Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 25.10.2005 - 2 Ws 278/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Untersuchungshaftbefehl: Verneinung einer Fluchtgefahr bei bereits bestehender, nicht genutzter Fluchtmöglichkeit
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr bei zuvor nicht genutzter Fluchtmöglichkeit; Anforderungen an die Rechtfertigung einer Haftfortdauer über sechs Monate wegen besonderem Umfang und besonderer Schwierigkeiten der Ermittlungen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2
Begriff der Fluchtgefahr - rechtsportal.de
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2
Begriff der Fluchtgefahr - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 2006, 312
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 13.09.2001 - 2 BvR 1286/01
Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Notwendigkeit, weitere im Haftbefehl …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.10.2005 - 2 Ws 278/05
Der besondere Umfang und die besonderen Schwierigkeiten der Ermittlungen können die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus aber nur rechtfertigen, wenn sie sich auf die im Haftbefehl genannten Taten beziehen oder jedenfalls ein dringender Tatverdacht besteht (BVerfG NJW 1992, 1749 f.; NStZ 2002, 100 f.; OLG Hamm StV 1988, 212; OLG Frankfurt StV 1995, 424; NStZ-RR 1996, 268 ff; OLG Bamberg StV 2002, 608). - OLG Frankfurt, 15.05.1996 - 1 HEs 97/96
Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.10.2005 - 2 Ws 278/05
Der besondere Umfang und die besonderen Schwierigkeiten der Ermittlungen können die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus aber nur rechtfertigen, wenn sie sich auf die im Haftbefehl genannten Taten beziehen oder jedenfalls ein dringender Tatverdacht besteht (BVerfG NJW 1992, 1749 f.; NStZ 2002, 100 f.; OLG Hamm StV 1988, 212; OLG Frankfurt StV 1995, 424; NStZ-RR 1996, 268 ff; OLG Bamberg StV 2002, 608). - OLG Bamberg, 04.07.2002 - Ws 293/02
Begriff des wichtigen Grundes; Verzögerung der Ermittlungen durch Aufdeckung …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.10.2005 - 2 Ws 278/05
Der besondere Umfang und die besonderen Schwierigkeiten der Ermittlungen können die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus aber nur rechtfertigen, wenn sie sich auf die im Haftbefehl genannten Taten beziehen oder jedenfalls ein dringender Tatverdacht besteht (BVerfG NJW 1992, 1749 f.; NStZ 2002, 100 f.; OLG Hamm StV 1988, 212; OLG Frankfurt StV 1995, 424; NStZ-RR 1996, 268 ff; OLG Bamberg StV 2002, 608). - OLG Hamm, 02.12.1987 - 2 BL 298/87
Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.10.2005 - 2 Ws 278/05
Der besondere Umfang und die besonderen Schwierigkeiten der Ermittlungen können die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus aber nur rechtfertigen, wenn sie sich auf die im Haftbefehl genannten Taten beziehen oder jedenfalls ein dringender Tatverdacht besteht (BVerfG NJW 1992, 1749 f.; NStZ 2002, 100 f.; OLG Hamm StV 1988, 212; OLG Frankfurt StV 1995, 424; NStZ-RR 1996, 268 ff; OLG Bamberg StV 2002, 608).
- OLG Karlsruhe, 26.06.2009 - 2 Ws 229/09
Voraussetzungen eines Haftbefehls nach Verurteilung in zweiter Instanz
Auch im Falle einer hohen Straferwartung ist daher eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und seines bisherigen Verhaltens im Verfahren geboten (Senat, StraFo 2006, 107).Er hat auch bedacht, dass das Verhalten des Angeklagten im bisherigen Verfahren gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprechen kann (vgl. Senat, StraFo 2006, 107; StV 1999, 323).
- OLG Hamm, 28.02.2008 - 2 Ws 48/08
Fluchtgefahr; hohe Strafe; Außervollzugsetzung
Hinzukommt als wesentliches weiteres Moment, das gegen eine Fluchtgefahr spricht, dass der Beschuldigte sich nicht nur der Strafvollstreckung gestellt hat, sondern er auch die Zeit der Außervollzgusetzung des Haftbefehls des AG Lüdenscheid nicht zur Flucht genutzt hat (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe StV 2006, 312 = StraFo 2006, 307), sondern er sich in Kenntnis der weiteren gegen ihn erhobenen Vorwürfe sowohl für die Strafvollstreckung als auch für das neue Verfahren zur Verfügung gehalten hat, obwohl er - wovon das Landgericht ausgeht - über Verbindungen ins und finanzielle Mittel im Ausland verfügt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senat StV 2001, 685 = StraFo 2002, 23 und die ähnliche Argumentation im Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 8. Mai 2007 in 2 Ws 201 u. 202/07, StV 2008, 29).