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   BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 97/94   

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BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 97/94 (https://dejure.org/1995,1740)
BSG, Entscheidung vom 29.06.1995 - 11 RAr 97/94 (https://dejure.org/1995,1740)
BSG, Entscheidung vom 29. Juni 1995 - 11 RAr 97/94 (https://dejure.org/1995,1740)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Arbeitslosengeld - Arbeitslosigkeit - Beschäftigungsverhältnis

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 101 Absatz 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) von einer Arbeitstherapie - Anforderungen an das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses - Qualifizierung eines Praktikums als Beschäftigungsverhältnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AFG § 101 Abs. 1 S. 1
    Abgrenzung eines Beschäftigungsverhältnisses iS. von § 101 Abs. 1 S. 1 AFG von einer Arbeitstherapie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1996, 79
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 22.09.1988 - 7 RAr 13/87

    Bewährungshilfeverein - Betriebsähnliche Maßnahme - Arbeitslosigkeit -

    Auszug aus BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 97/94
    Zur Abgrenzung eines Beschäftigungsverhältnisses iS von § 101 Abs. 1 S 1 AFG von einer Arbeitstherapie (Fortführung von BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7).

    Insbesondere Art. Ort und Zeit der Arbeitsausführung unterliegen der Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers (vgl. BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7; BSGE 73, 90, 93 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4 mwN).

    Auch entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse, die nicht der Beitragspflicht unterliegen, sowie unentgeltliche Beschäftigungsverhältnisse schließen nach dem Wortlaut der Vorschrift Arbeitslosigkeit aus (vgl. BSGE 42, 76, 81 f = SozR 4100 § 101 Nr. 2; BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7).

    Denn die Höhe des Entgelts ist grundsätzlich kein wesentliches Merkmal für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, wie das BSG ebenfalls bereits entschieden hat (SozR 4100 § 101 Nr. 7).

    Im Gegensatz zu einem Beschäftigungsverhältnis ist hierbei die Unterordnung unter einen Behandlungsplan vorrangig; dieser gibt den Rechtsbeziehungen zwischen den an der Maßnahme Beteiligten das Gepräge (BSG USK 83141; SozR 4100 § 101 Nr. 7).

    Auch im Rahmen der beruflichen oder sozialen Rehabilitation kann es "Arbeit" geben, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis geleistet wird (vgl. BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7).

    Während in dem durch das Urteil vom 22. September 1988 - 7 RAr 13/87 - SozR 4100 § 101 Nr. 7 entschiedenen Fall (auf den sich das LSG berufen hat) die Trainingsmaßnahmen, denen sich der dortige Kläger zu unterziehen hatte, nicht nur in der Aufarbeitung gebrauchter Möbel bestanden, sondern auch Arbeiten für sich und die anderen Probanden (Zubereitung von Mahlzeiten, Reinigung der Gruppenräume) und Freizeitgestaltung umfaßte, ist die Klägerin im Küchenbetrieb des Sozialwerks des DRK lediglich wie jeder andere Arbeitnehmer beschäftigt worden.

  • BSG, 15.06.1976 - 7 RAr 50/75

    Jurist - Erstes Staatsexamen - Vorbereitungsdienst - Arbeitslosigkeit -

    Auszug aus BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 97/94
    Auch entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse, die nicht der Beitragspflicht unterliegen, sowie unentgeltliche Beschäftigungsverhältnisse schließen nach dem Wortlaut der Vorschrift Arbeitslosigkeit aus (vgl. BSGE 42, 76, 81 f = SozR 4100 § 101 Nr. 2; BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7).
  • BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 69/92

    Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 97/94
    Zu unterscheiden ist es auch vom beitragsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses in der Arbeitslosenversicherung (vgl. BSGE 59, 183, 185 ff = SozR 4100 § 168 Nr. 19; BSGE 73, 126, 128 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5).
  • BSG, 09.09.1993 - 7 RAr 96/92

    Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - Arbeitslosigkeit - Beurteilung nach

    Auszug aus BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 97/94
    Insbesondere Art. Ort und Zeit der Arbeitsausführung unterliegen der Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers (vgl. BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7; BSGE 73, 90, 93 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4 mwN).
  • BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83

    Konkurseröffnung - Beitragspflicht - Freistellung von der Arbeit -

    Auszug aus BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 97/94
    Zu unterscheiden ist es auch vom beitragsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses in der Arbeitslosenversicherung (vgl. BSGE 59, 183, 185 ff = SozR 4100 § 168 Nr. 19; BSGE 73, 126, 128 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5).
  • BSG, 24.07.1986 - 7 RAr 4/85

    Minderung der Anspruchsdauer - Arbeitslosengeld - Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 97/94
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn des § 101 AFG nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen (vgl. BSGE 60, 168, 170 = SozR 4100 § 117 Nr. 16; SozR 4100 § 117 Nrn 18 und 19).
  • BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 31/06 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - stufenweise

    Für diese Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne sind nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl ua SozR 4100 § 101 Nr. 7; BSGE 73, 126, 128 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5; SozR 3-4100 § 101 Nr. 6; Urteil vom 9. Februar 2006, B 7a AL 58/05 R, veröffentlicht in juris, jeweils mwN) weder das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses noch die beitragsrechtliche Beurteilung entscheidend.

    Das hat einerseits zur Konsequenz, dass im leistungsrechtlichen Sinne Arbeitslosigkeit auch in Zeiträumen vorliegen kann, für die beitragsrechtlich vom Bestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses auszugehen ist (BSG SozR 4-4300 § 123 Nr. 2 mwN), und dass sich nicht einmal Beitragspflicht und gleichzeitige Leistungsberechtigung per se ausschließen (vgl BSGE 59, 183, 187 = SozR 4100 § 168 Nr. 19), während andererseits eine Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne nicht notwendig auch beitragspflichtig sein muss (BSG SozR 3-4100 § 101 Nr. 6 mwN).

    Wesentliche Kennzeichen einer Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne sind aber jedenfalls eine auf ein wirtschaftlich verwertbares Arbeitsergebnis gerichtete Tätigkeit nach Weisungen eines Dritten, insbesondere eines Arbeitgebers, und in der Regel eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation (zB BSG SozR 3-4100 § 101 Nr. 6).

    Eine weisungsunterworfene Tätigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn Art, Ort und Zeit der Arbeitsausführung der Verfügungsbefugnis eines Arbeitgebers unterliegen (sog Direktionsrecht, vgl ua BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7; SozR 3-4100 § 101 Nr. 6 jeweils mwN).

    Im Rahmen der medizinischen, beruflichen oder sozialen Rehabilitation kann es "Arbeit" geben, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis geleistet wird, und zwar insbesondere dann, wenn ungeachtet einer Eingliederung in einen Betrieb und eventueller Weisungsbefugnisse eines Arbeitgebers nicht die Leistung fremdnütziger und fremdbestimmter Arbeit der verrichteten Tätigkeit ihr wesentliches Gepräge gibt, sondern die am tatsächlichen Erscheinungsbild der "Maßnahme" ablesbare Ausrichtung auf einen Rehabilitationserfolg, die sich etwa in der vorrangigen Unterordnung der Tätigkeit unter einen Behandlungsplan ausdrücken kann (BSG SozR 3-4100 § 101 Nr. 6; BSG USK 83141; BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7).

  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 85/11 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Einkommensanrechnung nach dem Rentenbeginn

    Auch das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne ist jedoch nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen (vgl BSG vom 24.7.1986 - BSGE 60, 168, 170 = SozR 4100 § 117 Nr. 16 S 72; BSG vom 29.6.1995 - SozR 3-4100 § 101 Nr. 6 S 18; BSG vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 14 mwN) .
  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 81/11 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit - Einkommensanrechnung -

    Auch das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne ist jedoch nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen (vgl BSG vom 24.7.1986 - BSGE 60, 168, 170 = SozR 4100 § 117 Nr. 16 S 72; BSG vom 29.6.1995 - SozR 3-4100 § 101 Nr. 6 S 18; BSG vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 14 mwN) .
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