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   EuG, 23.10.1998 - T-609/97   

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https://dejure.org/1998,8819
EuG, 23.10.1998 - T-609/97 (https://dejure.org/1998,8819)
EuG, Entscheidung vom 23.10.1998 - T-609/97 (https://dejure.org/1998,8819)
EuG, Entscheidung vom 23. Oktober 1998 - T-609/97 (https://dejure.org/1998,8819)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Landwirtschaft - Verordnung mit allgemeiner Geltung - Klage einer regionalen Körperschaft - Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Regione Puglia / Kommission und Spanien

  • EU-Kommission PDF

    Regione Puglia gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Königreich Spanien.

    EG-Vertrag, Artikel 173 Absätze 2 und 4; Verordnung Nr. 1979/97 der Kommission
    Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung zur Festsetzung der als Vorschuß zahlbaren Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl - Klage einer Regionalbehörde eines Mitgliedstaats, die auf die ...

  • EU-Kommission

    Regione Puglia gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Königreich Spanien.

    Landwirtschaft - Verordnung mit allgemeiner Geltung - Klage einer regionaler Körperschaft - Unzulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1979/97 der Kommission vom 10. Oktober 1997 zur Festsetzung der geschätzten Olivenölerzeugung und der als Vorschuss zahlbaren einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1996/97; Berufung ...

  • Judicialis

    EGV Art. 173 Abs. 2; ; EGV Art. 173 Abs. 4; ; Verordnung (EG) Nr. 1979/97; ; Verordnung Nr. 136/66/EWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, II-4051
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.10.1998 - T-609/97
    Aus der allgemeinen Systematik der Verträge geht nämlich eindeutig hervor, daß der Begriff des Mitgliedstaats im Sinne der Bestimmungen über die Klagemöglichkeiten nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften erfaßt und nicht auf die Regierungen von Regionen erstreckt werden kann, unabhängig davon, welchen Umfang die ihnen zuerkannten Befugnisse haben (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-95/97, Region wallonne/Kommission, Slg. 1997, I-1787, Randnr. 6, und vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache C-180/97, Regione Toscana/Kommission, Slg. 1997, I-5245, Randnr. 6; Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 28, und Beschluß des Gerichts vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache T-238/97, Comunidad Autónoma de Cantabria/Rat, Slg. 1998, II-0000, Randnr. 42).
  • EuGH, 01.10.1997 - C-180/97

    Regione Toscana / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.10.1998 - T-609/97
    Aus der allgemeinen Systematik der Verträge geht nämlich eindeutig hervor, daß der Begriff des Mitgliedstaats im Sinne der Bestimmungen über die Klagemöglichkeiten nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften erfaßt und nicht auf die Regierungen von Regionen erstreckt werden kann, unabhängig davon, welchen Umfang die ihnen zuerkannten Befugnisse haben (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-95/97, Region wallonne/Kommission, Slg. 1997, I-1787, Randnr. 6, und vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache C-180/97, Regione Toscana/Kommission, Slg. 1997, I-5245, Randnr. 6; Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 28, und Beschluß des Gerichts vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache T-238/97, Comunidad Autónoma de Cantabria/Rat, Slg. 1998, II-0000, Randnr. 42).
  • EuGH, 21.03.1997 - C-95/97

    Région wallonne / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.10.1998 - T-609/97
    Aus der allgemeinen Systematik der Verträge geht nämlich eindeutig hervor, daß der Begriff des Mitgliedstaats im Sinne der Bestimmungen über die Klagemöglichkeiten nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften erfaßt und nicht auf die Regierungen von Regionen erstreckt werden kann, unabhängig davon, welchen Umfang die ihnen zuerkannten Befugnisse haben (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-95/97, Region wallonne/Kommission, Slg. 1997, I-1787, Randnr. 6, und vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache C-180/97, Regione Toscana/Kommission, Slg. 1997, I-5245, Randnr. 6; Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 28, und Beschluß des Gerichts vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache T-238/97, Comunidad Autónoma de Cantabria/Rat, Slg. 1998, II-0000, Randnr. 42).
  • EuGH, 08.04.1981 - 197/80

    Ludwigshafener Walzmühle / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 23.10.1998 - T-609/97
    Wie das Gericht unlängst in seinem Beschluß Comunidad Autónoma de Cantabria/Rat (Randnr. 49) ausgeführt hat, kann das allgemeine Interesse, das eine Region als Körperschaft, die für die ihr Gebiet betreffenden wirtschaftlichen und sozialen Fragen zuständig ist, daran haben kann, ein vorteilhaftes Ergebnis für die wirtschaftliche Prosperität ihres Gebietes zu erzielen, für sich allein nicht genügen, um sie als von den Bestimmungen der angefochtenen Verordnung im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages betroffen, und erst recht nicht als individuell betroffen, anzusehen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichtshofes vom 30. September 1992 in der Rechtssache C-295/92, Landbouwschap/Kommission, Slg. 1992, I-5003, Randnr. 12, und vom 8. April 1981 in den Rechtssachen 197/80, 198/80, 199/80, 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle/Rat und Kommission, Slg. 1981, 1041, Randnrn.
  • EuGH, 30.09.1992 - C-295/92

    Landbouwschap / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.10.1998 - T-609/97
    Wie das Gericht unlängst in seinem Beschluß Comunidad Autónoma de Cantabria/Rat (Randnr. 49) ausgeführt hat, kann das allgemeine Interesse, das eine Region als Körperschaft, die für die ihr Gebiet betreffenden wirtschaftlichen und sozialen Fragen zuständig ist, daran haben kann, ein vorteilhaftes Ergebnis für die wirtschaftliche Prosperität ihres Gebietes zu erzielen, für sich allein nicht genügen, um sie als von den Bestimmungen der angefochtenen Verordnung im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages betroffen, und erst recht nicht als individuell betroffen, anzusehen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichtshofes vom 30. September 1992 in der Rechtssache C-295/92, Landbouwschap/Kommission, Slg. 1992, I-5003, Randnr. 12, und vom 8. April 1981 in den Rechtssachen 197/80, 198/80, 199/80, 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle/Rat und Kommission, Slg. 1981, 1041, Randnrn.
  • EuG, 16.06.1998 - T-238/97

    Comunidad Autónoma de Cantabria / Rat

    Auszug aus EuG, 23.10.1998 - T-609/97
    Aus der allgemeinen Systematik der Verträge geht nämlich eindeutig hervor, daß der Begriff des Mitgliedstaats im Sinne der Bestimmungen über die Klagemöglichkeiten nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften erfaßt und nicht auf die Regierungen von Regionen erstreckt werden kann, unabhängig davon, welchen Umfang die ihnen zuerkannten Befugnisse haben (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-95/97, Region wallonne/Kommission, Slg. 1997, I-1787, Randnr. 6, und vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache C-180/97, Regione Toscana/Kommission, Slg. 1997, I-5245, Randnr. 6; Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 28, und Beschluß des Gerichts vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache T-238/97, Comunidad Autónoma de Cantabria/Rat, Slg. 1998, II-0000, Randnr. 42).
  • EuG - T-69/98 (anhängig)

    Müller / Rat

    Auszug aus EuG, 23.10.1998 - T-609/97
    Folglich ist das Gericht nicht für eine Klage zuständig, die eine natürliche oder juristische Person gegen einen Mitgliedstaat erhebt (vgl. Beschluß des Gerichts vom 8. Mai 1998 in der Rechtssache T-69/98, Müller/Rat und Deutschland, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 4).
  • EuG, 10.02.2000 - T-32/98

    Regierung der Niederländischen Antillen gegen Kommission der Europäischen

    Zudem geht aus der allgemeinen Systematik der Verträge hervor, daß der Begriff des Mitgliedstaats im Sinne der institutionellen Bestimmungen und insbesondere derjenigen über die Klagemöglichkeiten nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften erfaßt und nicht auf die Regierungen von Regionen oder autonomen Gemeinschaften erstreckt werden kann, welchen Umfang die ihnen zuerkannten Befugnisse auch haben mögen (Urteil Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 28, Beschluß Comunidad Autónoma de Cantabria/Rat, Randnr. 42 und die dort zitierte Rechtsprechung, sowie Beschluß des Gerichts vom 23. Oktober 1998 in der Rechtssache T-609/97, Regione Puglia/Kommission und Spanien, Slg. 1998, II-4051, Randnr. 16).

    Damit eine regionale Körperschaft eines Mitgliedstaats von einer Gemeinschaftshandlung individuell betroffen ist, genügt es zwar, wie die Kommission betont, nicht, daß diese Körperschaft dartut, daß die Anwendung oder Durchführung dieser Handlung die sozioökonomischen Bedingungen in ihrem Gebiet berühren kann (vgl. Beschlüsse Comunidad Autónoma de Cantabria/Rat, Randnrn. 49 und 50, und Regione Puglia/Kommission und Spanien, Randnrn. 21 und 22).

  • EuGH, 10.04.2003 - C-142/00

    Kommission / Nederlandse Antillen

    49 und 50, und [vom 23. Oktober 1998 in der Rechtssache T-609/97,] Regione Puglia/Kommission und Spanien, [Slg. 1998, II-4051,] Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-547/10

    Generalanwalt Jääskinen schlägt vor, das Rechtsmittel der Schweiz in der

    Vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 12. März 2007, Regione Friuli-Venezia Giulia/Kommission (T-417/04, Slg. 2007, II-641, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 23. Oktober 1998, Regione Puglia/Kommission und Spanien (T-609/97, Slg. 1998, II-4051, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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