor. - Generalanwalt beim EuGH, 15.05.1992 - C-63/91
Sonia Jackson und Patricia Cresswell gegen Chief Adjudication Officer. - …
(51) - Urteil vom 21. November 1990 in der Rechtssache C-373/89, Slg. 1990, I-4243, Randnr. 15 (Hervorhebung durch mich); siehe im gleichen Sinne auch die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs, namentlich S. 1-4254, Nr. 13. - EuGH, 08.10.1992 - C-143/91
Strafverfahren gegen Van der Tas
12 Im Rahmen des Artikels 177 EWG-Vertrag ist es nicht Sache des Gerichtshofes, über die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden; er ist jedoch dafür zuständig, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen können, für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (vgl. insbesondere das Urteil vom 21. November 1990 in der Rechtssache C-373/89, Integrity, Slg. 1990, I-4243, Randnr. 9). - Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1992 - C-201/91
Bernard Grisvard und Georges Kreitz gegen Association pour l'emploi dans …
(3) - Siehe Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-369/89 (Piageme, Slg. 1991, I-2971, Randnr. 7); Urteil vom 21. November 1990 in der Rechtssache C-373/89 (Integrity, Slg. 1990, I-4243, Randnr. 9).
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 25.10.1990 - C-373/89 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Caisse d'assurances sociales pour travailleurs indépendants "Integrity" gegen Nadine Rouvroy.
Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Soziale Sicherheit - Richtinie 79/7/EWG - Nationale Regelung, die unter bestimmten Umständen verheiratete Frauen, Witwen und Studenten von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 25.10.1990 - C-373/89
- EuGH, 21.11.1990 - C-373/89
Papierfundstellen
- Slg. 1990, I-4243