Rechtsprechung
EuG, 12.09.2007 - T-230/04 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Finnland / Kommission
- EU-Kommission
Finnland / Kommission
Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluss (vgl. Randnrn. 52, 159-161, 186-191)
- EU-Kommission
Finnland / Kommission
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Finnland / Kommission
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/136/EG der Kommission vom 4. Februar 2004 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von ...
Wird zitiert von ... (3)
- EuG, 04.09.2009 - T-368/05
Österreich / Kommission - EAGFL - Abteilung "Garantie" - Von der …
Nach gefestigter Rechtsprechung ist es nicht grundsätzlich untersagt, aufgrund von Mängeln, die im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats festgestellt worden sind, von bestimmten Gebieten Rückschlüsse auf andere zu ziehen, doch müssen sie aufgrund der Tatsachen gerechtfertigt sein (Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Finnland/Kommission, T-230/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 160; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 4. März 2004, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 128 angeführt, Randnr. 61).Weiter muss sich nach der Rechtsprechung aus den Tatsachen, auf die sich die Kommission für solche Rückschlüsse stützt, glaubhaft ergeben, dass an den Kontrollen oder Zahlen hinsichtlich der nicht kontrollierten Gebiete ernsthafte und berechtigte Zweifel bestehen können (Urteil Finnland/Kommission, oben in Randnr. 199 angeführt, Randnr. 160).
Der Mitgliedstaat hat konkret nachzuweisen, dass die Kontrollsysteme in den nicht geprüften Gebieten nicht die Mängel aufwiesen, die die Kommission in den geprüften Gebieten festgestellt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. März 2004, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 128 angeführt, Randnr. 65, und Finnland/Kommission, oben in Randnr. 199 angeführt, Randnr. 161).
Im vorliegenden Fall sind nach der angeführten Rechtsprechung zunächst die Gründe zu prüfen, mit denen die Kommission ihre Rückschlüsse aus den Feststellungen des Rechnungshofs für das Land Salzburg auf Kärnten und die Steiermark gerechtfertigt hat (vgl. in diesem Sinne Finnland/Kommission, oben in Randnr. 199 angeführt, Randnr. 162).
- EuG, 11.11.2015 - T-550/13
Griechenland / Kommission
Les données sur lesquelles la Commission s'appuie, en décidant d'appliquer le principe d'extrapolation dans le cas d'espèce, doivent constituer des éléments de preuve du doute sérieux et raisonnable que la Commission peut éprouver à l'égard des contrôles ou des chiffres relatifs aux régions non contrôlées (voir, en ce sens, arrêt du 12 septembre 2007, Finlande/Commission, T-230/04, EU:T:2007:259, point 160). - EuG, 06.12.2018 - T-22/17
Portugal / Kommission
Dies ändert jedoch nichts daran, dass es allein das Bestehen eines Verlustrisikos für den ELER ist, das die Vornahme einer solchen Berichtigung rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 12. September 2007, Finnland/Kommission, T-230/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:259, Rn. 71, …und vom 30. September 2009, Portugal/Kommission, T-183/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:370, Rn. 99).