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   RG, 10.10.1900 - Rep. V. 161/00   

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RG, 10.10.1900 - Rep. V. 161/00 (https://dejure.org/1900,2)
RG, Entscheidung vom 10.10.1900 - Rep. V. 161/00 (https://dejure.org/1900,2)
RG, Entscheidung vom 10. Oktober 1900 - Rep. V. 161/00 (https://dejure.org/1900,2)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wirkung der Auflassung eines Grundstückes, das bei der Zurückführung des Grundbuchblattes auf die Steuerbücher als "Anteil an den ungetrennten Hofräumen" bezeichnet ist.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auflassung; Zurückführung auf die Steuerbücher

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 47, 276
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • VG Osnabrück, 28.09.2022 - 1 A 37/21

    Auswahl Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Finanzierung Gebührenausfall;

    Vom Verfassungsgerichtshof Berlin wurde die Anwendung des Grundflächenmaßstabes auf große (allein noch betroffene nicht landwirtschaftlich genutzte) Grundstücke jedenfalls wegen der Härtefallregelung in § 5 Abs. 3 StrRG BE nicht beanstandet (Beschluss vom 13.6.2003 - 161/00, 5. OS, Rn. 24, juris), wobei die Reglung so verstanden wird, dass sie sich auf (objektiv) atypische Fälle beschränkt, die sich durch unterdurchschnittliche Verschmutzungsverursachung und bzw. oder unterdurchschnittliche Inanspruchnahme der gereinigten Straße auszeichnen (VerfGH Berlin, Beschluss vom 13.6.2003 - 161/00, Rn. 24, juris; VG Berlin, Urteil vom 27.6.2022 - 1 K 20.19, Rn. 31, juris).

    Dieser Umstand führt jedenfalls nicht zur Erforderlichkeit eines allgemeinen qualifizierten Maßstabes (dementsprechend zum StrRG BE: VerfGH Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.6.2003 - 161/00, 5. OS, Rn. 24, juris: Zulässigkeit des unmodifizierten groben Grundflächenmaßstabes wegen Härtefallregelung in § 5 Abs. 3 StrRG BE (und Herausnahme landwirtschaftlicher Grundstücke in § 7 Abs. 5 StrRG BE).

    Die erste Säule - Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße vom Grundstück aus - rückt die Straßenreinigungsabgabe in die Nähe eines Beitrages (Driehaus, KStZ 2008, 44, 46; vgl. auch VerfGH Berlin, Beschluss vom 13.6.2003 - 161/00, Rn. 41, juris; VG Cottbus, Urteil vom 25.1.2007 - 6 K 1584/03, Rn. 91, juris).

    Dementsprechend wird die Billigkeitsregelung durch die zuständigen Berliner Gerichte nach dem oben Gesagten auch als Regelung für (objektiv) atypische Härtefälle eingeordnet, die sich durch unterdurchschnittliche Reinigungsvorteile und bzw. oder unterdurchschnittliche Verschmutzungsverursachung auszeichnen (und - wohl - vom Normgeber auch nicht bedacht worden sind) (VerfGH Berlin, Beschluss vom 13.6.2003 - 161/00, Rn. 24, juris; VG Berlin, Urteil vom 27.6.2022 - 1 K 20.19, Rn. 31, juris), und nicht für objektiv typische Härten, die vom Satzungsgeber außerdem auch bewusst in Kauf genommen worden sind.

    Bezüglich der Mehrfacherschließungsvergünstigung wird eine Belastung der übrigen Benutzer mit dem Gebührenausfall mitunter auch im Straßenreinigungsgebührenrecht für möglich gehalten (so wohl VerfGH Berlin, Beschluss vom 13.6.2003 - 161/00, Rn. 29, juris; wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2007 - OVG 9 A 72.05 , Rn. 41, juris; möglicherweise auch Hessischer VGH, Beschluss vom 16.10.1985 - 5 N 1/83 , Rn. 142, juris; deutlicher Lohmann, HGZ 1999, 82, 85: ausgehend von der bei angenommen einzigen "Vorteilssäule" konsequent; Kohls, ZKF 1982, 104, 105).

  • KG, 23.11.2021 - 9 U 1093/20

    Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in Berlin: Land Berlin als

    Die gemäß § 7 StrReinG BE erhobene Straßenreinigungsgebühr ist ein Benutzungsentgelt für die Nutzung der öffentlichen Einrichtung "Straßenreinigung" und stellt nicht die Gegenleistung für die Reinigung des Straßenabschnitts vor dem jeweiligen Grundstück dar (Anschluss Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2003 - 161/00, Rn. 22, juris, LVerfGE 14, 86).(Rn.28).

    Darüber hinaus seien bei gleichartig zu bewertenden Leistungen die Gebührenmaßstäbe und -sätze so zu staffeln, dass die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibe und die dem Einzelnen auferlegte Gebühr nicht außer Verhältnis zu der mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehe (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2003 - 161/00 -, juris).

    (4) Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Straßenreinigungsentgelt nicht die Gegenleistung für die Reinigung des Straßenabschnitts vor dem jeweiligen Grundstück dar (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2003 - 161/00 -, Rn. 22, juris).

    Die Straßenreinigung wirkt sich auch auf sein Grundstück vorteilhaft aus (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2003 - 161/00 -, Rn. 33, juris).

  • VG Lüneburg, 27.05.2020 - 3 A 94/18

    Anlieger; Anlieger, mehrfache Heranziehung; Hinterlieger; Quadratwurzelmaßstab;

    Ein bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren angewandter Grundstücksflächenmaßstab ist daher eine grundsätzlich zulässige Bemessungsmethode, die dem Äquivalenzprinzip entspricht (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschl. v. 13.6.2003 - 161/00 -, juris Rn 19).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2019 - 15 A 4408/18

    Hochschulbibliothek Säumnisgebühren Gebührenobergrenze

    vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 -, juris Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, juris Rn. 35; VerfGH Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2003 - 161/00 -, juris Rn. 24.
  • FG Hamburg, 28.10.2003 - III 219/02

    Finanzgerichtsordnung: Unzulässigkeit der Klage nach Erledigung des

    V 320/97Gewerbesteuer Klägerin (erledigt, Beschluss vom 28. Februar 2001, vgl. unten V 308/99), V 321/97 Einkommensteuer Liquidator und Ehefrau (für erledigt erklärt, Beschluss vom 14. August 2001, vgl. unten V 308/99, V 140/00, V 160/00, V 162/00, V 163/00; vorgehend der noch offenen Klage III 52/02), V 244/99 Einkommensteuer Ehefrau des Liquidators als Rechtsnachfolgerin der Mitgesellschafterin (zurückgenommen, Beschluss vom 28. Februar 2001, vgl. unten V 161/00, V 37/02), V 277/99 Gewinnfeststellung Klägerin (für erledigt erklärt, Beschluss vom 14. August 2001; vorgehend der vorliegenden Klage III 219/02), V 308/99 Einkommensteuer und Gewerbesteuer Klägerin, Liquidator und Ehefrau (abgetrennt von V 277/99, zurückgenommen wegen V 321/97 und V 320/97, Beschluss vom 19. November 1999), V 135/00 Aussetzung der Vollziehung Einkommensteuer Ehefrau des Liquidators als Rechtsnachfolgerin der Mitgesellschafterin (unzulässig, Beschluss vom 21. Juni 2000; vgl. unten V 138/00, V 195/00, V 266/00), V 137/00 Aussetzung der Vollziehung Einkommensteuer Liquidator und Ehefrau (unzulässig, Beschluss vom 21. Juni 2000; vgl. unten V 195/00, V 266/00, V 285/00), V 138/00 Aussetzung der Vollziehung Einkommensteuer Ehefrau des Liquidators als Rechtsnachfolgerin der Mitgesellschafterin (gelöscht wegen irrtümlicher Doppeleintragung der AdV-Sache V 135/00), V 140/00 Einkommensteuer Liquidator und Ehefrau (gelöscht wegen irrtümlicher Doppeleintragung der AdV-Sache V 137/00 als Klage), V 160/00 Einkommensteuer Liquidator und Ehefrau (zurückgenommen, Beschluss vom 28. Februar 2001, vgl. oben V 321/97, V 308/99, unten V 162/00, V 163/00; vorgehend der noch offenen Klage III 52/02), V 161/00Einkommensteuer Ehefrau des Liquidators als Rechtsnachfolgerin der Mitgesellschafterin (zurückgenommen, Beschluss vom 28. Februar 2001, vgl. oben V 244/99, unten V 37/02), V 162/00 Einkommensteuer Liquidator und Ehefrau (doppelte Klageerhebung zu V 160/00, zurückgenommen, Beschluss vom 28. Februar 2001), V 163/00 Einkommensteuer Liquidator und Ehefrau (doppelt eingetragene Klage V 160/00, zurückgenommen, Beschluss vom 28. Februar 2001), V 195/00Aussetzung der Vollziehung Einkommensteuer Liquidator, Ehefrau und diese zugleich als Rechtsnachfolgerin der Mitgesellschafterin (unzulässig, Beschluss vom 28. Juli 2000; vgl. oben V 135/00, V 137/00, V 138/00, unten V 266/00, V 285/00), V 266/00Aussetzung der Vollziehung Gewinnfeststellung und Einkommensteuer Klägerin, Liquidator, Ehefrau und diese zugleich als Rechtsnachfolgerin der Mitgesellschafterin (erledigt, Beschluss vom 7. August 2001; vgl. oben V 135/00, V 137/00, V 138/00, V 195/00, unten V 285/00), V 285/00 Aussetzung der Vollziehung Einkommensteuer Liquidator und Ehefrau (zurückgenommen; Beschluss vom 26. Januar 2001; vgl. oben V 135/00, V 137/00, V 195/00, V 266/00), III 510/01Gewerbesteuerzinsen (Klage zurückgenommen; Beschluss vom 25. Oktober 2002), V 37/02 Einkommensteuer Ehefrau des Liquidators als Rechtsnachfolgerin der Mitgesellschafterin (Klage abgewiesen - wegen Wirksamkeit der obigen Klagerücknahme V 244/99 - mit Urteil vom 26. März 2002, rechtskräftig; vgl. oben V 244/99, V 161/00), III 52/02 Einkommensteuer Liquidator und Ehefrau (ausgesetzt wegen Grundlagenbescheid-Klage III 219/02; vgl. oben V 321/97, V 308/99, V 140/00, V 160/00, V 162/00, V 163/00), III 136/02 Einkommensteuerzinsen Liquidator und Ehefrau (ausgesetzt wegen Grundlagenbescheid-Klage III 52/02), III 219/02 vorliegende Klageakte Gewinnfeststellung Klägerin (vgl. vorgehend oben V 277/99).
  • BFH, 01.02.2002 - II B 76/01

    AdV; beschränkte Zulassung der Beschwerde

    Soweit es dem Antrag stattgab, verwies es zur Begründung auf seinen Beschluss in einer anderen Sache, und zwar den Beschluss vom 7. August 2000 I V 161/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 1227), mit dem es die Vollziehung der dort streitbefangenen Vermögensteuerbescheide ausgesetzt hatte, weil aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juli 1995 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655) Vermögensteuerhinterziehungen strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden könnten und weil Zweifel am Hinterziehungsvorsatz bestünden.
  • VG Berlin, 31.10.2011 - 1 K 177.10

    Privatstraße des öffentlichen Verkehrs; Straßenreinigungsentgelt bei

    Denn es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach § 7 Abs. 2 Satz 1 StrReinG die Straßenreinigungsentgelte sowohl von den Eigentümern anliegender als auch den Eigentümern hierliegender Grundstücke in gleicher Höhe zu entrichten sind, da sich die Straßenreinigung für die jeweiligen Eigentümer in der Regel vorteilhaft auswirkt und die Reinigung jedenfalls auch in ihrem Interesse erfolgt (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2003 - 161/00 - BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1986 - 8 B 74/86 -, KStZ 1987, 72f.).
  • KG, 27.08.2009 - 22 U 207/08

    Gerichtliche Prüfung des Straßenreinigungsentgeltes

    Bei der Einstufung des Straßenabschnitts, bei der es sich um eine situationsbezogene Einzelfallentscheidung handelt, ist dem Verordnungsgeber im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Kriterien ein verfassungsrechtlich nicht voll überprüfbarer Einschätzungs - und Entscheidungsspielraum eingeräumt (vgl. Verfassungsgerichshof des Landes Berlin Beschluss vom 13. Juni 2003 - 161/00 - Juris Rdn. 23 - Grundeigentum 2003, 1076 ff).
  • VG Cottbus, 21.08.2013 - 6 K 552/12

    Straßenreinigungsgebühren

    Es handelt sich um einen zulässigen und nicht gegen das Äquivalenzprinzip verstoßenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 Kommunalabgabengesetz - KAG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2007 - 9 A 72.05 -, zitiert nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2009 -, 9 A. 1.07 -, zitiert nach juris; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2003 - 161/00 -, Grundeigentum 2003, 176; Beschluss der Kammer vom 18. Januar 2012 - 6 L 79/11 -, zit. nach juris).
  • VG Lüneburg, 15.11.2022 - 3 A 24/19

    Quadratmetermaßstab; Straßenreinigungsgebühr

    Ein bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren angewandter Grundstücksflächenmaßstab ist daher eine grundsätzlich zulässige Bemessungsmethode, die dem Äquivalenzprinzip entspricht (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschl. v. 13.6.2003 - 161/00 -, juris Rn. 19).
  • VG Cottbus, 18.01.2012 - 6 L 79/11

    Straßenreinigungsgebühren: Quadratwurzel der Grundstücksfläche als Maßstab,

  • VG Gelsenkirchen, 12.12.2013 - 13 K 1107/12

    Straßenreinigungsgebühren; Wahrscheinlichtkeitsmaßstab; Flächenmaßstab;

  • FG Hessen, 17.04.2001 - 3 V 138/01

    Aussetzung der Vollziehung; Verfassungswidrigkeit; Verfassungsmäßigkeit;

  • VG Gelsenkirchen, 12.12.2013 - 13 K 1143/12

    Flächenmaßstab, Erschlossensein

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