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   FG Hamburg, 04.07.1997 - V 231/96   

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https://dejure.org/1997,7297
FG Hamburg, 04.07.1997 - V 231/96 (https://dejure.org/1997,7297)
FG Hamburg, Entscheidung vom 04.07.1997 - V 231/96 (https://dejure.org/1997,7297)
FG Hamburg, Entscheidung vom 04. Juli 1997 - V 231/96 (https://dejure.org/1997,7297)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entstehung und Höhe eines Liquidationsverlustes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1997, 1391
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 03.06.1993 - VIII R 81/91

    Zum Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes gem. § 17

    Auszug aus FG Hamburg, 04.07.1997 - V 231/96
    Die Entstehung des Auflösungsgewinns oder -Verlustes beim Steuerpflichtigen setzt die zivilrechtliche Auflösung der Kapitalgesellschaft, nicht aber die Beendigung der Kapitalgesellschaft voraus (vgl. BFH vom 3.6.1993 - VIII R 81/91 -, BStBl II 1994, 162 ff.).

    Der Auflösungsverlust ist dann zu diesem Zeitpunkt entstanden und kann nicht nur, sondern muss bereits auf diesen Zeitpunkt und nicht erst nach Beendigung der Liquidation oder der Gesellschaft ermittelt werden (vgl. BFH vom 3.6.1993 - VIII R 81/91 -, aaO.).

    Der Auflösungsverlust ist dann zu diesem Zeitpunkt entstanden (BFH vom 3.6.1993, BStBl II 1994, 162 ).

  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 63/98

    Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung

    Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde (BFH-Beschluss vom 27. November 1995 VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406, m.w.N.) oder die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war (BFH-Urteil in BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344; zur Abgrenzung vgl. unter anderem FG Hamburg, Urteil vom 4. Juli 1997 V 231/96, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 1391).
  • FG Niedersachsen, 15.01.2003 - 2 K 315/98

    Auflösungsverlust wegen Verlusts einer wesentlichen Beteiligung; Einbeziehung

    Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde (BFH-Beschluss vom 27. November 1995, VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406, m.w.N.) oder die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war (BFH-Urteil in BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344; zur Abgrenzung vgl. unter anderem FG Hamburg, Urteil vom 4. Juli 1997, V 231/96, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1997, 1391).
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