Rechtsprechung
EuGH, 25.05.2000 - C-424/98 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Aufenthaltsrecht - Richtlinien 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG - Bedingung der verfügbaren Existenzmittel
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Italien
- EU-Kommission
Kommission / Italien
(Richtlinien 90/364 und 90/365 des Rates
1 Freizügigkeit - Einreise- und Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - Richtlinien 90/364 und 90/365 - Erfordernis von Existenzmitteln - Geforderter Betrag - Keine Verpflichtung, dieselben Beträge für die Begünstigten der beiden Richtlinien ...
- EU-Kommission
Kommission / Italien
- Wolters Kluwer
Vertragsverletzung des Mitgliedstaats Italien wegen Vertsoßes gegen die Verpflichtung 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht (ABl. L 180, S. 26), 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ...
- Judicialis
Richtlinien 90/364/EWG; ; Richtlinien 90/365/EWG; ; Richtlinien 93/96/EWG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1 Freizügigkeit - Einreise- und Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - Richtlinien 90/364 und 90/365 - Erfordernis von Existenzmitteln - Geforderter Betrag - Keine Verpflichtung, dieselben Beträge für die Begünstigten der beiden Richtlinien ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtbeachtung der Richtlinien 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht, der Richtlinie 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 16.11.1999 - C-424/98
- EuGH, 25.05.2000 - C-424/98
Papierfundstellen
- Slg. 2000, I-4001
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 07.07.1992 - C-295/90
Parlament / Rat
Auszug aus EuGH, 25.05.2000 - C-424/98
Artikel 1 der Richtlinie 93/96, die im wesentlichen die vom Gerichtshof für nichtig erklärte (Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-295/90, Parlament/Rat, Slg. 1992, I-4193) Richtlinie 90/366/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der Studenten ersetzt hat, bestimmt: "In dem Bemühen, die Voraussetzungen für eine leichtere Ausübung des Aufenthaltsrechts zu präzisieren und für einen Angehörigen eines Mitgliedstaats, der zu einer Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen worden ist, den nichtdiskriminierenden Zugang zur beruflichen Bildung zu gewährleisten, erkennen die Mitgliedstaaten das Aufenthaltsrecht jedem Studenten zu, der Angehöriger einesMitgliedstaats ist und dem dieses Recht nicht aufgrund einer anderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zusteht, sowie seinen Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern, sofern der betreffende Student durch eine Erklärung oder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel, die er selbst wählt, der einzelstaatlichen Behörde glaubhaft macht, daß er über Existenzmittel verfügt, so daß er und seine Familie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen; dies gilt unter der Bedingung, daß er bei einer anerkannten Lehranstalt zum Erwerb einer beruflichen Bildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und daß er einen Krankenversicherungsschutz genießt, der sämtliche Risiken im Aufnahmemitgliedstaat abdeckt." Nationales Recht. - EuGH, 29.10.1998 - C-193/97
de Castro Freitas
Auszug aus EuGH, 25.05.2000 - C-424/98
Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse in diesem Bereich unter Beachtung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten wie auch der praktischen Wirksamkeit der Bestimmungen der Richtlinien, die Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse für den freien Personenverkehr zwischen ihnen ausüben, damit die Ausübung des Aufenthaltsrechts der Bürger der Europäischen Union und ihrer Familienangehörigen im Gebiet eines jeden Mitgliedstaats erleichtert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-193/97 und C-194/97, De Castro Freitas und Escallier, Slg. 1998, I-6747, Randnr. 23).
- EuGH, 20.09.2001 - C-184/99
STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER …
Es ist nur vorgesehen, dass der Student durch eine Erklärung oder andere, zumindest gleichwertige Mittel der nationalen Behörde glaubhaft macht, dass er für sich selbst und gegebenenfalls für seinen Ehegatten und seine unterhaltsberechtigten Kinder über Existenzmittel verfügt, so dass er und seine Familie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen (Urteil vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-424/98, Kommission/Italien, Slg. 2000, I-4001, Randnr. 44).Diese Unterschiede erklären sich durch die Besonderheiten des Aufenthalts von Studenten gegenüber dem Aufenthalt der durch die Richtlinien 90/364 und 90/365 Begünstigten (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 45).
- EuGH, 09.01.2007 - C-1/05
Jia - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Richtlinie 73/148/EWG - …
40 Die Mitgliedstaaten müssen ihre Befugnisse in diesem Bereich unter Beachtung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten wie auch der praktischen Wirksamkeit der Bestimmungen der Richtlinien ausüben, die Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse für den freien Personenverkehr zwischen ihnen enthalten, damit die Ausübung des Aufenthaltsrechts der Bürger der Europäischen Union und ihrer Familienangehörigen im Gebiet eines jeden Mitgliedstaats erleichtert wird (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Mai 2000, Kommission/Italien, C-424/98, Slg. 2000, I-4001, Randnr. 35). - Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2000 - C-184/99
Grzelczyk
Der Gerichtshof hat im Urteil in der Rechtssache C-424/98(71) festgestellt, in Artikel 1 der Richtlinie 93/96 sei nur vorgesehen, dass der Student glaubhaft mache, dass er über Existenzmittel verfüge.Gestützt auf das Urteil in der Rechtssache C-424/98(97) erscheint die letztere Deutung zutreffend.
65: - Vgl. dort Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1.66: - Vgl. dort Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2.67: - Vgl. dazu Vortrag der Kommission in der Rechtssache C-424/98 (Urteil vom 25. Mai 2000, Kommission/Italien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39).
71: - Urteil in der Rechtssache C-424/98 (Kommission/Italien, zitiert in Fußnote 66).
72: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-424/98 (Kommission/Italien, zitiert in Fußnote 66, Randnr. 44).
73: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-424/98 (zitiert in Fußnote 66, Randnr. 46).
- Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2005 - C-408/03
Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Belgien - …
29 - Im Urteil vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-424/98 (Kommission/Italien, Slg. 2000, I-4001), in der ich am 19. November 1999 meine Schlussanträge vorgetragen habe, ist entschieden worden, dass die Mitgliedstaaten in diesem Bereich die Beweismittel nicht beschränken dürfen (Randnrn. 34 bis 37).36 - Im Urteil Kommission/Italien wird festgestellt, dass die Richtlinien nicht regeln, auf welche Weise die Betroffenen nachweisen müssen, dass sie diese Voraussetzungen erfüllen (Randnr. 34).
- Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2007 - C-11/06
GENERALANWALT RUIZ-JARABO IST DER ANSICHT, DASS DIE ANFORDERUNGEN DES DEUTSCHEN …
36 - In Randnr. 40 des Urteils vom 25. Mai 2000, Kommission/Italien (C-424/98, Slg. 2000, I-4001), wurden die Ursachen dieser Unterschiede detailliert dargestellt.
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Generalanwalt beim EuGH, 16.11.1999 - C-424/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Italien
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Aufenthaltsrecht - Richtlinien 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG - Bedingung der verfügbaren Existenzmittel
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 16.11.1999 - C-424/98
- EuGH, 25.05.2000 - C-424/98
Papierfundstellen
- Slg. 2000, I-4001
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 07.07.1992 - C-295/90
Parlament / Rat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.1999 - C-424/98
6: - Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-295/90 (Parlament/Rat, Slg. 1992, I-4193).