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   KG, 10.08.1995 - 5 Ws 287/95   

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KG, 10.08.1995 - 5 Ws 287/95 (https://dejure.org/1995,6159)
KG, Entscheidung vom 10.08.1995 - 5 Ws 287/95 (https://dejure.org/1995,6159)
KG, Entscheidung vom 10. August 1995 - 5 Ws 287/95 (https://dejure.org/1995,6159)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • StV 1996, 383
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 14.08.1987 - 2 BvR 235/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf der Strafaussetzung zur

    Auszug aus KG, 10.08.1995 - 5 Ws 287/95
    Abgesehen davon, daß nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. BVerfG NStZ 1991, 30 und 1988, 21; OLG Koblenz StV 1991, 172; jeweils m.weit.Nachw.) der Bewährungswiderruf eine rechtskräftige Verurteilung wegen der neuen Tat nicht voraussetzt, wird durch ihn eine frühere gerichtliche Entscheidung rückgängig gemacht und die (weitere) Strafvollstreckung rechtskräftig angeordnet.
  • BVerfG, 06.12.1989 - 2 BvR 1741/89

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei Geständnis einer Straftat in einem

    Auszug aus KG, 10.08.1995 - 5 Ws 287/95
    Abgesehen davon, daß nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. BVerfG NStZ 1991, 30 und 1988, 21; OLG Koblenz StV 1991, 172; jeweils m.weit.Nachw.) der Bewährungswiderruf eine rechtskräftige Verurteilung wegen der neuen Tat nicht voraussetzt, wird durch ihn eine frühere gerichtliche Entscheidung rückgängig gemacht und die (weitere) Strafvollstreckung rechtskräftig angeordnet.
  • OLG Koblenz, 09.01.1991 - 1 Ws 609/90
    Auszug aus KG, 10.08.1995 - 5 Ws 287/95
    Abgesehen davon, daß nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. BVerfG NStZ 1991, 30 und 1988, 21; OLG Koblenz StV 1991, 172; jeweils m.weit.Nachw.) der Bewährungswiderruf eine rechtskräftige Verurteilung wegen der neuen Tat nicht voraussetzt, wird durch ihn eine frühere gerichtliche Entscheidung rückgängig gemacht und die (weitere) Strafvollstreckung rechtskräftig angeordnet.
  • KG, 10.08.1993 - 5 Ws 237/93
    Auszug aus KG, 10.08.1995 - 5 Ws 287/95
    Je größer die Straferwartung ist, desto weniger Gewicht ist auf weitere Umstände zu legen, die im Hinblick auf die Fluchtgefahr von Bedeutung sein können (vgl. KG, Beschlüsse vom 6. April l995 - (5) HEs 49/95 (10/95) - und vom 6. September 1993 - 5 Ws 237/93 -).
  • KG, 03.11.2011 - 4 Ws 96/11

    Untersuchungshaft: Voraussetzungen des Haftgrundes der Fluchtgefahr

    Andererseits ist ein mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmender Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung als Umstand in Rechnung zu stellen, der den Fluchtanreiz erhöht (vgl. KG StV 1996, 383; OLG Brandenburg StV 2002, 147; Meyer-Goßner a.a.O., Rn. 24; Hilger a.a.O., Rn. 40; Graf a.a.O.; Wankel a.a.O. m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 23.02.2015 - 1 Ws 20/15

    Anforderungen an die Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen

    Bei einer - wie hier - hohen Straferwartung beschränkt sich die Prüfung auf die Frage, ob Umstände vorliegen, die die hieraus abzuleitende Fluchtgefahr ausräumen können (vgl. Senat, Beschluss vom 07. März 2013 - 1 Ws (HEs) 25/13; KG, Beschluss vom 10. August 1995 - 5 Ws 287/95 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, zu § 112, Rdnrn. 24 f.).
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