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   BSG, 30.10.1985 - 4a RJ 53/84   

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https://dejure.org/1985,3253
BSG, 30.10.1985 - 4a RJ 53/84 (https://dejure.org/1985,3253)
BSG, Entscheidung vom 30.10.1985 - 4a RJ 53/84 (https://dejure.org/1985,3253)
BSG, Entscheidung vom 30. Oktober 1985 - 4a RJ 53/84 (https://dejure.org/1985,3253)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SozR 2200 § 1246 Nr. 130
 
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Wird zitiert von ... (185)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 09.02.1956 - 5 RKn 7/55
    Auszug aus BSG, 30.10.1985 - 4a RJ 53/84
    Bei anderen Fallgestaltungen hat das Bundessozialgericht (BSG) schon früh (Urteil vom 9. Februar 1956 - 5 RKn 7/55BSGE 2, 182, das zwar die Knappschaftsversicherung betraf, wegen der im wesentlichen gleichen gesetzlichen Grundlage aber im Grundsatz auch im Rahmen des § 1246 Abs. 2 RVO gelten kann) im Anschluß an spätere Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes darauf abgehoben, als Hauptberuf sei nicht unbedingt die letzte, sondern diejenige Berufstätigkeit zugrunde zu legen, die der Versicherte bei im wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt habe (a.a.O. S. 184 f.; BSGE 7, 66; 19, 218).

    Denn die Rechtsprechung lehnt eine nur schematische Betrachtungsweise ab und nimmt eine relevante Lösung vom bisherigen Beruf nur an, wenn der Versicherte erkennbar einer Berufstätigkeit nicht weiter nachgehen will und sich "endgültig" einer anderen Berufstätigkeit zuwendet (vgl. BSGE 2, 182 f.; 46, 121; BSG SozR Nr. 33 zu § 1246 RVO ).

  • BSG, 25.04.1978 - 5 RKn 9/77

    Lösen von der bisherigen Tätigkeit - Neue Tätigkeit aufgrund betrieblicher

    Auszug aus BSG, 30.10.1985 - 4a RJ 53/84
    Denn die Rechtsprechung lehnt eine nur schematische Betrachtungsweise ab und nimmt eine relevante Lösung vom bisherigen Beruf nur an, wenn der Versicherte erkennbar einer Berufstätigkeit nicht weiter nachgehen will und sich "endgültig" einer anderen Berufstätigkeit zuwendet (vgl. BSGE 2, 182 f.; 46, 121; BSG SozR Nr. 33 zu § 1246 RVO ).
  • BSG, 27.01.1981 - 5b/5 RJ 76/80

    Facharbeiter - Verweisbarkeit - Einstufung - Vergleichbarkeit von Tarifverträgen

    Auszug aus BSG, 30.10.1985 - 4a RJ 53/84
    Sie entbindet das Gericht nicht davon, selbst diesen Wert zu ermitteln (z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 77).
  • BSG, 07.10.1982 - 4 RJ 85/81

    Arbeitslosenversicherung; Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung; Ermittlung der

    Auszug aus BSG, 30.10.1985 - 4a RJ 53/84
    Auch in diesem Zusammenhang gilt das, was der erkennende Senat im Urteil vom 7. Oktober 1982 (BSGE 54, 125) - dort hinsichtlich Auswirkungen auf die Rentenhöhe - ausgeführt hat (a.a.O. S. 127): Ein Versicherter, der sich sozialadäquat verhält und versucht, seiner Arbeitslosigkeit zu begegnen, indem er ... eine ... Beschäftigung aufnimmt und so den Unterstützungsbetrag senken hilft, darf dadurch in der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Nachteil erleiden und nicht schlechter gestellt sein als eine Vergleichsperson, die "nur" arbeitslos ist.
  • LSG Bayern, 27.02.2013 - L 13 R 29/11

    Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente.

    Es ist die Berufstätigkeit zugrunde zu legen, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2014 - L 8 R 92/11

    Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

    Solche befristeten Beschäftigungen bewirken keine Lösung vom bisherigen Beruf, da bei solchen Maßnahmen in der Regel nicht davon auszugehen ist, dass sich der Versicherte allein durch die Aufnahme einer derartigen Tätigkeit seinem zuvor ausgeübten (qualitativ höherwertigen) Beruf nicht weiter nachgehen will und sich "endgültig" einer anderen Berufstätigkeit zuwendet (BSG, Urteil v. 30.10.1985, 4a RJ 53/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 130).
  • BSG, 05.08.2004 - B 13 RJ 7/04 R

    Berufsunfähigkeit - Berufskraftfahrer - Hauptberuf - Verweisbarkeit

    Bisheriger Beruf iS des § 43 Abs. 2 SGB VI ist, wie das BSG in zahlreichen Entscheidungen schon zu der Vorgängervorschrift § 1246 der Reichsversicherungsordnung ausgesprochen hat (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164 mwN; Urteil vom 18. Januar 1995 - 5 RJ 18/94 - veröffentlicht in Juris), in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit.

    Durch die Ausübung einer lediglich befristeten Beschäftigung - zB im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme - löst sich der Versicherte dagegen grundsätzlich nicht von seinem bisherigen Beruf (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130 und SozR 3-2600 § 45 Nr. 1).

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