Rechtsprechung
   BSG, 12.11.2003 - B 3 KR 1/03 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2766
BSG, 12.11.2003 - B 3 KR 1/03 R (https://dejure.org/2003,2766)
BSG, Entscheidung vom 12.11.2003 - B 3 KR 1/03 R (https://dejure.org/2003,2766)
BSG, Entscheidung vom 12. November 2003 - B 3 KR 1/03 R (https://dejure.org/2003,2766)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,2766) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Zahlung von Behandlungskosten eines Patienten durch die Krankenkasse - Allgemeine Bedingungen über die Krankenhausbehandlung (Sicherstellungsvertrag) - Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse für Nichtversicherte aus Kostenzusage - Kostenübernahmeerklärung einer ...

  • medcontroller.de
  • Judicialis

    SGB V § 109 Abs 4; ; SGB I § 31

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbindlichkeit von Kostenübernahmeerklärungen bei der Krankenhausbehandlung, Beendigung des Versicherungsverhältnisses

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2004, 590
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R

    Vergütungsanspruch des Krankenhauses bei ursprünglich unbefristeter

    Auszug aus BSG, 12.11.2003 - B 3 KR 1/03 R
    Bei einer auf Zahlung der Behandlungskosten eines Patienten gerichteten Klage eines Krankenhauses gegen eine KK geht es um einen sog Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (vgl BSGE 86, 166, 167 f = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1).

    Wie der Senat bereits mehrfach (vgl zB BSGE 86, 166, 168 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1) entschieden hat, entsteht die Zahlungsverpflichtung einer gesetzlichen KK unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den bei ihr versicherten Patienten.

    Die Kostenübernahmeerklärung hat damit die Wirkungen eines sog deklaratorischen Schuldanerkenntnisses im Zivilrecht (BSGE 86, 166, 170 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1).

  • BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 33/00 R

    Dreiseitiger Vertrag nach § 115 SGB 5 - Notfallbehandlung - Vergütungsregelung -

    Auszug aus BSG, 12.11.2003 - B 3 KR 1/03 R
    An die Auslegung des § 6 Abs. 5 des Sicherstellungsvertrags durch das LSG ist das Revisionsgericht zwar gebunden, weil der Sicherstellungsvertrag auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkt ist und damit zum nicht revisiblen Recht (§ 162 SGG) gehört (BSG SozR 3-2500 § 115 Nr. 1).
  • BSG, 22.06.2022 - B 1 KR 19/21 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - zielgerichtete irreversible

    Wird durch die KK eine Kostenübernahmeklärung abgegeben, ist damit allein das Vorliegen der in der Erklärung genannten Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs, wie etwa die Versicherteneigenschaft, im Sinne eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses mit der Folge eines entsprechenden Einwendungsausschlusses der KK geklärt (vgl BSG vom 12.11.2003 - B 3 KR 1/03 R - SozR 4-2500 § 112 Nr. 2 RdNr 9) .
  • BSG, 12.06.2008 - B 3 KR 19/07 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Vergütung einer stationären

    2) Die Widerklage ist als (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig, denn es geht auch bei einer auf Rückzahlung von Behandlungskosten gerichteten Klage einer Krankenkasse gegen ein Krankenhaus um einen Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (vgl BSGE 86, 166, 167 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1; BSG SozR 4-2500 § 112 Nr. 2 RdNr 6).

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 12.11.2003 (B 3 KR 1/03 R - SozR 4-2500 § 112 Nr. 2) ausgeführt, eine Kostenzusage unter der Bedingung, dass sie nur für den Fall des Bestehens eines Versicherungsverhältnisses gelte, verfehle ihren eigentlichen Zweck, dem Krankenhaus Gewissheit über den Kostenträger zu verschaffen.

    aa) Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass sich eine Krankenkasse im Verhältnis zu einem Krankenhaus bei stationärer Behandlung eines tatsächlich nicht mehr versicherten Patienten die rechtswidrige Nutzung einer Krankenversichertenkarte nicht zurechnen lassen muss, sofern sie die Nutzung in der konkreten Situation nicht zu vertreten hat (BSG SozR 4-2500 § 112 Nr. 2: Vorlage der Krankenversichertenkarte durch einen früheren Versicherten bei zuvor eingetretenem, der Krankenkasse aber noch nicht bekanntem Ende des Versicherungsverhältnisses).

    bb) Der erkennende Senat hat ebenfalls bereits entschieden, dass die rechtswidrige Nutzung einer nicht mehr gültigen Krankenversichertenkarte durch einen früheren Versicherten bei einem Vertragsarzt, die zur Ausstellung einer Verordnung von Krankenhausbehandlung führt, sowie die Vorlage einer so erlangten Verordnung im Krankenhaus ebenso wenig zu einer Haftung der Krankenkasse gegenüber dem Krankenhaus führt wie die unmittelbare Vorlage einer nicht mehr gültigen Krankenversichertenkarte im Krankenhaus (BSG SozR 4-2500 § 112 Nr. 2).

    Vom Vertragsarzt wird lediglich verlangt, dass er sich über die Identität des Karteninhabers durch einen Unterschriftenvergleich vergewissert (BSG SozR 4-2500 § 112 Nr. 2).

    Ein Anspruch darauf besteht aber nicht, weil die Funktion der Karte als Versicherungsnachweis gemäß § 15 Abs. 2 SGB V nur für die ambulante Behandlung gilt und § 291 Abs. 1 Satz 3 SGB V eine Verwendung der Krankenversichertenkarte, insbesondere zu Zwecken der Datenverarbeitung, nur im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung sowie für die Abrechnung mit den Leistungserbringern erlaubt (BSG SozR 4-2500 § 112 Nr. 2).

  • BSG, 24.01.2008 - B 3 KR 17/07 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Beachtlichkeit von Einschränkungen

    Danach ist die Krankenkasse unabhängig von ihrer Kostenzusage unmittelbar durch die Inanspruchnahme der Krankenhausbehandlungsleistung durch den Versicherten in einem zugelassenen Krankenhaus iS des § 108 SGB V als Korrelat zu dessen Behandlungspflicht auch ohne zusätzliche vertragliche Vereinbarung verpflichtet, die normativ festgelegten Entgelte zu zahlen, sofern die Versorgung im Krankenhaus erforderlich ist (BSGE 86, 166 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1; BSGE 89, 104 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 2; BSG SozR 4-2500 § 112 Nr. 2; stRspr).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht