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OLG Nürnberg, 13.12.2001 - Ws 1434/01, Ws 1435/01 |
Zitiervorschläge
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 13. Dezember 2001 - Ws 1434/01, Ws 1435/01 (https://dejure.org/2001,27671)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Nürnberg, 11.12.2001 - Ws 1434/01
- OLG Nürnberg, 13.12.2001 - Ws 1434/01, Ws 1435/01
Papierfundstellen
- StV 2003, 682
Wird zitiert von ... (3)
- BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 818/05
Versagung der Verlegung eines Strafgefangenen in die Justizvollzugsanstalt eines …
Das Vorhandensein eines stabilen sozialen Empfangsraums fließt als positiver Faktor in zu treffende Prognoseentscheidungen - sei es im Rahmen von Entscheidungen über die Gewährung von Vollzugslockerungen oder über die Frage einer Entlassung auf Bewährung - ein (…vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1997 - 2 BvR 615/97 -, ZfStrVo 1998, S. 180 ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Dezember 2001 - Ws 1434, 1435/01 -, StV 2003, S. 682 f.;… Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl., S. 241, 244 f., 253). - OLG Karlsruhe, 18.07.2013 - 1 Ws 14/13
Strafaussetzung zu Bewährung: Mindestanforderungen an ein Prognosegutachten
Auf dieser Grundlage hat er eine Wahrscheinlichkeitsaussage über das künftige Legalverhalten des Verurteilten zu treffen, die das Gericht in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der fortbestehenden Gefährlichkeit eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2005, 2 BvR 983/04; OLG Rostock, Beschluss vom 02.12.2011, 1 Ws 372/11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.12.2001, Ws 1434/01;… Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 454 Rn. 58; zu den Mindestanforderungen für Prognosegutachten vgl. Boetticher u.a. NStZ 2006, 537). - KG, 16.02.2009 - 2 Ws 29/09
Verfahren der Strafrestaussetzung: Exploration von Tathintergrund und Tatdynamik …
Ist die Darstellung der tatrichterlichen Feststellungen aber derart knapp geraten, daß über die Hintergründe und die Dynamik (vgl. OLG Nürnberg StraFO 2002, 107 = StV 2003, 682) der Tat überhaupt nichts mitgeteilt wird, so ist es dem Sachverständigen nicht verwehrt, seine in der Exploration hiervon gewonnenen Erkenntnisse und Einsichten im Gutachten mitzuteilen und seiner Prognose zugrundezulegen, soweit sie nicht in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen stehen.