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   BSG, 06.08.1986 - 5a RKn 21/85   

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BSG, 06.08.1986 - 5a RKn 21/85 (https://dejure.org/1986,14070)
BSG, Entscheidung vom 06.08.1986 - 5a RKn 21/85 (https://dejure.org/1986,14070)
BSG, Entscheidung vom 06. August 1986 - 5a RKn 21/85 (https://dejure.org/1986,14070)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versicherungspflichtige Tätigkeit - Arbeitslosigkeit - Überbrückung der Arbeitslosigkeit - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Anerkennung einer Beitragszeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SozR 2200 § 1259 Nr. 94
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 11.12.1973 - GS 1/73

    Definition des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses -

    Auszug aus BSG, 06.08.1986 - 5a RKn 21/85
    Das BSG hat in einer Reihe von Entscheidungen, dem Sinn der SS 57 Abs. 1 Satz 2 RKG, 1259 Abs. 1 Satz 2 BVD folgend, die zwischen dem Ende der versicherungspflichtigen Tätigkeit und dem Beginn de; Arbeitslosigkeit liegenden Zeiten, die insofern eine Brücke bilden, als sie noch den unmittelbaren Anschluß der Arbeitslosigkeit an die letzte versicnerungspflichtige Beschäftigung herstellen, als Brückenzeiten angesehen (BSGE 21, 21, 23 : SozR Nr. 12 zu s 1259 EVO: Arbeitslosigkeit ohne Arbeitslosmeldung als Brückenzeit; BSGB 29, 120, 123 : SozR Nr. 37 zu 5 1251 : SozR Nr. 22 zu 3 1259: unfreiwillig ohne Arbeit, arbeitswillig und arbeitsfähig; 850EUR 31, 11 : SozR Nr. 29 zu 5 1259: letzte 3 Monate einer Beschäftigung keine Beiträge gezahlt wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; BSGE 39, 93 : SozR Nr "M zu 5 1259: Selbsthilfeversuch durch selbständige Tätigkeit; SozR Nr. 50 zu 9 1259: Gescheiterter Selbsthilfeversuch zwischen letzter Tätigkeit und Arbeitslosmeldung; BSGE 37, 10 : SozR Nr. 02 zu 9 1259 RVO: gewerkschaftlich geführter Streik als Brückenzeit; SozR 2200 S 1259 .
  • BSG, 16.04.1964 - 1 RA 272/62
    Auszug aus BSG, 06.08.1986 - 5a RKn 21/85
    Das BSG hat in einer Reihe von Entscheidungen, dem Sinn der SS 57 Abs. 1 Satz 2 RKG, 1259 Abs. 1 Satz 2 BVD folgend, die zwischen dem Ende der versicherungspflichtigen Tätigkeit und dem Beginn de; Arbeitslosigkeit liegenden Zeiten, die insofern eine Brücke bilden, als sie noch den unmittelbaren Anschluß der Arbeitslosigkeit an die letzte versicnerungspflichtige Beschäftigung herstellen, als Brückenzeiten angesehen (BSGE 21, 21, 23 : SozR Nr. 12 zu s 1259 EVO: Arbeitslosigkeit ohne Arbeitslosmeldung als Brückenzeit; BSGB 29, 120, 123 : SozR Nr. 37 zu 5 1251 : SozR Nr. 22 zu 3 1259: unfreiwillig ohne Arbeit, arbeitswillig und arbeitsfähig; 850EUR 31, 11 : SozR Nr. 29 zu 5 1259: letzte 3 Monate einer Beschäftigung keine Beiträge gezahlt wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; BSGE 39, 93 : SozR Nr "M zu 5 1259: Selbsthilfeversuch durch selbständige Tätigkeit; SozR Nr. 50 zu 9 1259: Gescheiterter Selbsthilfeversuch zwischen letzter Tätigkeit und Arbeitslosmeldung; BSGE 37, 10 : SozR Nr. 02 zu 9 1259 RVO: gewerkschaftlich geführter Streik als Brückenzeit; SozR 2200 S 1259 .
  • BSG, 25.11.1981 - 5a/5 RKn 6/79
    Auszug aus BSG, 06.08.1986 - 5a RKn 21/85
    Nr &: Selbsthilfe durch Auswanderung; SozR 2200 5 1259 Nr. 54: Rentenbezugszeit, wenn dadurch Arbeitsleben nicht beendet; 25. November 1951 - 5a/5 RKn 6/79 -: Unklarheit, ob Versicherter noch arbeitsfähig SozR 2200 5 1259 Nr. 72: Bezug Anpaswar; von sungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaues; 20. April 1983 RKn 22/81 Anpassungsgeld).
  • BSG, 11.03.2004 - B 13 RJ 16/03 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit - Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit -

    Bei dieser von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsfigur (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 94 mwN; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 7, 18, 20; vgl auch Niesel in Kasseler Komm, SGB VI, § 58 RdNr 29, 93, 103 ff; Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB VI, § 58 RdNr 156; Zweng/Scherer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, § 58 RdNr 158 ff; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, § 58 Anm 12b; Löns in Kreikebohm, SGB VI, § 58 RdNr 31) handelt es sich um eine Zeit, die den Anschluss gewährleistet, dh vorhandene Lücken zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit (bzw einer Anrechnungszeit) und dem Beginn einer (weiteren) Anrechnungszeit ausfüllt.
  • BSG, 26.07.2007 - B 13 R 8/07 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit -

    Die Regelung soll dem Versicherten einen Ausgleich für bestimmte unverschuldete Beitragsausfälle (zB wegen Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit) gewähren (vgl Senatsurteil vom 1.2.2001 - B 13 RJ 37/00 R - BSGE 87, 269 = SozR 3-2600 § 58 Nr. 16; vgl auch BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 7, SozR 3-2600 § 252 Nr. 2 und SozR 2200 § 1259 Nr. 94).

    Das BSG hat in einer Reihe von Entscheidungen den Selbsthilfeversuch durch das Eingehen einer nicht versicherten Beschäftigung oder das Ausüben einer selbständigen Tätigkeit als "Brückenzeit" gewertet, wenn darin das Bemühen um die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zum Ausdruck kommt (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 94; BSGE 34, 93 = SozR Nr. 44 zu § 1259 RVO; BSG SozR Nr. 50 zu § 1259 RVO).

  • BSG, 30.07.2008 - B 5a R 110/07 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit -

    Die Anrechnungszeiten (früher: Ausfallzeiten) sollen dem Versicherten einen Ausgleich für bestimmte unverschuldete Beitragsausfälle (zB wegen Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit) gewähren (vgl BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 9; BSGE 87, 269, 271 = SozR 3-2600 § 58 Nr. 16 S 88; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 7 S 39; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 94 S 252f).
  • BSG, 01.02.2001 - B 13 RJ 37/00 R

    Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit

    Diese knüpfen zB an ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis (vgl BSGE 31, 11 = SozR Nr. 29 zu § 1259 RVO; BSGE 37, 10 = SozR Nr. 62 zu § 1259 RVO; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 94), ein individuelles Bemühen um Wiedereingliederung in das Arbeitsleben (vgl BSGE 34, 93 = SozR Nr. 44 zu § 1259 RVO; BSG SozR Nr. 50 zu § 1259 RVO; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 8), versicherungsrechtlich relevante Zeiten, insbesondere des Leistungsbezuges (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 72), oder an Ausfalltatbestände an, die nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden können (vgl BSGE 21, 21 = SozR Nr. 12 zu § 1259 RVO; BSGE 29, 120 = SozR Nr. 22 zu § 1259 RVO; BSGE 52, 108 = SozR 2200 § 1259 Nr. 54; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 7).
  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 30/97 R

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - Gleichstellungstatbestand -

    Dem rentenrechtlichen Überbrückungstatbestand liegt ebenso wie den Ausfallzeittatbeständen die Vorstellung zugrunde, daß der Versicherte durch sie wegen eines von ihm nicht zu vertretenden Arbeitsschicksals an der Leistung weiterer Pflichtbeiträge gehindert war (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 94; BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 10, S 39): Ebenso ist für den Überbrükkungstatbestand im Rahmen des § 107 Satz 1 Nr. 5c AFG zu fordern, daß die jeweilige Klägerin gerade wegen der Betreuung und Erziehung eines Kindes an der Entrichtung weiterer Pflichtbeiträge bzw an der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gehindert war (so schon im Ergebnis BSGE 74, 28, 35 = SozR 3-4100 § 107 Nr. 6, S 23).
  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 30/93

    Beitragspflichtige Beschäftigung - Unterbrechung

    Wie im Rentenversicherungsrecht Überbrückungszeiten denkbar sind, die einen erforderlichen Unterbrechungstatbestand wahren (vgl nur BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 94 mwN), muß dies also prinzipiell auch für § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchst b und c AFG gelten.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2005 - L 8 RA 18/01

    Anspruch auf Anerkennung von auf die Rentenversicherung anzurechnenden Zeiten

    Ausnahmsweise stellt aber auch eine größere zeitliche Lücke eine unschädliche Unterbrechung dar, nämlich, wenn ein sogenannter Überbrückungstatbestand angenommen werden kann (vgl. BSG, SozR 2200 § 1259 Nr. 94 m. w. N.).

    Dieser besteht darin, den Versicherten vor Nachteilen zu schützen, die dadurch eintreten können, dass er durch bestimmte, nicht in seiner Person liegende Umstände gehindert war, Pflichtbeiträge zu leisten, die er sonst entrichtet hätte (vgl. Großer Senat des BSG, SozR 2200 § 1259 Nr. 13 m. w. N.) Den einzelnen Überbrückungstatbeständen (vgl. die Übersicht der vom BSG entschiedenen Fälle: BSG, SozR 2200 § 1259 Nr. 94) liegt - wie auch den Anrechnungszeittatbeständen selbst - die Vorstellung zugrunde, dass der Versicherte durch sie wegen eines von ihm nicht zu vertretenden Arbeitsschicksals an der Leistung weiterer Pflichtbeiträge gehindert war.

  • BSG, 13.08.1996 - 8 RKn 30/95

    Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit

    Liegen zwischen dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung und der Anrechnungszeit längere zeitliche Lücken (ein voller Kalendermonat und mehr), kann der erforderliche zeitliche Zusammenhang durch sog Überbrückungstatbestände (Überbrückungszeiten, Brückenzeiten) gewahrt werden (eingehend dazu BSG 6. August 1986, SozR 2200 § 1259 Nr. 94 S. 252 mwN), Es handelt sich dabei begriffsnotwendig um solche Tatbestände, in denen nicht schon selbst eine Anrechnungszeit erfüllt ist; sie wahren den Anschluß gerade dann, wenn ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal daran fehlt (vgl. etwa Urteile vom 16. April 1964 und 30. Januar 1969, BSGE 21, 21, 23; 29, 120, 123: Arbeitslosigkeit ohne Meldung beim Arbeitsamt), um dem sozialen Schutzzweck der Anrechnungszeit in jenen Fällen Rechnung zu tragen, in denen der Versicherte durch von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ausübung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung gehindert war (vgl. Beschluß des Großen Senats, 11. Dezember 1973, BSGE 37, 10, 17).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2006 - L 8 R 5/06

    Rentenversicherung

    Die Rechtsprechung hat hierzu verschiedene Fallgruppen entwickelt, für die ein Überbrückungstatbestand angenommen worden ist (vgl. BSGE 31, 11 = SozR Nr. 29 zu § 1259 RVO und BSGE 37, 10 = SozR Nr. 62 zu 1259 RVO und BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 94); insbesondere ist auch als Überbrückungstatbestand ein individuelles Bemühen um Wiedereingliederung in das Arbeitsleben anerkannt (vgl. BSGE SozR 2200 § 1259 RVO Nr. 8) Der Versuch, über eine Selbstständigkeit die Arbeitslosigkeit abzuwenden, stellt ein solches Bemühen um Wiedereingliederung i.S. eines Überbrückungstatbestandes dar, denn die folgende Arbeitslosigkeit ist nur die Fortsetzung der diesem Selbsthilfeversuch vorangegangenen Arbeitslosigkeit; der Anschluss an die vor ihr ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung ist für die spätere Arbeitslosigkeit gewahrt (vgl. Bundessozialgericht (BSG) 5. Senat, Urteil vom 30.01.1969 Az.: 5 RKn 133/65 und 11. Senat Urteil vom 08.03.1972 Az.: 11 RA 190/71).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.11.1999 - L 14 RA 32/99

    Rentenversicherung

    Liegen zwischen dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung und der Anrechnungszeit längere zeitliche Lücken, kann der erforderliche zeitliche Zusammenhang durch sogenannte Überbrückungstatbestände gewahrt werden, die insofern eine Brücke bilden, als sie noch den unmittelbaren Anschluß der Arbeitslosigkeit an die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung herstellen (vgl. BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 94).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2000 - L 14 RA 32/99

    Rentensteigernde Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit; Unterbrechung

  • BSG, 12.02.1992 - 8 RKn 12/90

    Untersuchungshaft in der DDR - Häftlingshilfegesetz - Überbrückungstatbestand -

  • BSG, 27.11.2018 - B 13 R 13/19 B

    Rentenrechtliche Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten

  • LSG Bayern, 12.12.2000 - L 10 AL 45/99

    Erfüllung der Anwartschaftszeit bei Gewährung von Arbeitslosengeld

  • LSG Bayern, 28.02.2007 - L 16 R 589/06

    Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung

  • SG Stuttgart, 30.09.2005 - S 5 R 3429/04

    Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit - Unterbrechung - selbständige Tätigkeit

  • BSG, 21.07.1992 - 4 RA 37/91

    Fehlen von Entscheidungsgründen im Berufungsurteil

  • LSG Sachsen-Anhalt, 29.10.2009 - L 10 KN 34/05

    Notwendigkeit der Einzahlung von Pflichtbeiträgen für eine versicherte

  • BSG, 10.08.1989 - 4 RA 96/88
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2007 - L 2 R 314/05
  • SG Hildesheim, 07.05.2012 - S 28 R 48/07
  • LSG Baden-Württemberg, 11.04.2000 - L 9 RJ 178/98
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