Rechtsprechung
EuG, 11.09.2001 - T-270/99 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
Tessa und Tessas / Rat
- EU-Kommission
Polyxeni Tessa und Andreas Tessas gegen Rat der Europäischen Union.
EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG]
Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - An einen Mitgliedstaat gerichteter Beschluss des Rates, mit dem festgestellt wird, dass Beihilfen, die darin bestehen, dass dieser Staat gegenüber einer ... - EU-Kommission
Polyxeni Tessa und Andreas Tessas gegen Rat der Europäischen Union.
Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung des Rates gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3 EG) - Unzulässigkeit.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 15. Dezember 1998 bezüglich der Übernahme von Verbindlichkeiten bestimmter Landwirtschaftsgenossenschaften und anderer landwirtschaftlicher Betriebe gegenüber der Landwirtschaftsbank von Griechenland durch die Hellenische ...
- Judicialis
EGV Art. 173 Abs. 4; ; EGV Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Tessa und Tessas / Rat
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 15. Dezember 1998 betreffend die Übernahme der Schulden bestimmter landwirtschaftlicher Einrichtungen gegenüber der Agrotiki Trapeza Ellados (Griechische Landwirtschaftsbank) durch die Hellenische Republik
Verfahrensgang
- EuG, 11.09.2001 - T-270/99
- EuGH, 05.12.2002 - C-461/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 15.07.1963 - 25/62
Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Auszug aus EuG, 11.09.2001 - T-270/99
Bezüglich des Erfordernisses der individuellen Betroffenheit folgt aus ständiger Rechtsprechung, dass andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann behaupten können, individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 199, 223, vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 391, Randnr. 22, und Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 1999, II-3663, Randnr. 83). - EuG, 15.12.1999 - T-132/96
Freistaat Sachsen / Kommission
Auszug aus EuG, 11.09.2001 - T-270/99
Bezüglich des Erfordernisses der individuellen Betroffenheit folgt aus ständiger Rechtsprechung, dass andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann behaupten können, individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 199, 223, vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 391, Randnr. 22, und Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 1999, II-3663, Randnr. 83). - EuGH, 28.01.1986 - 169/84
Cofaz / Kommission
Auszug aus EuG, 11.09.2001 - T-270/99
Bezüglich des Erfordernisses der individuellen Betroffenheit folgt aus ständiger Rechtsprechung, dass andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann behaupten können, individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 199, 223, vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 391, Randnr. 22, und Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 1999, II-3663, Randnr. 83). - EuGH, 10.12.1969 - 10/68
Eridania Zuccherifici u.a. / Kommission
Auszug aus EuG, 11.09.2001 - T-270/99
Nach Ansicht der griechischen Regierung entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Tatsache allein, dass eine Maßnahme geeignet sei, die auf dem betroffenen Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, nicht genüge, um jedenMarktbeteiligen, der in irgendeiner Wettbewerbsbeziehung zum Adressaten der Maßnahme stehe, als von dieser unmittelbar und individuell betroffen anzusehen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1969 in den Rechtssachen 10/68 und 18/68, Eridania u. a./Kommission, Slg. 1969, 459, Randnr. 7).