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   OLG Köln, 03.04.2002 - Ss 139/02 - 68   

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OLG Köln, 03.04.2002 - Ss 139/02 - 68 (https://dejure.org/2002,16680)
OLG Köln, Entscheidung vom 03.04.2002 - Ss 139/02 - 68 (https://dejure.org/2002,16680)
OLG Köln, Entscheidung vom 03. April 2002 - Ss 139/02 - 68 (https://dejure.org/2002,16680)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • StV 2002, 355
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.08.1992 - 1 StR 246/92

    Anforderungen an die Annahme ein Zeuge sei unerreichbar - Unerreichbarkeit eines

    Auszug aus OLG Köln, 03.04.2002 - Ss 139/02
    Ein Zeuge ist unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, dass der Zeuge in absehbarer Zeit als Beweismittel herangezogen werden kann (BGH NStZ 1993, 50; Senatsentscheidung vom 11.05.1990 - Ss 210/90; Senatsentscheidung vom 02.07.1993 - Ss 250/93; Kleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O. § 244 Rn. 62 a).

    Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in der den Beweisantrag ablehnenden Entscheidung darzulegen (BGH NStZ 1993, 50; Alsberg/Nüse/Meyer a. a. O. S. 762; Gollwitzer a. a. O. § 244 Rn. 275; Kleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O. § 244 Rn. 43 b) und zwar auch dann, wenn ein Hilfsbeweisantrag wegen Unerreichbarkeit erst in den Urteilsgründen abgelehnt wird, weil die Darlegung der Bemühungen des Gerichts, das Beweismittel herbeizuschaffen, und der Gründe, aus denen dies nicht möglich erschien, in erster Line auch die Aufgabe hat, dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob das Tatgericht den Rechtsbegriff der Unerreichbarkeit verkannt hat (Sarstedt/Hamm a. a. O. Rn. 656).

  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 312/97

    Bandenmäßig begangene räuberische Erpressungen - Bandenmäßig begangene

    Auszug aus OLG Köln, 03.04.2002 - Ss 139/02
    Insbesondere ist die Ablehnung des Beweisantrags wegen Prozessverschleppungsabsicht (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) fehlerhaft, und zwar schon deshalb, weil ein Hilfsbeweisantrag wegen Prozessverschleppung nicht erst in den Urteilskunden abgelehnt werden darf, da einem Antragssteller in der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden muss, den Vorwurf er habe den Beweisantrag nur in Verschleppungsabsicht gestellt, zu entkräften (vgl. BGH NStZ 1998, 207; Gollwitzer a. a. O. § 244 Rn. 218; Kleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O. § 244 Rn. 44 a m. w. N.).

    Darüber hinaus setzt dieser Ablehnungsgrund voraus, dass durch die beantragte Beweiserhebung eine nicht nur unerhebliche Verzögerung des Verfahrens eintreten würde, sich der Antragsteller dessen bewusst ist und den Antrag ausschließlich deshalb gestellt hat und schließlich das Gericht aufgrund einer vorweg genommenen Würdigung des Beweisergebnisses die Überzeugung erlangt, dass die Beweiserhebung nichts zu Gunsten des Antragstellers ergeben wird (BGH NStZ 1990, 350; NStZ-RR 1998, 14; Kleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O. § 244 Rn. 67 m. w. N.).

  • OLG Köln, 31.03.1987 - Ss 761/86

    Behauptung der Verwechslung einer Blutprobe durch Beweisantrag

    Auszug aus OLG Köln, 03.04.2002 - Ss 139/02
    Ein Beweisantrag kann nur unter besonderen Umständen als unzulässig angesehen werden, z. B., weil sein Inhalt völlig unverständlich ist, weil ausschließlich prozessfremde Zwecke verfolgt werden oder die Stellung des Beweisantrags sich als grober Missbrauch einer verfahrensrechtlichen Befugnis darstellt (vgl. BGH NStZ 1986, 371; Senatsentscheidungen VRS 73, 203 und 93, 435; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl. S. 425; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 244 Rn. 186).

    Die Ansicht des Amtsgerichts, der Beweisantrag habe den darin angegebenen Zeugen nicht hinreichend bestimmt bezeichnet, berechtigte das Amtsgericht nicht, den Antrag als unzulässig zu verwerfen, sondern hätte allenfalls Anlass sein können, den Antrag als Beweisermittlungsantrag zu behandeln (vgl. Senatsentscheidung VRS 73, 203; Alsberg/Nüse/Meyer a. a. O S. 425; Gollwitzer a. a. O. § 244 Rn. 186).

  • BGH, 15.02.1990 - 4 StR 658/89

    Begriff der Prozeßverschleppung

    Auszug aus OLG Köln, 03.04.2002 - Ss 139/02
    Darüber hinaus setzt dieser Ablehnungsgrund voraus, dass durch die beantragte Beweiserhebung eine nicht nur unerhebliche Verzögerung des Verfahrens eintreten würde, sich der Antragsteller dessen bewusst ist und den Antrag ausschließlich deshalb gestellt hat und schließlich das Gericht aufgrund einer vorweg genommenen Würdigung des Beweisergebnisses die Überzeugung erlangt, dass die Beweiserhebung nichts zu Gunsten des Antragstellers ergeben wird (BGH NStZ 1990, 350; NStZ-RR 1998, 14; Kleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O. § 244 Rn. 67 m. w. N.).
  • OLG Köln, 28.03.1996 - Ss 438/95

    Anforderungen an einen Beweisermittlungsantrag im Strafverfahren; Ablehnung von

    Auszug aus OLG Köln, 03.04.2002 - Ss 139/02
    Es genügt bei der Benennung von Zeugen diejenigen Tatsachen vorzutragen, die es dem Gericht ermöglichen, den Zeugen zu identifizieren und zu ermitteln (BGH NStZ 1995, 246; 1999, 152; Senatsentscheidung vom 28.03.1996 - Ss 438/95; Alsberg/Nüse/Meyer a. a. O. S. 621; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45 Aufl., § 244 Rn. 21).
  • OLG Köln, 22.04.1997 - Ss 31/97

    Behauptung der Verwechslung einer Blutprobe durch Beweisantrag

    Auszug aus OLG Köln, 03.04.2002 - Ss 139/02
    Ein Beweisantrag kann nur unter besonderen Umständen als unzulässig angesehen werden, z. B., weil sein Inhalt völlig unverständlich ist, weil ausschließlich prozessfremde Zwecke verfolgt werden oder die Stellung des Beweisantrags sich als grober Missbrauch einer verfahrensrechtlichen Befugnis darstellt (vgl. BGH NStZ 1986, 371; Senatsentscheidungen VRS 73, 203 und 93, 435; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl. S. 425; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 244 Rn. 186).
  • BGH, 26.10.1994 - 2 StR 519/94

    Beweisantrag - Zeugenvernehmung - Individualisierung - Adresse

    Auszug aus OLG Köln, 03.04.2002 - Ss 139/02
    Es genügt bei der Benennung von Zeugen diejenigen Tatsachen vorzutragen, die es dem Gericht ermöglichen, den Zeugen zu identifizieren und zu ermitteln (BGH NStZ 1995, 246; 1999, 152; Senatsentscheidung vom 28.03.1996 - Ss 438/95; Alsberg/Nüse/Meyer a. a. O. S. 621; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45 Aufl., § 244 Rn. 21).
  • BGH, 18.03.1986 - 1 StR 51/86

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter

    Auszug aus OLG Köln, 03.04.2002 - Ss 139/02
    Ein Beweisantrag kann nur unter besonderen Umständen als unzulässig angesehen werden, z. B., weil sein Inhalt völlig unverständlich ist, weil ausschließlich prozessfremde Zwecke verfolgt werden oder die Stellung des Beweisantrags sich als grober Missbrauch einer verfahrensrechtlichen Befugnis darstellt (vgl. BGH NStZ 1986, 371; Senatsentscheidungen VRS 73, 203 und 93, 435; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl. S. 425; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 244 Rn. 186).
  • BGH, 28.10.1998 - 2 StR 415/98

    Antrag auf Einholung eines dactyloskopischen Gutachtens zum Beweis einer

    Auszug aus OLG Köln, 03.04.2002 - Ss 139/02
    Es genügt bei der Benennung von Zeugen diejenigen Tatsachen vorzutragen, die es dem Gericht ermöglichen, den Zeugen zu identifizieren und zu ermitteln (BGH NStZ 1995, 246; 1999, 152; Senatsentscheidung vom 28.03.1996 - Ss 438/95; Alsberg/Nüse/Meyer a. a. O. S. 621; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45 Aufl., § 244 Rn. 21).
  • OLG Karlsruhe, 14.04.2003 - 3 Ss 54/03

    Beachtung des Übermaßverbots bei Bestrafung eines vorbestraften und

    Mit Recht hat die Strafkammer die Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch des amtsgerichtlichen Urteils als unwirksam erachtet und eigene Feststellungen nicht nur zu der Betäubungsmittelmenge, sondern auch zum Mindestwirkstoffgehalt getroffen (vgl. etwa Senat B. v. 30.09.2002 - 3 Ss 139/02 - im Falle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; vgl. auch BayObLG NStZ 2000, 210 im Anwendungsbereich des § 29 Abs. 5 BtMG).
  • OLG München, 06.11.2006 - 4St RR 194/06

    Fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrages bei Unerreichbarkeit von Zeugen

    Es muss insbesondere dargetan werden, welche Bemühungen stattgefunden haben, um das Beweismittel zur Hauptverhandlung herbeizuschaffen (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1987, 217/218; BGH StV 2002, 355/356; Löwe-Rosenberg/Gollwitzer aaO Rn. 275).

    Ein Zeuge, bei dem dies nicht der Fall ist, darf nicht schon deshalb als unerreichbar angesehen werden (BHG StV 2002, 355/356).

  • OLG Köln, 23.01.2007 - 81 Ss 6/07

    Verfahrensrüge hinsichtlich einer rechtsfehlerhaften Ablehnung eines

    Die Ablehnungsbegründung muss vielmehr schon in der Hauptverhandlung mitgeteilt werden, damit der Antragsteller den Vorwurf entkräften kann (SenE v. 03.04.2002 - Ss 139/02 = StraFo 2002, 294 = StV 2002, 355; Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflage, § 244 Rn. 44 a mit weiteren Nachweisen).
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