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   FG Berlin, 15.04.1986 - V 98/84   

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https://dejure.org/1986,21649
FG Berlin, 15.04.1986 - V 98/84 (https://dejure.org/1986,21649)
FG Berlin, Entscheidung vom 15.04.1986 - V 98/84 (https://dejure.org/1986,21649)
FG Berlin, Entscheidung vom 15. April 1986 - V 98/84 (https://dejure.org/1986,21649)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1987, 85
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 30.11.1999 - VII R 97/98

    Leistungsklage auf Auszahlung gepfändeter Steuererstattungsansprüche

    Da das Verwaltungsverfahrensrecht sowohl für das Steuerfestsetzungsverfahren als auch bei Streitigkeiten im Steuererhebungsverfahren die Regelung der Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten durch Verwaltungsakt vorschreibt, kann ohne die Einhaltung der dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren das Bestehen von Zahlungsansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis auch zugunsten des Pfändungsgläubigers, dem die Rechte des Steuerpflichtigen nur zur Einziehung (Geltendmachung) überwiesen worden sind, nicht auf eine allgemeine Leistungsklage hin im finanzgerichtlichen Verfahren festgestellt werden (vgl. FG Bremen, Urteil vom 15. April 1986 V 98/84, Entscheidungen der Finanzgerichte 1987, 85).
  • BFH, 14.07.1987 - VII R 116/86

    Finanzamt - Vollsteckung - Drittschuldner - Einziehung - Umsatzsteuer -

    Der Streit darüber, ob der Klägerin als Vollstreckungsgläubigerin dieser Anspruch gegen das FA als Drittschuldner zusteht, ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit, über die im Finanzrechtsweg zu entscheiden ist (so auch Urteil des FG Düsseldorf vom 24. März 1982 XIII/IV 239/79 S, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1982, 576; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 20. Oktober 1983 III 344/82, EFG 1984, 164; Urteil des FG Berlin vom 15. April 1986 V 98/84, EFG 1987, 85; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 46 AO 1977 Tz. 11 und § 33 FGO Tz. 5; v. Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 33 FGO Anm. 78; a. A. Beschluß des Niedersächsischen FG vom 28. September 1979 VI 343/79, EFG 1980, 191).
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