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   BGH, 09.04.1981 - 1 StR 96/81   

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https://dejure.org/1981,5945
BGH, 09.04.1981 - 1 StR 96/81 (https://dejure.org/1981,5945)
BGH, Entscheidung vom 09.04.1981 - 1 StR 96/81 (https://dejure.org/1981,5945)
BGH, Entscheidung vom 09. April 1981 - 1 StR 96/81 (https://dejure.org/1981,5945)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Ausnutzung - Arglosigkeit - Wehrlosigkeit - Anforderungen - Niedrige Beweggründe - Objektive und subjektive Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke - Kausalität des Bewusstseins des Täters von der Lage seines Opfers für den Tatentschluss - Wut und ...

Papierfundstellen

  • StV 1981, 400
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.11.1953 - 2 StR 398/53

    Voraussetzungen für die Feststellung eines niedrigen Beweggrundes -

    Auszug aus BGH, 09.04.1981 - 1 StR 96/81
    Ein krasses Mißverhältnis zwischen Tatanlaß und Taterfolg, wie hier vom Landgericht angenommen, kann zwar für die Annahme niedriger Beweggründe bedeutsam sein, weil es die tatsächlichen Beweggründe des Täters verwerflicher erscheinen lassen kann (BGH NJW 1954, 565), reicht aber allein hierfür nicht aus (BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1979 - 3 StR 428/79).

    Gerade in solchen Fällen ist jedoch eine Gesamtwürdigung geboten, in der regelmäßig auch die Vorgeschichte der Tat von gewichtiger Bedeutung ist (vgl. BGH NJW 1954, 565; BGH bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 211 Rdnr. 5).

  • BGH, 25.07.1952 - 1 StR 272/52

    Anforderungen an einen niedrigen Beweggrund - Nach allgemeiner sittlicher Wertung

    Auszug aus BGH, 09.04.1981 - 1 StR 96/81
    Darin, daß das Landgericht auf diese Vorgeschichte, aus der sich Bedenken ergeben könnten, das Tatmotiv des Angeklagten als auf niedrigster Stufe stehend einzuordnen (vgl. BGHSt 3, 132), bei seiner Beurteilung nicht eingeht, liegt auch hinsichtlich dieses Mordmerkmals ein Mangel des angefochtenen Urteils.
  • BGH, 04.04.1967 - 1 StR 103/67

    Verurteilung wegen versuchten Totschlags und wegen drei selbstständiger

    Auszug aus BGH, 09.04.1981 - 1 StR 96/81
    Wut und Verärgerung sind nur dann niedrige Beweggründe, wenn sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGH NJW 1967, 1140; GA 1977, 235).
  • BGH, 12.12.1979 - 3 StR 428/79

    Tötung aus niederen Beweggründen

    Auszug aus BGH, 09.04.1981 - 1 StR 96/81
    Ein krasses Mißverhältnis zwischen Tatanlaß und Taterfolg, wie hier vom Landgericht angenommen, kann zwar für die Annahme niedriger Beweggründe bedeutsam sein, weil es die tatsächlichen Beweggründe des Täters verwerflicher erscheinen lassen kann (BGH NJW 1954, 565), reicht aber allein hierfür nicht aus (BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1979 - 3 StR 428/79).
  • BGH, 21.04.1987 - 1 StR 77/87

    Sachverständige verschiedener Fachrichtungen; Strafzumessung bei verhältnismäßig

    Damit sind die subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke auch im Sinne des von der Revision zitierten Beschlusses des Senats vom 9. April 1981 - 1 StR 96/81 - dargelegt.
  • BGH, 13.06.1984 - 3 StR 178/84

    Heimtückisches Handeln bei unbedingtem Tötungsvorsatz unabhängig von der

    Allerdings ist dem Landgericht zuzugeben, daß sich in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH StV 1981, 277; 1981, 400 mit Hinweis auf Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 47) gelegentlich Wendungen finden, die zu dem ihm unterlaufenen Mißverständnis führen können.

    So wird dort auf die Bedeutung der Frage hingewiesen, ob die vom Angeklagten "wahrgenommene besondere Lage des Opfers für seinen bewußten Willensbildungsprozeß" (StV 1981, 400) - oder "im Rahmen der bewußten Willensbildung" (StV 1981, 277) - "kausal geworden ist".

    So ist auch die in StV 1981, 400 abgedruckte Entscheidung zu verstehen, in der, mit mißverständlicher Formulierung, bemängelt wird, daß der Tatrichter "auf die Kausalität des Bewußtseins des Angeklagten von der Lage seines Opfers für seinen Tatentschluß nicht eingegangen" ist.

  • BGH, 11.01.2000 - 1 StR 505/99

    Totschlag; Mord; Auslieferungsrechtlicher Grundsatz der Spezialität; Niedrige

    Ob ein Beweggrund niedrig ist, also nach allgemeiner Wertung auf tiefster Stufe steht, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung zu beurteilen, welche die Umstände der Tat und ihre Vorgeschichte sowie die Persönlichkeit des Täters und seine seelische Situation einbezieht (BGH MDR 1981, 509, 510; StV 1981, 399; 1981, 400).
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