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   EuG, 11.01.2002 - T-77/01   

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EuG, 11.01.2002 - T-77/01 (https://dejure.org/2002,20200)
EuG, Entscheidung vom 11.01.2002 - T-77/01 (https://dejure.org/2002,20200)
EuG, Entscheidung vom 11. Januar 2002 - T-77/01 (https://dejure.org/2002,20200)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Diputación Foral de Álava u.a. / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Diputación Foral de Álava und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 33 Absätze 1 und 2 KS
    1. Nichtigkeitsklage - Klage nach Artikel 33 KS - Klage einer innerstaatlichen Einrichtung - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Diputación Foral de Álava und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilfe im Stahlsektor - Nichtigkeitsklage - Artikel 33 KS - Klage einer innerstaatlichen Einrichtung - Unzulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 2000 über die spanischen Körperschaftsteuervorschriften; Zulässigkeit einer von innerstaatlichen Gebietskörperschaften erhobenen Nichtigkeitsklage; Begriff des Mitgliedstaats; Abschließende Aufzählung der ...

  • Judicialis

    Entscheidung 2001/168/EGKS; ; G Nr. 43/1995 (Spanien); ; Verfahrensordnung Art. 114 § 3; ; EGV Art. 230; ; KS Art. 33

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGV
    Gemeinschaftsrecht; Investition; Spanien; Staatliche Beihilfen; Stahlunternehmen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/168/EGKS der Kommission vom 31. Oktober 2000 über die spanischen Körperschaftsteuervorschriften (ABl. 2001, L 60, S. 57), soweit darin festgestellt wurde, dass die Steuervorteile, die nach den Rechtsvorschriften des "Territorio ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, II-81
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 21.03.1997 - C-95/97

    Région wallonne / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.01.2002 - T-77/01
    Aus der allgemeinen Systematik der Verträge geht eindeutig hervor, dass der Begriff des Mitgliedstaats im Sinne der institutionellen Bestimmungen und insbesondere derjenigen Bestimmungen, die Klageverfahren betreffen, nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften umfasst und nicht auf die Regierungen von Regionen oder autonomen Gemeinschaftenerstreckt werden kann, welchen Umfang die ihnen zuerkannten Befugnisse auch haben mögen (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-95/97, Wallonische Region/Kommission, Slg. 1997, I-1787, Randnr. 6, und vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache C-180/97, Regione Toscana/Kommission, Slg. 1997, I-5245, Randnr. 6).

    Was die von den Klägerinnen vorgeschlagene weite Auslegung dieser Vorschrift angeht, so ist bereits entschieden worden, dass Artikel 33 KS die Rechtssubjekte, die zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage befugt sind, abschließend aufzählt (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1984 in der Rechtsssache 222/83, Gemeinde Differdange/Kommission, Slg. 1984, 2889, Randnr. 8, Beschluss des Gerichts vom 29. September 1997 in der Rechtssache T-70/97, Wallonische Region/Kommission, Slg. 1997, II-1513, Randnr. 22).

  • EuGH, 22.05.1990 - 70/88

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuG, 11.01.2002 - T-77/01
    Sie nehmen außerdem Bezug auf das Urteil des Gerichtshofes vom 22. Mai 1990 in der Rechtssache C-70/88 (Parlament/Rat, Slg. 1990, I-2041) betreffend das Recht des Europäischen Parlaments, im Rahmen des EG-Vertrags eine Nichtigkeitsklage zu erheben.

    In seinem Urteil Parlament/Rat (Randnr. 26) hat der Gerichtshof unter Bezugnahme auf die erforderliche Wahrung des institutionellen Gleichgewichts, wie es von den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften festgelegt ist, entschieden, dass das Europäische Parlament unter bestimmten Voraussetzungen zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage berechtigt ist, auch wenn es nicht zu den Institutionen gehört, die nach dem ursprünglichen Wortlaut von Artikel 173 EG (später Artikel 230 EG) berechtigt waren, eine solche Klage zu erheben.

  • EuGH, 22.02.1990 - 221/88

    ECSC / Busseni

    Auszug aus EuG, 11.01.2002 - T-77/01
    Insbesondere beziehen sich die Klägerinnen auf das Urteil des Gerichtshofes vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache C-221/88 (Busseni, Slg. 1990, I-495), in dem der Gerichtshof gegen den Wortlaut von Artikel 41 KS seine Zuständigkeit zur Entscheidung über ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung angenommen habe.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof sich im Urteil Busseni (Randnr. 15), gestützt auf die Notwendigkeit der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, gegen den Wortlaut von Artikel 41 KS für zuständig erklärt hat, über ein Vorabentscheidungsersuchen zurAuslegung zu entscheiden.

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus EuG, 11.01.2002 - T-77/01
    Zu dem aus dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes hergeleiteten Argument ist darauf hinzuweisen, dass es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, der den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegt (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18).
  • EuGH, 11.07.1984 - 222/83

    Commune de Differdange / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.01.2002 - T-77/01
    Was die von den Klägerinnen vorgeschlagene weite Auslegung dieser Vorschrift angeht, so ist bereits entschieden worden, dass Artikel 33 KS die Rechtssubjekte, die zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage befugt sind, abschließend aufzählt (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1984 in der Rechtsssache 222/83, Gemeinde Differdange/Kommission, Slg. 1984, 2889, Randnr. 8, Beschluss des Gerichts vom 29. September 1997 in der Rechtssache T-70/97, Wallonische Region/Kommission, Slg. 1997, II-1513, Randnr. 22).
  • EuGH, 01.10.1997 - C-180/97

    Regione Toscana / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.01.2002 - T-77/01
    Aus der allgemeinen Systematik der Verträge geht eindeutig hervor, dass der Begriff des Mitgliedstaats im Sinne der institutionellen Bestimmungen und insbesondere derjenigen Bestimmungen, die Klageverfahren betreffen, nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften umfasst und nicht auf die Regierungen von Regionen oder autonomen Gemeinschaftenerstreckt werden kann, welchen Umfang die ihnen zuerkannten Befugnisse auch haben mögen (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-95/97, Wallonische Region/Kommission, Slg. 1997, I-1787, Randnr. 6, und vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache C-180/97, Regione Toscana/Kommission, Slg. 1997, I-5245, Randnr. 6).
  • EuG, 29.09.1997 - T-70/97

    Région wallonne / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.01.2002 - T-77/01
    Was die von den Klägerinnen vorgeschlagene weite Auslegung dieser Vorschrift angeht, so ist bereits entschieden worden, dass Artikel 33 KS die Rechtssubjekte, die zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage befugt sind, abschließend aufzählt (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1984 in der Rechtsssache 222/83, Gemeinde Differdange/Kommission, Slg. 1984, 2889, Randnr. 8, Beschluss des Gerichts vom 29. September 1997 in der Rechtssache T-70/97, Wallonische Region/Kommission, Slg. 1997, II-1513, Randnr. 22).
  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.01.2002 - T-77/01
    Dieser Grundsatz stelle ein grundlegendes Recht der Gemeinschaftsrechtsordnung dar (Urteil des Gerichtshofes vom 21. September 1989 in den Rechtssachen 46/87 und 227/88, Hoechst/Kommission, Slg. 1989, 2859, Randnrn.
  • EuG, 15.12.1999 - T-132/96

    Freistaat Sachsen / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.01.2002 - T-77/01
    31 bis 33, und vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 1999, II-3663, Randnrn.
  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.01.2002 - T-77/01
    Die Klägerinnen sind zunächst der Ansicht, dass regionale Körperschaften, die staatliche Beihilfen gewährt hätten, als von einer Entscheidung der Kommission, die diese Beihilfen für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erkläre, unmittelbar und individuell betroffen im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG angesehen werden müssten (Urteile des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 29, vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache T-288/97, Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, Slg. 1999, II-1871, Randnrn.
  • EuG, 15.06.1999 - T-288/97

    Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia / Kommission

  • EuG, 04.04.2002 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Ein solcher Schutz stellt aber einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegt (Urteil Johnston, Randnr. 18, und Beschluss des Gerichts vom 11. Februar 2002 in der Rechtssache T-77/01, Diputación Foral de Alava u. a./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35).
  • EuGH, 28.03.2003 - C-75/02

    Diputación Foral de Alava u.a. / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 11. Januar 2002 in der Rechtssache T-77/01 (Diputación Foral de Alava u. a./Kommission, Slg. 2002, II-81), mit dem das Gericht die Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführerinnen gegen die Entscheidung 2001/168/EGKS der Kommission vom 31. Oktober 2000 über die spanischen Körperschaftsteuervorschriften (ABl. L 60, S. 57) als unzulässig abgewiesen hat, wegen Aufhebung dieses Beschlusses, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch G. Rozet und J. L. Buendía Sierra als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte im ersten Rechtsszug,.

    Mit Rechtsmittelschrift, die am 6. März 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben das Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava, das Territorio Histórico de Bizcaia - Diputación Foral de Bizcaia, das Territorio Histórico de Gipuzkoa - Diputación Foral de Gipuzkoa y Juntas Generales de Gipuzkoa und die Comunidad Autónoma del País Vasco - Gobierno Vasco gemäß Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Januar 2002 in der Rechtssache T-77/01 (Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Slg. 2002, II-81, im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/168/EGKS der Kommission vom 31. Oktober 2000 über die spanischen Körperschaftsteuervorschriften (ABl. 2001, L 60, S. 57, im Folgenden: streitige Entscheidung) als unzulässig abgewiesen hat.

  • EuGH, 18.10.2002 - C-232/02

    Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau

    Ein solcher Schutz stellt aber einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegt (Urteil [des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84,] Johnston, [Slg. 1986, 1651,] Randnr. 18, und Beschluss des Gerichts vom 11. Februar 2002 in der Rechtssache T-77/01, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, [Slg. 2002, II-81,] Randnr. 35).
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