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   OLG Köln, 05.11.2001 - 16 Wx 239/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2296
OLG Köln, 05.11.2001 - 16 Wx 239/01 (https://dejure.org/2001,2296)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.11.2001 - 16 Wx 239/01 (https://dejure.org/2001,2296)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. November 2001 - 16 Wx 239/01 (https://dejure.org/2001,2296)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Urteile: Welche Vornamen Eltern ihrem Nachwuchs geben dürfen

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    "Schmitz" als Vorname nicht zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 278
  • StAZ 2002, 43
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.03.1987 - 7 B 42.87

    Namensänderung - Soziale Ordnungsfunktion des Namens

    Auszug aus OLG Köln, 05.11.2001 - 16 Wx 239/01
    Auch wenn die soziale Ordnungsfunktion des Familiennamens erheblich an Gewicht verloren hat, kommt ihr doch zumindest eine weiterhin zu beachtende Restbedeutung zu (vgl. BVerwG NJW 1987, 2454; Hess VGH StAZ 1996, 146).
  • OLG Frankfurt, 14.02.2000 - 20 W 190/94

    Familienname als Vorname - Wahlrecht der Eltern - Birkenfeld

    Auszug aus OLG Köln, 05.11.2001 - 16 Wx 239/01
    Es handelt sich vorliegend anders als im Falle des OLG Frankfurt (StAZ 2000, 237) aber weder um einen Namen, der nach allgemeinem Sprachgebrauch sowohl als Vorname als auch als Familienname vorkommt noch spielen bei der hier beabsichtigten Namensgebung Familientraditionen und örtliche Sitten oder ausländische Vorstellungen und Gebräuche eine Rolle.
  • BGH, 30.04.2008 - XII ZB 5/08

    Eignung eines bisher nur als Familienname gebräuchlichen Namens als Vorname eines

    b) Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung allerdings durch Entscheidungen des Kammergerichts (FamRZ 2000, 53 = StAZ 1999, 171, 173) und des Oberlandesgerichts Köln (StAZ 2002, 43) gehindert.

    Das vorlegende Oberlandesgericht würde mit der von ihm vertretenen Auffassung, der von einem Elternteil fortgeführte Familienname könne - in den Grenzen der Kindeswohlverträglichkeit - zum Vornamen des Kindes bestimmt werden, allerdings von der von ihm ebenfalls angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (StAZ 2002, 43) abweichen.

    Solche besonderen Gründe können sich etwa dann ergeben, wenn der bislang nur als Familienname gebräuchliche Name - wie in dem vom Oberlandesgericht Köln (StAZ 2002, 43) entschiedenen Fall - nicht geeignet erscheint, dem Kind die mit dem Vornamen einhergehende Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen.

  • BVerfG, 03.11.2005 - 1 BvR 691/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Vornamens "Anderson"

    Damit hat es entsprechend der bisher herrschenden Rechtsprechung der Fachgerichte (vgl. etwa BGHZ 29, 256 ; 30, 132 ; 73, 239 ; OLG Frankfurt, StAZ 1985, S. 106; OLG Karlsruhe, StAZ 1999, S. 298; OLG Köln, StAZ 2002, S. 43) maßgeblich auf öffentliche Belange, nicht aber auf das - eine Beschränkung des Rechts der Eltern zur Vornamenswahl allein rechtfertigende - Kindeswohl (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 2, 258 ; ihm folgend OLG Hamm, NJW-RR 2005, S. 874; StAZ 2005, S. 75) abgestellt.
  • OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 284/10

    Zulässigkeit des weiblichen Vornamens "Bock"

    Auf eine diesbezügliche Ähnlichkeit hat der BGH in seiner Argumentation lediglich zur Abgrenzung darauf zurückgegriffen, dass besondere Gründe des Kindeswohles die Verwendung eines besonders häufig verbreiteten Familiennamens dann ausschließen können, wenn sie - wie in dem vom Oberlandesgericht Köln (StAZ 2002, 43 - "Schmitz") entschiedenen Fall, nicht geeignet erscheinen, dem Kind die mit dem Vornamen einhergehende Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen.
  • OLG Hamm, 28.05.2020 - 15 W 374/19

    Vorname, Nachname, Häufigkeit

    Hintergrund ist, dass der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung in einem obiter dictum in Bezug auf eine Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 05.11.2001, 16 Wx 239/01, StAZ 2002, 43) ausgeführt hat, es könne im Einzelfall ein hinreichender Grund für die Verweigerung der Anerkennung sein, dass ein solcher Name (im Fall des OLG Köln "Schmitz") dem Kind nicht die notwendige Identitätsfindung ermöglichen könne.
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