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   OLG Bremen, 20.01.1992 - BL 4 - 5/92, BL 4/92, BL 5/92   

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OLG Bremen, 20.01.1992 - BL 4 - 5/92, BL 4/92, BL 5/92 (https://dejure.org/1992,7891)
OLG Bremen, Entscheidung vom 20.01.1992 - BL 4 - 5/92, BL 4/92, BL 5/92 (https://dejure.org/1992,7891)
OLG Bremen, Entscheidung vom 20. Januar 1992 - BL 4 - 5/92, BL 4/92, BL 5/92 (https://dejure.org/1992,7891)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Vorliegen eines Haftgrundes (hier: Fluchtgefahr) für eine Begründung der Untersuchungshaft über die ersten sechs Monate hinaus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 121

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 1992, 181
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 23.07.1991 - 3 StE 6/91

    Keine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bei nicht nur kurzfristiger

    Auszug aus OLG Bremen, 20.01.1992 - BL 4/92
    Der Begriff "anderer wichtiger Grund" in § 121 Abs. 1 StPO ist angesichts der Bedeutung des Beschleunigungsgebotes der Behandlung von Haftsachen eng auszulegen (vgl. BVerfG, NJW 1991, 689 und NStZ 1991, 397 f jeweils m.w.N.; BGH NStZ 91, 546 f; OLG Düsseldorf, StV 1982, 531 f).

    Anhaltspunkte dafür, daß durch eine besonders beschleunigte und bevorzugte Verfahrensförderung erreicht werden könnte, daß ein Urteil noch in einem Zeitpunkt erginge, der insgesamt gesehen der Bedeutung des Verfahrens als Haftsache angemessen wäre (vgl. BGH NStZ 1991, 546 f), sind nicht ersichtlich.

  • OLG Düsseldorf, 18.08.1982 - 1 Ws 607/82

    Zur Auslegung des Begriffs "anderer wichtiger Grund" in § 121 Abs. 1 StPO

    Auszug aus OLG Bremen, 20.01.1992 - BL 4/92
    Der Begriff "anderer wichtiger Grund" in § 121 Abs. 1 StPO ist angesichts der Bedeutung des Beschleunigungsgebotes der Behandlung von Haftsachen eng auszulegen (vgl. BVerfG, NJW 1991, 689 und NStZ 1991, 397 f jeweils m.w.N.; BGH NStZ 91, 546 f; OLG Düsseldorf, StV 1982, 531 f).

    Eine grobe Pflichtverletzung liegt regelmäßig dann vor, wenn die Akten ohne durchschlagenden Grund mehrere Monate lang unbearbeitet liegen bleiben (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1982, 531; OLG Frankfurt, StV 1984, 123 ; Paeffgen, a.a.O., S. 544).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Bremen, 20.01.1992 - BL 4/92
    Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verpflichtet nicht nur die mit solchen Verfahren unmittelbar befaßten Spruchkörper der Gerichte, sondern verlangt auch rechtzeitige Maßnahmen auf gerichtsorganisatorischem Gebiet und bindet darüber hinaus alle dafür zuständigen staatlichen Stellen in dem Sinne, daß zur Erfüllung der im Rechtsstaatsprinzip verankerten Justizgewährungspflicht des Staates durch alle zumutbaren Maßnahmen eine ausreichende personelle Besetzung der Gerichte gewährleistet sein muß, damit diese in die Lage versetzt sind, im Bereich des Haftrechts den verfassungsrechtlichen Geboten nachzukommen und einer Überlastung rechtzeitig abzuhelfen (vgl. BVerfGE 36, 264, 274/275; BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf, StV 1991, 308 ).
  • BVerfG, 06.08.1990 - 2 BvR 918/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft über

    Auszug aus OLG Bremen, 20.01.1992 - BL 4/92
    Der Begriff "anderer wichtiger Grund" in § 121 Abs. 1 StPO ist angesichts der Bedeutung des Beschleunigungsgebotes der Behandlung von Haftsachen eng auszulegen (vgl. BVerfG, NJW 1991, 689 und NStZ 1991, 397 f jeweils m.w.N.; BGH NStZ 91, 546 f; OLG Düsseldorf, StV 1982, 531 f).
  • BVerfG, 28.02.1991 - 2 BvR 162/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer von Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Bremen, 20.01.1992 - BL 4/92
    Der Begriff "anderer wichtiger Grund" in § 121 Abs. 1 StPO ist angesichts der Bedeutung des Beschleunigungsgebotes der Behandlung von Haftsachen eng auszulegen (vgl. BVerfG, NJW 1991, 689 und NStZ 1991, 397 f jeweils m.w.N.; BGH NStZ 91, 546 f; OLG Düsseldorf, StV 1982, 531 f).
  • OLG Düsseldorf, 01.02.1991 - 2 Ws 632/90
    Auszug aus OLG Bremen, 20.01.1992 - BL 4/92
    Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verpflichtet nicht nur die mit solchen Verfahren unmittelbar befaßten Spruchkörper der Gerichte, sondern verlangt auch rechtzeitige Maßnahmen auf gerichtsorganisatorischem Gebiet und bindet darüber hinaus alle dafür zuständigen staatlichen Stellen in dem Sinne, daß zur Erfüllung der im Rechtsstaatsprinzip verankerten Justizgewährungspflicht des Staates durch alle zumutbaren Maßnahmen eine ausreichende personelle Besetzung der Gerichte gewährleistet sein muß, damit diese in die Lage versetzt sind, im Bereich des Haftrechts den verfassungsrechtlichen Geboten nachzukommen und einer Überlastung rechtzeitig abzuhelfen (vgl. BVerfGE 36, 264, 274/275; BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf, StV 1991, 308 ).
  • OLG Frankfurt, 18.01.1988 - 1 HEs 291/83
    Auszug aus OLG Bremen, 20.01.1992 - BL 4/92
    Verfahrensverzögerungen durch die Ermittlungsorgane führen nach sechs Monaten Untersuchungshaft nur dann zur Aufhebung des Haftbefehls, wenn sie auf groben Fehlern oder Versäumnissen beruhen und dadurch ein erheblicher Zeitverlust eingetreten ist (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1988, 211 und StV 1989, 113; OLG Frankfurt, StV 1988, 439 ; Paeffgen, NJW 1990, 537, 542; KK-Boujong, StPO , 2. Aufl., § 121 Rdn. 21).
  • OLG Düsseldorf, 07.08.1987 - 3 Ws 380/87
    Auszug aus OLG Bremen, 20.01.1992 - BL 4/92
    Verfahrensverzögerungen durch die Ermittlungsorgane führen nach sechs Monaten Untersuchungshaft nur dann zur Aufhebung des Haftbefehls, wenn sie auf groben Fehlern oder Versäumnissen beruhen und dadurch ein erheblicher Zeitverlust eingetreten ist (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1988, 211 und StV 1989, 113; OLG Frankfurt, StV 1988, 439 ; Paeffgen, NJW 1990, 537, 542; KK-Boujong, StPO , 2. Aufl., § 121 Rdn. 21).
  • OLG Düsseldorf, 16.08.1990 - 1 Ws 683/90
    Auszug aus OLG Bremen, 20.01.1992 - BL 4/92
    Auch die Strafverfolgungsbehörde muß in Haftsachen alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung treffen (vgl. OLG München, StV 1989, 351 ; OLG Zweibrücken, StV 1989, 158; OLG Düsseldorf, StV 1990, 503 ).
  • OLG Düsseldorf, 03.12.1987 - 3 Ws 646/87
    Auszug aus OLG Bremen, 20.01.1992 - BL 4/92
    Verfahrensverzögerungen durch die Ermittlungsorgane führen nach sechs Monaten Untersuchungshaft nur dann zur Aufhebung des Haftbefehls, wenn sie auf groben Fehlern oder Versäumnissen beruhen und dadurch ein erheblicher Zeitverlust eingetreten ist (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1988, 211 und StV 1989, 113; OLG Frankfurt, StV 1988, 439 ; Paeffgen, NJW 1990, 537, 542; KK-Boujong, StPO , 2. Aufl., § 121 Rdn. 21).
  • OLG Karlsruhe, 19.12.1972 - 2 HEs 28/72
  • OLG Zweibrücken, 18.11.1988 - 1 BL 61/88
  • OLG Hamburg, 11.12.1998 - 2a Ws 39/98

    Anforderungen an das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine

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  • OLG Brandenburg, 08.03.2007 - 2 Ws (HEs) 58/07

    Untersuchungshaft: Verzögerung der Sachbearbeitung und Beschleunigungsgebot

    Nur wenn grobe Fehler oder Versäumnisse dazu geführt haben, dass die Sache nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO abgeurteilt werden konnte, muss die Strafverfolgungspflicht des Staates gegenüber dem Freiheitsanspruch des Betroffenen zurücktreten (OLG Bremen StV 1992, 181).
  • OLG Hamm, 28.09.1998 - 3 BL 239/98

    Wichtiger Grund, Kompensation, Fehler hat sich nicht ausgewirkt, BtM, Eröffnung,

    Dies ist auch im Übrigen in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (BGHSt 38, 43, 46 f; OLG Düsseldorf, StV 1989, 113; OLG Bremen, StV 1992, 181, 182; KG, StV 1993, 203, 204; KK-Boujong, 3. Aufl., § 121 Rdnr. 22; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 121 Rdnr. 26; a.M.: SK-StPO-Paeffgen, § 121 Rdnr. 18; Paeffgen, NJW 1990, 537).
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