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   EuG, 31.03.2006 - T-145/03   

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https://dejure.org/2006,40770
EuG, 31.03.2006 - T-145/03 (https://dejure.org/2006,40770)
EuG, Entscheidung vom 31.03.2006 - T-145/03 (https://dejure.org/2006,40770)
EuG, Entscheidung vom 31. März 2006 - T-145/03 (https://dejure.org/2006,40770)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Festival Crociere S. p. A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 23. April 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Festival Crociere / Kommission

    Aufhebung der Entscheidung SG(2003)D/228457 der Kommission vom 10. Februar 2003, die das Zusammenschlussvorhaben, das auf die Errichtung einer einheitlichen Struktur der Geschäftsführung der Carnival Corp. und der P&O Princess plc. im Kreuzfahrtbereich gerichtet ist, für ...

 
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Wird zitiert von ...

  • EuG, 14.10.2009 - T-353/08

    vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste / Kommission - Sprachregelung

    Allerdings ist eine solche Ausnahme nicht schon dadurch hinreichend begründet, dass das Fusionskontrollverfahren in dieser Sprache stattgefunden hat (siehe dazu Beschlüsse vom 1. Juli 1993, Air France/Kommission, T-3/93, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14, und vom 24. Oktober 2003, Festival Crociere/Kommission, T-145/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10 in Verbindung mit Randnr. 5) und die angefochtene Entscheidung der Kommission ausschließlich in dieser Sprache verbindlich ist (Beschlüsse vom 26. November 1998, Honeywell/Kommission, T-59/98, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 13, und vom 16. August 1995, Kaysersberg/Kommission, T-290/94, Slg. 1995, II-2247, Randnrn.

    Auch hat die Rechtsprechung ebenfalls als Begründung generell weder ausreichen lassen, dass die von den Streithelfern beantragte Sprache weitgehend die interne Arbeitssprache der Streithelfer ist (Beschluss Kaysersberg/Kommission, Randnr. 7, und Iberdrola/Kommission, Randnr. 12), noch, dass die Streithelfer ein Interesse daran hätten, sich weiterhin von den Anwälten ihrer Wahl auf Englisch vertreten zu lassen (Beschluss Festival Crociere/Kommission, Randnr. 5).

    Thomson Reuters werden auch nicht durch die Ablehnung ihres Antrags auf Verwendung des Englischen in ihren Verfahrensrechten beeinträchtigt, da sie selbst für eine Übersetzung aller Schriftsätze und übrigen Akten sorgen können (siehe Beschlüsse Kaysersberg/Kommission, Randnr. 7, Iberdrola/Kommission, Randnr. 16, Festival Crociere/Kommission, Randnr. 10, und CFS u. CSME/Kommission, Randnr. 41, sowie die Beschlüsse vom 17. November 1995, Salt Union/Kommission, T-330/94, Slg. 1995, II-2281, Randnr. 26 und vom 6. Februar 1995, Auditel/Kommission, T-66/94, Randnr. 37).

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