Rechtsprechung
LG Hamburg, 27.05.1999 - 620 Qs 14/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 2000, 16
Wird zitiert von ... (9)
- KG, 09.03.2006 - 5 Ws 563/05
Pflichtverteidigerbestellung: Nachträgliche und rückwirkende Bestellung eines …
b) Die rückwirkende Bestellung wird allerdings - unter verbaler Wahrung des Grundsatzes, wonach sie regelmäßig unwirksam ist (…vgl. Wohlers in SKStPO, § 141 Rdn. 24) - in Teilen des Schrifttums und in dem bevorzugt veröffentlichten Teil der (überwiegend landgerichtlichen) Rechtsprechung dann für geboten gehalten, wenn der Antrag auf Beiordnung - wie hier - rechtzeitig gestellt und vom Gericht nicht, nicht rechtzeitig, ohne Gründe (vgl. LG Potsdam StraFO 2004, 381 = StV 2005, 83) oder fehlerhaft (vgl. LG Magdeburg StraFO 2003, 420 = StV 2005, 84 Ls) beschieden worden ist und die Voraussetzungen der Beiordnung vorgelegen hätten (vgl. OLG Koblenz - 1. Strafsenat - StV 1995, 537; LG Schweinfurt StraFO 2006, 25; LG Hamburg StV 2005, 207 mit Anm. Rogosch; LG Aachen StraFO 2004, 96; StV 2004, 125; LG Bremen StV 2004, 126; StraFO 2002, 329; LG Magdeburg StraFO 2003, 420; LG Köln StraFO 2003, 311; LG Heilbronn StraFO 2003, 199; LG Osnabrück StV 2001, 447; LG Braunschweig StV 2001, 447; LG Hamburg StV 2000, 16; LG Berlin StV 1997, 517 = NStZ-RR 1998, 116; LG Braunschweig StV 1997, 70; LG Frankfurt am Main StV 1992, 315;… Laufhütte in KK, StPO 5. Aufl., § 141 Rdn. 12;… Julius in HK, StPO 3. Aufl., § 141 Rdn. 10; Müller, NStZ-RR 2005, 131, NStZ-RR 2004, 100). - OLG Hamm, 24.10.2005 - 2 Ss 381/05
letztes Wort; Erziehungsberechtigter; formelle Rüge; Verantwortungsreife; …
Dies ist ggf. nachzuholen (vgl. LG Berlin StV 1997, 517; LG Braunschweig StV 1997, 70; StV 2001, 447; LG Hamburg StV 2000, 16; LG Heilbronn StV 2002, 246; LG Osnabrück StV 2001, 447). - LG Hamburg, 03.12.2013 - 632 Qs 31/13
Pflichtverteidigung: Rückwirkende Pflichtverteidigerbeiordnung nach …
Zwar ist die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers umstritten, wird jedoch überwiegend in den Fällen anerkannt, wo der Antrag auf gerichtliche Beiordnung vor Verfahrensabschluss gestellt wurde und die Voraussetzungen des § 140 StPO vorlagen (LG Hamburg, Beschluss vom 27.05.1999, AZ: 620 Qs 14/99; LG Aachen, Beschluss vom 13.10.2003, AZ: 62 Qs 117/03; LG Dortmund, Beschluss vom 05. Januar 2009, AZ: 39 Qs 238/08; u.a.).
- LG Stuttgart, 18.07.2008 - 7 Qs 64/08
Pflichtverteidigung: Rückwirkende Beiordnung zum Pflichtverteidiger
Jedoch ist auch nach Verfahrensabschluss eine Beiordnung zulässig, sofern - wie im vorliegenden Fall - der Antrag rechtzeitig vor Verfahrensabschluss gestellt, die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vorgelegen haben, der Verurteilte von seinem Verteidiger tatsächlich Beistand erhalten hat und eine Entscheidung über die Beiordnung unterblieben ist ( Müller/Schmidt NStZ 2004, 100; 2005, 131 mit jeweils vier Entscheidungen verschiedener Landgerichte; LG Hamburg StV 2000, 16; LG Osnabrück StV 2001, 447; LG Hildesheim NStZ-RR 2003, 115; LG Bremen StV 2004, 126; LG Saarbrücken StV 2005, 82f., LG Potsdam StV 2005, 83; LG Berlin StV 2005, 83; LG Magdeburg StV 2005, 84; LG Dortmund StV 2007, 344; LG Frankenthal/Pfalz StV 2007, 344; LG Erfurt StV 2007, 346;… Karlsruher Kommentar/Laufhütte 5. Auflage § 141 Rdn.8 sowie dieser Ansicht vorsichtig zustimmend Meyer-Goßner 51. Auflage § 141 Rdn.8). - LG Frankenthal, 19.07.2017 - 2 Qs 186/17
Notwendige Verteidigung: Statthaftigkeit einer Pflichtverteidigerbeiordnung nach …
"[...] Jedoch ist auch nach Verfahrensabschluss eine Beiordnung zulässig, sofern - wie im vorliegenden Fall - der Antrag rechtzeitig vor Verfahrensabschluss gestellt, die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vorgelegen haben, der Verurteilte von seinem Verteidiger tatsächlich Beistand erhalten hat und eine Entscheidung über die Beiordnung unterblieben ist (Müller/Schmidt NStZ 2004, 100; 2005, 131 mit jeweils vier Entscheidungen verschiedener Landgerichte; LG Hamburg StV 2000, 16; LG Osnabrück StV 2001, 447; LG Hildesheim NStZ-RR 2003, 115; LG Bremen StV 2004, 126; LG Saarbrücken StV 2005, 82f., LG Potsdam StV 2005, 83; LG Berlin StV 2005, 83; LG Magdeburg StV 2005, 84; LG Dortmund StV 2007, 344; LG Frankenthal/Pfalz StV 2007, 344; LG Erfurt StV 2007, 346;… Karlsruher Kommentar/Laufhütte 5. Auflage § 141 Rdn.8 sowie dieser Ansicht vorsichtig zustimmend Meyer-Goßner 51. Auflage § 141 Rdn.8). - LG Dessau-Roßlau, 26.06.2015 - 2 Qs 118/15
Rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung, Zulässigkeit
Von diesem Grundsatz ist jedoch nach Ansicht der Kammer jedenfalls dann abzuweichen, wenn die gerichtliche Beiordnung vor Verfahrensabschluss beantragt worden war, aber darüber, trotz des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 140, 141 StPO nicht entschieden wurde (LG Potsdam, StraFo 04, 381; LG Hamburg, StV 00, 16: 05, 207; ). - LG Berlin, 28.01.2004 - 504 Qs 8/04
Beschwerde gegen die Nichtbescheidung eines Antrags auf Beiordnung eines …
Nur so kann verhindert werden, dass sich Umstände zu Lasten des Beschuldigten auswirken, auf die er als Außenstehender keinen Einfluss hat (vgl. LG Osnabrück, LG Braunschweig, StV 2001, 447; LG Hamburg, StV 2000, 16). - LG Hamburg, 19.01.2005 - 624 Qs 4/05
Zeitpunkt der Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Verdacht eines Verbrechens
Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der Beiordnungsantrag schon vor Beendigung des Verfahrens gestellt worden ist, die Voraussetzungen der Beiordnung vorlagen und die rechtzeitige Entscheidung über die Beiordnung aufgrund gerichtsinterner Vorgänge unterblieben ist (LG Hamburg, StV 2000, 16; LG Heilbronn, StV 2002, 246; OLG Koblenz, StV 1995, 537). - LG Magdeburg, 20.05.2003 - 22 Qs 38/03
Anspruch auf Bestellung eines Verteidigers; Voraussetzungen einer notwendigen …
Zwar entspricht es allgemeiner Meinung, dass eine nachträgliche bzw. rückwirkende Bestellung zum Pflichtverteidiger nach Verfahrensabschluss unzulässig ist, dennoch schließt sich die Kammer der Entscheidung des Landgerichts Hamburg in dem Beschluss vom 27. Mai 1999 -620 Qs 14/99 (vgl. Strafverteidiger 1/2000, Seite 16 f) - an, wonach von diesem Grundsatz in solchen Fällen abzuweichen ist, wenn ein ordnungsgemäßer Antrag schon vor Verfahrensbeendigung gestellt worden ist, die Voraussetzungen für eine Beiordnung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen und die rechtzeitige Entscheidung über die Beiordnung durch gerichtsinterne Vorgänge unterblieben ist.