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   EuG, 20.06.2006 - T-251/04   

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https://dejure.org/2006,34643
EuG, 20.06.2006 - T-251/04 (https://dejure.org/2006,34643)
EuG, Entscheidung vom 20.06.2006 - T-251/04 (https://dejure.org/2006,34643)
EuG, Entscheidung vom 20. Juni 2006 - T-251/04 (https://dejure.org/2006,34643)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Griechenland / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Griechenland / Kommission

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Reis - Öffentliche Lagerhaltung von Reis (Verordnung Nr. 708/98 der Kommission, Artikel 6 Absatz 1) (vgl. Randnrn. 46-54)

  • EU-Kommission

    Griechenland / Kommission

    Verkehr

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Hellenischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. Juni 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/457/EG der Kommission vom 29. April 2004 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • EuG, 30.05.2013 - T-454/10

    Anicav / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Beihilfe im

    Die Regelung umfasste dann eine Ausgleichsbeihilfe für die Verarbeiter im Gegenzug dafür, dass diese den Erzeugern einen Mindestpreis zahlten, was ihren zweiten Teil darstellte (Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2006, Griechenland/Kommission, T-251/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 97).

    Durch die Verordnung (EG) Nr. 2699/2000 des Rates vom 4. Dezember 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, der Verordnung Nr. 2201/96 und der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (ABl. L 311, S. 9) wurde für die meisten betroffenen Erzeugnisse die vorhergehende Regelung ab dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 aufgehoben und nach Art. 2 durch eine einzige unmittelbar den Erzeugerorganisationen gewährte Beihilfe ersetzt, ohne dass eine Beihilfe für den Sektor der Verarbeitung vorgesehen wurde, der nunmehr die Preise frei mit den Erzeugern aushandeln konnte (Urteil Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 98).

    Insbesondere sah die durch die Verordnung Nr. 2201/96 eingeführte Regelung die Direktzahlungen der Beihilfe allein an Verarbeiter (Urteil Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnrn. 101 und 102) ohne Diskriminierung je nach ihrer Zugehörigkeit zu einer Erzeugerorganisation vor, während die Verordnung Nr. 2699/2000 die Gewährung einer Beihilfe an Erzeuger vorsah, deren Erzeugung zur Verarbeitung bestimmt war, ohne nach der Zugehörigkeit des Verarbeiters zu einer Erzeugerorganisation zu unterscheiden.

  • EuG, 22.01.2013 - T-46/09

    Griechenland / Kommission

    Durch die Zahlung nach Ablauf der Frist belasten die griechischen Behörden folglich den EAGFL mit Kosten, die nicht berücksichtigungsfähig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 1999, 1talien/Kommission, oben in Randnr. 368 angeführt, Randnr. 126, und Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2006, Griechenland/Kommission, T-251/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 78).
  • EuG, 05.07.2012 - T-86/08

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Finanzierung

    Die Schätzung der Beträge, die die Kommission auszuschließen beabsichtigt, ist nunmehr gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der geänderten Verordnung Nr. 1663/95 in dem Schreiben anzugeben, das nach den bilateralen Gesprächen verschickt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 20. Juni 2006, Griechenland/Kommission, T-251/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 181, und vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 81).
  • EuG, 19.05.2011 - T-580/08

    PJ Hungary / OHMI - Pepekillo (PEPEQUILLO)

    Was erstens das Vorbringen der Klägerin angeht, wonach die Streithelferin die Beschwerdefrist maximal genutzt habe, kann ihr nicht gefolgt werden, da Fristen grundsätzlich festgesetzt sind, um ausgeschöpft zu werden (Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2006, Griechenland/Kommission, T-251/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 53).
  • EuG, 12.09.2007 - T-243/05

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Abteilung "Garantie" - Ausgaben, die von der

    Folglich muss der Mitgliedstaat sein Kontrollsystem unter Berücksichtigung der für die Zahlung der Beihilfen in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1251/1999 vorgesehenen Frist ausgestalten (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2006, Griechenland/Kommission, T-251/04, Slg. 2006, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 76).
  • EuG, 14.01.2015 - T-127/09

    Abdulrahim / Rat und Kommission

    Der Umstand, dass die Rechtsanwälte von Herrn Abdulrahim keinen Kontakt mit der Kanzlei des Gerichts aufgenommen und sich nicht vergewissert haben, dass diese die unterzeichnete Urschrift der Klageschrift ordnungsgemäß erhalten hat, ist angesichts einer Rechtsprechung, die ein solches Vorgehen nicht speziell verlangt, nicht relevant, zumal Fristen grundsätzlich ausgeschöpft werden dürfen (Urteil des Gerichtshofs vom 19. April 1988, 1nter-Kom, 71/87, Slg. 1988, 1979, Rn. 20, und Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2006, Griechenland/Kommission, T-251/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 53).
  • EuGH, 11.10.2007 - C-332/06

    Griechenland / Kommission

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 20. Juni 2006, Griechenland/Kommission (T-251/04), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/457/EG der Kommission vom 29. April 2004 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2004] 1706) (ABl. L 156, S. 48) abgewiesen hat.
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