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   OLG Zweibrücken, 25.10.1995 - 1 Ausl 2/95   

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OLG Zweibrücken, 25.10.1995 - 1 Ausl 2/95 (https://dejure.org/1995,3872)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 25.10.1995 - 1 Ausl 2/95 (https://dejure.org/1995,3872)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 25. Oktober 1995 - 1 Ausl 2/95 (https://dejure.org/1995,3872)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • StV 1996, 105
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 25.10.1995 - 1 Ausl 2/95
    Nach der für alle Gerichte bindenden (§ 31 Abs. 1 BVerfGG ' Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 75, 1, 16 ff.; ebenso Kammerbeschluß NJW 1994, 2884 ; Uhlig/Schomburg/Lagodny aaO, § 73, Rn. 60) ist die Leistung der Rechtshilfe aber dann unzulässig, wenn sie dem Kernbereich der Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips und damit unabdingbaren Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widersprechen würde; dies gilt auch im vertraglichen Auslieferungsverkehr.

    Eine solche unerträgliche, nach deutschem Verfassungsrecht nicht hinnehmbare Härte hat das Bundesverfassungsgericht verneint in einem Fall des Schmuggelns von 8 kg Haschisch von der Türkei nach Griechenland, wofür der Verfolgte bereits drei Jahre Haft in Griechenland verbüßt hatte, die auf die ihm in der Türkei weiter drohende Strafe von 18 Jahren schweren Gefängnisses nicht angerechnet werden sollte (BVerfGE 75, 1, 16 ff.).

  • BVerfG, 04.03.1994 - 2 BvR 2037/93

    Auslieferung wegen Betäubungsmittelhandels nach Griechenland bei drohender

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 25.10.1995 - 1 Ausl 2/95
    Nach der für alle Gerichte bindenden (§ 31 Abs. 1 BVerfGG ' Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 75, 1, 16 ff.; ebenso Kammerbeschluß NJW 1994, 2884 ; Uhlig/Schomburg/Lagodny aaO, § 73, Rn. 60) ist die Leistung der Rechtshilfe aber dann unzulässig, wenn sie dem Kernbereich der Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips und damit unabdingbaren Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widersprechen würde; dies gilt auch im vertraglichen Auslieferungsverkehr.

    Als ebenso hinnehmbar ist es beurteilt worden, daß dem Verfolgten für die Einfuhr von 3 kg Kokain von Brasilien nach Griechenland, die angesichts 6 vorausgegangener ähnlicher Fälle als gewerbsmäßige Tat eingestuft worden war, die lebenslange Freiheitsstrafe drohte (BVerfG NJW 1994, 2884 ).

  • BGH, 26.07.1984 - 4 ARs 8/84

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung nach im Inland eingetretener

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 25.10.1995 - 1 Ausl 2/95
    Auch sind offenbar in Griechenland jeweils rechtzeitig Handlungen vorgenommen worden, die nach deutschen Rechtsvorschriften geeignet gewesen wären, die hier bestehende 5-jährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB , § 29 Abs. 1 Satz 1 BtMG ) zu unterbrechen; zuletzt wohl die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB ), der - laut der mit den Auslieferungsunterlagen übermittelten Sitzungsniederschrift - am 1. Oktober 1993 vor dem Oberlandesgericht Athen stattgefunden hat (zur Auslegung des Art. 10 EuAlÜbk vgl. BGHSt 33, 26 ; Grützner/Pötz aaO, Vorbemerkung 11 zum EuAlÜbk; Uhlig/Schomburg/Lagodny, IRG 2. Aufl. § 9 Rn. 20).
  • LG Stuttgart, 15.03.2018 - 21 StVK 172/17

    Gotthard-Raser, Vollstreckungshilfe, Schweiz

    Dies gilt auch im Strafvollstreckungsverfahren mit internationalem Bezug (vgl. OLG Zweibrücken StV 1996, 105; OLG Stuttgart, NJW 2010, 1617 zum Erlass eines Auslieferungshaftbefehls aufgrund europäischen Haftbefehls).
  • OLG Stuttgart, 25.02.2010 - 1 Ausl (24) 1246/09

    Unzulässigkeit der Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls bei

    Nach diesen Maßstäben ist in der Rechtsprechung die Auslieferung für unzulässig erachtet worden, wenn dem Verfolgten eine Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren für einen Verkauf von 0, 05 g Heroin-Kokain-Gemisch droht (OLG Zweibrücken StV 1996, 105 ) oder wenn eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten gegen einen Verfolgten vollstreckt werden soll, der als Mitglied einer Konsumentengemeinschaft 0, 05 g Heroin erworben und wieder abgegeben, sein Wissen den Strafverfolgungsbehörden offenbart und durch Mitwirkung an einem Scheinkauf zur Überführung von Hinterleuten beigetragen hat (OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 180).
  • OLG Stuttgart, 07.04.2006 - 3 Ausl 23/04

    Auslieferung nach Peru: Übermäßige Strafhöhe im ersuchenden Staat als

    Auch bei "harten" Betäubungsmitteln darf der unerlaubte Umgang mit kleinen Mengen nicht lange Freiheitsstrafen nach sich ziehen (OLG Zweibrücken StV 1996, 105: drohende Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren wegen Verkaufs von 0, 05 g Heroin-Kokain-Gemisch).
  • OLG Stuttgart, 08.01.2002 - 3 Ausl 63/01

    Auslieferung zur Strafvollstreckung in die Türkei: Unzulässigkeit der

    Auch bei "harten" Betäubungsmitteln darf der unerlaubte Umgang mit kleinen Mengen nicht lange Freiheitsstrafen nach sich ziehen (OLG Zweibrücken StV 1996, 105: drohende Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren wegen Verkaufs von 0, 05 g Heroin-Kokain-Gemisch).
  • OLG Celle, 20.05.2008 - 1 ARs 21/08

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung wegen des Besitzes nur

    Die Auslieferung darf indessen nicht gewährt werden, wenn den Verfolgten in dem ersuchenden Staat, auch wenn nach dessen Rechtsordnung - was vom ersuchten Staat grundsätzlich hinzunehmen und nicht zu hinterfragen ist - Betäubungsmittelstraftaten besonders hart verfolgt werden, eine Strafe erwartet, die nach den Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung unter jedem denkbaren Gesichtspunkt als unangemessen hart oder unerträglich schwer erscheint (BVerfG JZ 2004, 141; OLG Karlsruhe, StV 1997, 368; OLG Zweibrücken, StV 1996, 105; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl., § 73 Rn. 60 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 10.08.2006 - 1 AK 1/06

    Zulässigkeit der Auslieferung nach Rumänien zur Strafvollstreckung: Nachweis der

    Ein Verfolgter darf zur Strafvollstreckung daher nicht ausgeliefert werden, wenn die Strafe, die gegen ihn im ersuchenden Staat verhängt worden ist, als unerträglich hart und als unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint (BVerfGE 75, 1; im Anschluss hieran OLG Stuttgart, Die Justiz 2003, 454; NStZ-RR 2002, 180; OLG Zweibrücken, StV 1996, 105; OLG Hamm, NStZ-RR 2001, 315; siehe auch Senat, MDR 1997, 188; Vogel, in: Grützner/Pötz, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2. Aufl., § 73 Rn. 99).
  • OLG Hamm, 19.12.2000 - 4 Ausl 124/00

    Auslieferung, ordre public, unangemessen harte Strafe im Ausland zu verbüßen

    Insoweit übersieht der Senat nicht die Rechtsprechung des BVerfG (vgl. u.a. NJW 1994, 2884 und NJW 1987, 2155) sowie die anderer Obergerichte (vgl. u.a. OLG Zweibrücken StV 1996, 105 und die weiteren Nachweise bei Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 70 IRG Rn. 60).
  • OLG Karlsruhe, 16.10.2006 - 1 AK 35/06

    Auslieferung: Berücksichtigung der Strafhöhe und der Nichtanrechnung erlittener

    Ein Verfolgter darf zur Strafvollstreckung daher nicht ausgeliefert werden, wenn die Strafe, die gegen ihn im ersuchenden Staat verhängt worden ist, als unerträglich hart und als unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint (BVerfGE 75, 1; OLG Stuttgart Die Justiz 2003, 454; NStZ-RR 2002, 180; OLG Zweibrücken StV 1996, 105; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 315; siehe auch Senat, MDR 1997, 188; Vogel, in: Grützner/Pötz, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2. Aufl., § 73 Rdn. 99 f.).
  • OLG Hamm, 15.05.2001 - 4 Ausl 59/01

    Zulässigkeit der Auslieferung; Geltung der inländischen Strafrechtsnormen;

    Die verhängte Strafe mag zwar "als in hohem Maße hart" anzusehen sein, sie ist aber nicht - wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung gefordert wird (BVerfG NJW 1994, 2884; NJW 1987, 2155; vgl. u.a. auch OLG Zweibrücken StV 1996, 105 und die weiteren Nachweise bei Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 70 IRG Rn. 60 sowie Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2000 in (2) …
  • OLG Karlsruhe, 21.05.1996 - 1 AK 8/96
    Die Auslieferung darf nicht gewährt werden, wenn den Verfolgten in dem ersuchenden Staat eine Strafe erwartet, die unerträglich hart ist und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt als unangemessen erscheint (vgl. OLG Zweibrücken StV 1996, 105 ; a.BGH NStZ 1993, 547 ff.; zu der Strafdrohung der einschlägigen deutschen Bestimmung vgl. § 29 Abs. 1 BtMG ).
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