Rechtsprechung
EuG - T-195/99 |
Anhängiges Verfahren
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
SIM 2 Multimedia / Kommission
Nichtigerklärung der Entscheidung C(1999) 1524 der Kommission vom 2. Juni 1999 betreffend die der Seleco SpA von der Region Friuli-Venezia und der italienischen Regierung gewährten staatlichen Beihilfe, soweit die Kommission die Klägerin für den Teil der Beihilfe, der ...
Wird zitiert von ... (2)
- EuGH, 08.05.2003 - C-328/99
Italien / Kommission
Die SIM 2 Multimedia SpA (im Folgenden: SIM Multimedia), die Rechtsnachfolgerin von Multimedia, hat mit Klageschrift, die am 6. September 1999 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingegangen und unter dem Aktenzeichen T-195/99 in das Register eingetragen worden ist, Klage auf Nichtigerklärung des Artikels 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung erhoben, soweit der Italienischen Republik darin aufgegeben wird, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Seleco gewährten und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen für den nicht von dieser Gesellschaft rückforderbaren Teil von Multimedia zurückzufordern.Nach Artikel 47 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 80 der Verfahrensordnung des Gerichts hat das Gericht die Rechtssache T-195/99 mit Beschluss vom 16. Oktober 2000 an den Gerichtshof abgegeben, damit dieser über die Nichtigkeitsklage entscheidet.
- Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-328/99
Italien / Kommission
SIM 2 Multimedia erhob gegen dieselbe Entscheidung Klage beim Gericht (Rechtssache T-195/99).