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   BFH, 18.05.1961 - V 256/58 U   

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https://dejure.org/1961,1103
BFH, 18.05.1961 - V 256/58 U (https://dejure.org/1961,1103)
BFH, Entscheidung vom 18.05.1961 - V 256/58 U (https://dejure.org/1961,1103)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 1961 - V 256/58 U (https://dejure.org/1961,1103)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Agenturmäßiger Verkauf von Dieselkraftstoff an Tankstellenkunden bei kommissionsweiser Abgabe von aus Dieselkraftstoff an Großabnehmer außerhalb der Tankstelle aus demselben Tank - Umsatzsteuerliche Behandlung eines Tankstellenverwalters vertraglicher Verpflichtung zum ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 73, 154
  • NJW 1961, 2327
  • BStBl III 1961, 324
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 13.06.2006 - I R 84/05

    Verpachteter Betrieb keine Betriebsstätte des Verpächters - Voraussetzung für

    In diesem Zusammenhang hat der V. Senat ausgeführt, dass der Pächter nur dann als Handelsvertreter anzusehen sei (und die Lieferung deshalb durch die Mineralölgesellschaft erfolge), wenn er nach außen hin erkennbar im Namen der Mineralölgesellschaft auftrete (BFH-Urteile vom 18. Mai 1961 V 256/58 U, BFHE 73, 154, BStBl III 1961, 324; vom 21. August 1969 V R 127/66, BFHE 96, 550, BStBl II 1969, 716).
  • BFH, 21.08.1969 - V R 127/66

    Inhaber von Tankstellen - Hausfarben - Firmenschilder - Mineralölfirmen - Agenten

    Der Senat hat im Urteil V 256/58 U vom 18. Mai 1961 (BFH 73, 154, BStBl III 1961, 324) den folgenden Leitsatz gebildet: "Ein Tankstellenverwalter, der sich vertraglich verpflichtet hat, die Kraftstoffe einer Mineralölgesellschaft an die Tankstellenkunden im Namen und für Rechnung dieser Gesellschaft zu verkaufen, ist umsatzsteuerrechtlich als Agent (Handelsvertreter) zu behandeln, wenn durch die Aufmachung der Tankstelle (Hausfarbe, Firmenzeichen, Schilder) für die Kunden deutlich sichtbar gemacht wird, daß die Mineralölgesellschaft die Kraftstoffe vertreibt, und auf Wunsch den Kunden Quittungen ausgestellt werden, aus denen ebenfalls hervorgeht, daß der Treibstoff im Namen und für Rechnung der Mineralölgesellschaft verkauft wird." Der Senat führt in der genannten Entscheidung aus, die strengen Grundsätze der Rechtsprechung über die Besteuerung der Umsätze im eigenen Laden könnten auf die Besteuerung der Tankstellenumsätze nicht ohne weiteres übertragen werden.

    Im Streitfalle waren zwar zwei der Voraussetzungen des oben bezeichneten, vom Senat im Urteil V 256/58 U vom 18. Mai 1961 (a. a. O.) gebilligten BdF-Erlasses (die vertragliche Verpflichtung zum Verkauf der Treibstoffe im Namen und für Rechnung der betreffenden Mineralölfirma und die Ausstellung von Quittungen mit dem Hinweis auf den agenturweisen Verkauf auf Anfordern des Kunden) erfüllt.

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