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   OLG Köln, 26.02.1999 - Ss 51/99 - 23   

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OLG Köln, 26.02.1999 - Ss 51/99 - 23 (https://dejure.org/1999,5319)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.02.1999 - Ss 51/99 - 23 (https://dejure.org/1999,5319)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. Februar 1999 - Ss 51/99 - 23 (https://dejure.org/1999,5319)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.02.1993 - 3 StR 356/92

    Kein entschuldigendes Überschreiten der Notwehrgrenzen, bei Abwehr eines

    Auszug aus OLG Köln, 26.02.1999 - Ss 51/99
    Der von dem Angeklagten geltend gemachte Rechtfertigungsgrund des Notstandes nach § 34 StGB setzt zunächst voraus, daß eine nicht anders abwendbare Gefahr für das schutzbedürftige Rechtsgut besteht, anderweitige Hilfe also nicht möglich ist, was der Täter gewissenhaft zu prüfen hat (vgl. Tröndle, StGB 48. Aufl., § 34 Rn5 m.w.N.; BGHSt 39, 133, 137).
  • BGH, 12.03.1998 - 4 StR 633/97

    Anforderungen an Sachrüge gegen Schuldfähigkeitsbeurteilung eines Gutachters;

    Auszug aus OLG Köln, 26.02.1999 - Ss 51/99
    Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil die getroffenen Feststellungen in entscheidungserheblichen Punkten unvollständig sind und das Urteil, für dessen Nachprüfung auf sachlich-rechtliche Mängel dem Revisionsgericht allein die Urteilsurkunde zur Verfügung steht (vgl. BGHSt 35, 238, 241; NJW 1998, 3654, 3655; SenE v.5.1.1999 -Ss 564/98 (B) - , nicht auf Rechtsfehlerfreiheit überprüfbar ist.
  • BGH, 17.03.1988 - 1 StR 361/87

    Überprüfung der Anrechnung von Bewährungsleistungen im Revisionsverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 26.02.1999 - Ss 51/99
    Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil die getroffenen Feststellungen in entscheidungserheblichen Punkten unvollständig sind und das Urteil, für dessen Nachprüfung auf sachlich-rechtliche Mängel dem Revisionsgericht allein die Urteilsurkunde zur Verfügung steht (vgl. BGHSt 35, 238, 241; NJW 1998, 3654, 3655; SenE v.5.1.1999 -Ss 564/98 (B) - , nicht auf Rechtsfehlerfreiheit überprüfbar ist.
  • OLG Karlsruhe, 24.06.2004 - 3 Ss 187/03

    Anforderungen an Geeignetheit einer Notstandshandlung zur Rechtfertigung von

    Im rechtlichen Ausgangspunkt nimmt das Amtsgericht allerdings zutreffend an aus, dass beim Umgang mit Betäubungsmitteln, die zur Abwendung schwerer Gesundheitsbeeinträchtigungen konsumiert werden, eine Rechtfertigung nach § 34 StGB in Betracht kommt (vgl. KG StV 2003, 167; B. v. 1.11.2001 - (4) 1 Ss 39/01 (50/01); OLG Köln StraFo 1999, 314).
  • KG, 25.05.2007 - 1 Ss 36/07

    Betäubungsmittelrecht: Notstandslage bei Betäubungsmittelkonsum im Rahmen einer

    Wenngleich allgemein anerkannt ist, dass sich auf den Rechtfertigungsgrund des Notstandes (§ 34 StGB) auch berufen kann, wer Betäubungsmittel im Rahmen einer schmerzlindernden Eigentherapie konsumiert und gegebenenfalls selbst anbaut [vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26.2.1999 Ss 51/99-23 -in juris; OLG Karlsruhe NJW 2004, 3645; KG StV 2003, 167 und Beschluss vom 1. November 2001 -(4) 1 Ss 39/01 (50/01)-], sind an das Vorliegen einer den Anbau und den Konsum von Betäubungsmitteln rechtfertigenden Notstandslage so hohe Anforderungen zu stellen, dass sie nur in besonders herausragenden Ausnahmefällen in Betracht kommt.
  • AG Mannheim, 15.05.2003 - 1 Ls 310 Js 5518/02

    Rechtfertigender Notstand bei Besitz von Betäubungsmitteln zur Schmerzlinderung

    Nur wenn die drohende Gefahr für ein , schutzbedürftiges Rechtsgut des Angeklagten so exorbitant und atypisch ist, dass sie in die Abwägung der gesetzlichen Spezialregelung nicht eingegangen ist, kann § 34 StGB eingreifen, hierzu auch OLG Köln, 1. Strafsenat Az.: Ss 51/99 -23, in einem Verfahren, in dem ein HIV-Patient zur Linderung seiner Beschwerden zu Cannabis gegriffen hatte.
  • AG Mannheim, 19.01.2005 - 3 Ls 310 Js 5518/02

    Rechtfertigender Notstand bei Anbau und Besitz von Betäubungsmitteln zur

    Nur wenn die drohende Gefahr für ein schutzbedürftiges Rechtsgut des Angeklagten so exorbitant und atypisch ist, dass sie in die Abwägung der gesetzlichen Spezialregelung nicht eingegangen ist, kann § 34 StGB eingreifen, hierzu auch OLG Köln, 1. Strafsenat, Az: Ss 51/99 - 23, StraFo 1999, 314 , in einem Verfahren, in dem ein HIV-Patient zur Linderung seiner Beschwerden zu Cannabis gegriffen hatte.
  • KG, 18.11.2002 - 1 Ss 273/02

    Betäubungsmittelstrafrecht: Anbau von Cannabis zu Heilzwecken - Rechtfertigung -

    Es hat auch nicht verkannt, daß in Fällen, in denen bei schweren Gesundheitsgefahren das Rauschgift als Heilmittel dienen soll, die Tat nach den §§ 34, 35 StGB gerechtfertigt oder entschuldigt sein kann (vgl. Senat, Beschl. vom 01.11.2001 - (4) 1 Ss 39/01 (50/01); OLG Köln StraFO 1999, 314).
  • AG Berlin-Tiergarten, 27.11.2003 - 4 Op Js 1431/00

    Betäubungsmittelstrafrecht: Konkurrenz zwischen Besitz in nicht geringer Menge

    Dieser Umstand wird in der Entscheidung des OLG Köln, StraFo 1999, 314 nicht erörtert, wo bei einem festgestellten Wirkstoffgehalt von 7, 7 Gramm THC eine Rechtfertigung nach § 34 StGB ohne jegliche weitere Auseinandersetzung mit einer Obergrenze für möglich gehalten wird.
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