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   BGH, 14.07.1988 - 4 StR 192/88   

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https://dejure.org/1988,3733
BGH, 14.07.1988 - 4 StR 192/88 (https://dejure.org/1988,3733)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1988 - 4 StR 192/88 (https://dejure.org/1988,3733)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1988 - 4 StR 192/88 (https://dejure.org/1988,3733)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der Absicht rechtswidriger Zueignung bei nach Ansicht des Täters bestehendem Anspruch auf das weggenommene Geld - Eigene Zueignungsabsicht als Voraussetzung für die Annahme einer Mittäterschaft am Raub

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1988, 526
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.01.1962 - 4 StR 346/61

    Moos raus ! - §§ 16, 17 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 249 StGB, Zueignung

    Auszug aus BGH, 14.07.1988 - 4 StR 192/88
    Ein solcher Irrtum würde einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung begründen (§ 16 StGB; vgl. BGHSt 17, 87, 91; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 3; BGH NStZ 1988, 216); dann käme insoweit nur eine Strafbarkeit wegen Nötigung in Betracht.
  • BGH, 27.05.1982 - 4 StR 181/82

    Verurteilung wegen Raubes - Gewaltanwendung zum Zwecke der Wegnahme - Vorliegen

    Auszug aus BGH, 14.07.1988 - 4 StR 192/88
    Gegen die Bejahung der objektiven Voraussetzungen des Raubes bestehen auch im Hinblick auf die fortwirkenden Drohungen gegen das Ehepaar und sein Kind (vgl. hierzu BGH NStZ 1982, 380), entgegen der Ansicht der Revision bei den hier festgestellten Tatumständen keine rechtlichen Bedenken.
  • BGH, 17.12.1987 - 4 StR 628/87

    Abgenötigte Inpfandnahme - § 253 StGB, stoffgleiche Bereicherungsabsicht, § 240

    Auszug aus BGH, 14.07.1988 - 4 StR 192/88
    Ein solcher Irrtum würde einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung begründen (§ 16 StGB; vgl. BGHSt 17, 87, 91; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 3; BGH NStZ 1988, 216); dann käme insoweit nur eine Strafbarkeit wegen Nötigung in Betracht.
  • BGH, 26.04.1990 - 4 StR 186/90

    Unzureichende gerichtliche Prüfung der Zueignungsabsicht trotz

    Eine solche Vorstellung würde aber einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung begründen (BGHSt 17, 87, 91; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2 und 3; BGH NStZ 1982, 380; BGH StV 1988, 526, 527, 529).

    Sollte im weiteren Verfahren die Absicht rechtswidriger Zueignung nicht festgestellt werden können, wird die Anwendung von § 240 StGB (neben der von § 223 a StGB) zu prüfen sein (vgl. BGH StV 1988, 526, 527).

  • BGH, 07.10.1998 - 1 StR 445/98

    Erfüllung des Merkmals der Zueignung bei einer von vornherein geplanten

    Aber auch bei einer von vornherein geplanten unentgeltlichen Übergabe einer weggenommenen fremden Sache an einen Dritten, z.B. an den Auftraggeber wie hier, kann das Merkmal der Zueignung erfüllt sein; das setzt allerdings voraus, daß der Täter einen wirtschaftlichen Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne - wenn auch nur mittelbar - hat, wobei der Vorteil unmittelbar oder mittelbar mit der Nutzung der Sache zusammenhängen muß (BGHSt - GS - 41, 187, 194); ein finanzieller Nutzen im weitesten Sinne genügt (BGH StV 1988, 526), jedoch sind rein ideelle Motive nicht ausreichend.
  • BGH, 31.01.1992 - 2 StR 558/91

    Handeln in der Absicht rechtswidriger Zueignung - Abänderung eines Schuldspruchs

    Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB (BGH StV 1988, 526, 527).
  • BGH, 19.05.1995 - 2 StR 197/95

    Tatbestandsirrtum - Raub - Räuberische Erpressung - Vorsatz - Unrechtmäßige

    Falls das Vorgehen rechtlich als räuberische Erpressung zu werten wäre, würde es an dem erforderlichen Vorsatz, der auf die Unrechtmäßigkeit der erstrebten Bereicherung gerichtet sein muß, fehlen (vgl. BGHSt 17, 87; BGH StV 1988, 526, 527, 529; 1990, 407; 1994, 128; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 3 und 7; § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 4 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.09.1990 - 5 StR 345/90

    Folgen einer fehlenden Begründung über die Anwendbarkeit eines

    Damit hat das Landgericht zwar nach den Grundsätzen der Rechtsprechung (BGHSt 17, 87, 91; BGHR StGB § 249 Abs. 1 - Zueignungsabsicht 2 und 3 - BGH in NStZ 1982, 380; BGH in StV 1988, 526, 527, 529) einen vorsatzausschließenden Irrtum über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung verneint.
  • BGH, 08.10.1997 - 2 StR 389/97

    Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Kann dies nicht ausgeschlossen werden, fehlt es an dem erforderlichen Vorsatz, der auf die Unrechtmäßigkeit der erstrebten Bereicherung gerichtet sein muß (vgl. BGHSt 17, 87; BGH StV 1988, 526, 527, 529; 1990, 407; 1994, 128; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 4; Beschluß vom 19. Mai 1995 - 2 StR 197/95; Meyer-Goßner NStZ 1986, 106 jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 15.10.1992 - 1 StR 683/92

    Zueignungsabsicht beim Raub

    Damit fehlt es an der Zueignungsabsicht, so daß der Angeklagte nur Beihilfe zum Raub leistete (vgl. BGH StV 1988, 526, 527).
  • BGH, 28.01.1992 - 4 StR 640/91

    Abänderung eines Schuldspruchs

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 8. Oktober 1991 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren Raub (vgl. BGH StV 1988, 526, 527) verurteilt ist.
  • BGH, 09.12.1992 - 4 StR 550/92

    Wegnahme von Geld unter Gewaltanwendung aufgrund der Vorstellung des Bestehens

    Das Verhalten der Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB (BGH StV 1988, 526, 527; BGH, Beschluß vom 31. Januar 1992 - 2 StR 558/91).
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