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   RG, 07.03.1903 - Rep. V. 441/02   

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RG, 07.03.1903 - Rep. V. 441/02 (https://dejure.org/1903,5)
RG, Entscheidung vom 07.03.1903 - Rep. V. 441/02 (https://dejure.org/1903,5)
RG, Entscheidung vom 07. März 1903 - Rep. V. 441/02 (https://dejure.org/1903,5)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Gehört ein Grundstück, an welchem nach dem Grundbuch Miteigentum zu bestimmten Anteilen besteht, schon deshalb zum Gesellschaftsvermögen, weil es die Miteigentümer für die Gesellschaft erworben hatten?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Miteigentum. Gesellschaftsvermögen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 54, 103
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • EuG, 26.04.2005 - T-110/03

    Sison / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zu

    5 Im ersten und im zweiten abschlägigen Bescheid führte der Rat aus, dass die Informationen, die ihn zum Erlass der Beschlüsse über die jeweilige Fassung der streitigen Liste veranlasst hätten, in den Kurzprotokollen des Coreper vom 23. Oktober 2002 (13 441/02 EXT 1 CRS/CRP 43) und vom 4. Dezember 2002 (15 191/02 EXT 1 CRS/CRP 51) enthalten seien, die als "CONFIDENTIEL UE" eingestuft seien.

    Er bestätigte seinen ersten abschlägigen Bescheid und fügte hinzu, dass der Zugang zu dem Protokoll 13 441/02 auch aufgrund der Ausnahmeregelung betreffend Gerichtsverfahren (Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001) verweigert werden müsse.

    13 Das Gericht stellt vorab fest, dass der Rat mit dem ersten und dem zweiten abschlägigen Bescheid (Rechtssachen T-110/03 und T-150/03) zum einen den Zugang zu den Protokollen 13 441/02 und 15 191/02 betreffend den Erlass der Beschlüsse 2002/848 und 2002/974 vollständig verweigert hat, indem er sich auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelungen hinsichtlich des öffentlichen Interesses berufen hat.

    25 Drittens wirft der Kläger dem Rat in der Rechtssache T-405/03 vor, seine Argumente zu den Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten nicht eingehend beantwortet zu haben, sich zu Unrecht auf Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten berufen zu haben, insbesondere auf die betreffend Gerichtsverfahren in Bezug auf das Protokoll 13 441/02, und einen teilweisen Zugang zu diesem Dokument verweigert zu haben.

    26 Dazu ist darauf zu verweisen, dass der dritte abschlägige Bescheid in Bezug auf die Verweigerung des Zugangs zum Protokoll 13 441/02, zu dem der Zugang bereits mit dem ersten abschlägigen Bescheid verweigert wurde, rein bestätigender Natur ist.

    Daraus folgt, dass die Klage in der Rechtssache T-405/03 unzulässig ist, soweit sie sich auf das Protokoll 13 441/02 bezieht (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache T-354/00, Métropole télévision - M6/Kommission, Slg. 2001, II-3177, Randnrn.

    27 Folglich beschränkt sich der Rechtsstreit in der Rechtssache T-110/03 auf die Verweigerung des Zugangs zu dem Protokoll 13 441/02 und die Weigerung, die Identität bestimmter Staaten bekannt zu geben, die Dokumente für den Erlass des Beschlusses 2002/848 zur Verfügung gestellt haben.

    62 Im vorliegenden Fall hat der Rat für das Protokoll 13 441/02 eindeutig die Ausnahmeregelungen angegeben, auf die er seine Verweigerung stützt, indem er sich kumulativ auf den ersten und den dritten Gedankenstrich des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1049/2001 berufen hat.

    72 Das angeforderte Dokument, das Protokoll 13 441/02, bezieht sich auf den Beschluss 2002/848.

    78 Der Rat hat daher mit der Verweigerung des Zugangs zu dem Protokoll 13 441/02 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung

    5 Im ersten und im zweiten abschlägigen Bescheid führte der Rat aus, dass die Informationen, die ihn zum Erlass der Beschlüsse über die jeweilige Fassung der streitigen Liste veranlasst hätten, in den Kurzprotokollen des Coreper vom 23. Oktober 2002 (13 441/02 EXT 1 CRS/CRP 43) und vom 4. Dezember 2002 (15 191/02 EXT 1 CRS/CRP 51) enthalten seien, die als "CONFIDENTIEL UE" eingestuft seien.

    Er bestätigte seinen ersten abschlägigen Bescheid und fügte hinzu, dass der Zugang zu dem Protokoll 13 441/02 auch aufgrund der Ausnahmeregelung betreffend Gerichtsverfahren (Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001) verweigert werden müsse.

    26, 34 und 35 des angefochtenen Urteils hervorgeht, ist die Klage in der Rechtssache T-405/03, soweit sie sich auf die rein bestätigende Verweigerung des Zugangs zum Protokoll 13 441/02 bezieht, für unzulässig und, soweit sie sich auf die Verweigerung des Zugangs zu anderen Dokumenten beziehen soll, für unbegründet erklärt worden, wobei das Gericht zur Unbegründetheit festgestellt hat, der Rat habe rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass solche Dokumente nicht existierten.

    62 Im vorliegenden Fall hat der Rat für das Protokoll 13 441/02 eindeutig die Ausnahmeregelungen angegeben, auf die er seine Verweigerung stützt, indem er sich kumulativ auf den ersten und den dritten Gedankenstrich des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1049/2001 berufen hat.

    78 Der Rat hat daher mit der Verweigerung des Zugangs zu dem Protokoll 13 441/02 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2006 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite

    5 Im ersten und im zweiten abschlägigen Bescheid führte der Rat aus, dass die Informationen, die ihn zum Erlass der Beschlüsse über die jeweilige Fassung der streitigen Liste veranlasst hätten, in den Kurzprotokollen des Coreper vom 23. Oktober 2002 (13 441/02 EXT 1 CRS/CRP 43) und vom 4. Dezember 2002 (15 191/02 EXT 1 CRS/CRP 51) enthalten seien, die als "CONFIDENTIEL UE" eingestuft seien.

    Er bestätigte seinen ersten abschlägigen Bescheid und fügte hinzu, dass der Zugang zu dem Protokoll 13 441/02 auch aufgrund der Ausnahmeregelung betreffend Gerichtsverfahren (Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001) verweigert werden müsse.

    78 Der Rat hat daher mit der Verweigerung des Zugangs zu dem Protokoll 13 441/02 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

    "62 Im vorliegenden Fall hat der Rat für das Protokoll 13 441/02 eindeutig die Ausnahmeregelungen angegeben, auf die er seine Verweigerung stützt, indem er sich kumulativ auf den ersten und den dritten Gedankenstrich des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1049/2001 berufen hat.

  • BGH, 01.07.1964 - V ZR 222/61

    Rechtsmittel

    Sie beruft sich dabei auf RGZ 54, 103, 106, wonach aus dem Ineinandergreifen dieser Vorschriften zu entnehmen sei, daß der Gesellschafter, der im eigenen Namen, aber für die Gesellschaft erwerbe, wie der Beauftragte verpflichtet sein solle, das Erworbene der Gesellschaft herauszugeben.
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