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OLG Stuttgart, 23.01.1995 - 4 Ws 265/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 57 Abs. 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Strafaussetzung; Schuld; Besondere Umstände der Tat; Besondere Umstände der Persönlichkeit; Gericht; Entscheidung; Verbüßung; Strafe; Vollzug; Täterbezogener Umstand
Papierfundstellen
- StV 1995, 261
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 14.06.1993 - 2 BvR 157/93
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Reststrafenaussetzung zur Bewährung
Auszug aus OLG Stuttgart, 23.01.1995 - 4 Ws 265/94
Deshalb besteht Einigkeit darüber, daß die Schwere der Schuld, eine Sühne und Gesichtspunkte der Generalprävention sowie die Verteidigung der Rechtsordnung nicht dazu führen dürfen, die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 57 StGB zu verweigern" (BVerfG [2. Kammer des 2. Senats] Beschluß vom 14.06.1993 - BvR 157/93; NStZ 1994, 53 ).
- OLG Saarbrücken, 17.07.2007 - 1 Ws 128/07
Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände i.S.v. § 57 Abs. 2 Nr. 2 …
Dabei verkennt der Senat nicht, dass es bei der Entscheidung nach § 57 Abs. 2 StGB nicht wie bei § 56 Abs. 2 StGB darum geht, ob ein Straftäter für seine Tat überhaupt Strafe verbüßen soll, sondern darum, ob ein Straftäter, der bereits die Hälfte einer nicht unerheblich langen Freiheitsstrafe verbüßt hat, schon vor Ablauf von zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen werden soll, weshalb es im Einzelfall gerechtfertigt sein kann, den Umständen der Tat ein geringeres und den besonderen Umständen in der Persönlichkeit des Täters ein größeres Gewicht beizumessen als bei der Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB (vgl. OLG Frankfurt, StV 2005, 277; Thüring. OLG, StV 1998, 503; OLG Stuttgart, StV 1995, 261; OLG Zweibrücken, MDR 1979, 601; Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2006 - 1 Ws 212/06 -). - OLG Saarbrücken, 19.10.2006 - 1 Ws 212/06
Anforderungen an die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr …
Dabei verkennt der Senat nicht, dass es bei der Entscheidung nach § 57 Abs. 2 StGB nicht wie bei § 56 Abs. 2 StGB darum geht, ob ein Straftäter für seine Tat überhaupt Strafe verbüßen soll, sondern darum, ob ein Straftäter, der bereits die Hälfte einer nicht unerheblich langen Freiheitsstrafe verbüßt hat, schon vor Ablauf von zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen werden soll, weshalb es im Einzelfall gerechtfertigt sein kann, den Umständen der Tat ein geringeres und den besonderen Umständen in der Persönlichkeit des Täters ein größeres Gewicht beizumessen als bei der Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB (vgl. OLG Frankfurt, StV 2005, 277; Thüring. OLG, StV 1998, 503; OLG Stuttgart, StV 1995, 261; OLG Zweibrücken, MDR 1979, 601). - OLG Hamm, 17.12.1998 - 3 Ws 539/98
Ablehnung der bedingten Entlassung, Generalprävention, Halbstrafe, sofortige …
Dass den besonderen Umständen in der Tat ein geringeres und im besonderen Umständen in der Persönlichkeit des Täters ein größeres Gewicht mit zunehmender Strafverbüßung beizumessen ist (zu vgl. OLG Stuttgart, StV 1995, 261), vermag - jedenfalls derzeit - eine andere Bewertung nicht zu rechtfertigen.