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   BFH, 22.07.1969 - V B 11/69   

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BFH, 22.07.1969 - V B 11/69 (https://dejure.org/1969,572)
BFH, Entscheidung vom 22.07.1969 - V B 11/69 (https://dejure.org/1969,572)
BFH, Entscheidung vom 22. Juli 1969 - V B 11/69 (https://dejure.org/1969,572)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerbescheide - Verfassungswidrigkeit der Rechtsnorm - Verfassungskonforme Auslegung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 95, 467
  • DB 1969, 1538
  • BStBl II 1969, 564
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 15.10.1968 - II 68/64

    Verfassungsmäßigkeit und Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 2 Gesetz über die

    Auszug aus BFH, 22.07.1969 - V B 11/69
    Das FG verweist insoweit auf die Beschlüsse des BFH II S 8/67 vom 27. März 1968 (BFH 91, 547, BStBl II 1968, 491) und II 68 und 91/64 vom 15. Oktober 1968 (BFH 94, 268, BStBl II 1969, 126).

    Wegen dieser Unklarheit in der Beurteilung der Rechtsfrage hat der II. Senat mit dem späteren Beschluß II 68 und 91/64 vom 15. Oktober 1968, a. a. O., das Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des BVerfG eingeholt.

    Der II. Senat führt im Vorlagebeschluß vom 15. Oktober 1968 (a. a. O.) aus: § 9 Abs. 2 FVG sei verfassungswidrig und müsse vom BVerfG für nichtig erklärt werden.

    Dies ist insbesondere auch im Hinblick darauf gerechtfertigt, daß in beinahe 20jähriger Verwaltungs- und Gerichtspraxis § 9 Abs. 2 FVG als verfassungsmäßig angesehen und diese Auffassung durch die Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt worden ist (vgl. die im Vorlagebeschluß II 68 und 91/64 vom 15. Oktober 1968, a. a. O., unter C III 2 angeführte Rechtsprechung des BFH).

    Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt es demnach auf die Entstehungsgeschichte, auf Äußerungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen, auf die es vornehmlich der II. Senat in dem Vorlagebeschluß II 68 und 91/64 vom 15. Oktober 1968, a. a. O., abstellt, nicht entscheidend an.

    In dem Vorlagebeschluß II 68 und 91/64 vom 15. Oktober 1968, a. a. O., ist der II. Senat selbst der Auffassung, daß gegen § 9 Abs. 2 FVG keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben werden können, wenn die FÄ den OFD bei der Verwaltung der Beförderungsteuer durch einzelne oder eine Mehrheit von Hilfeleistungen beistehen.

    Die in dem Vorlagebeschluß II 68 und 91/64 vom 15. Oktober 1968, a. a. O., angeführte Ablehnung eines Abänderungsantrages im Gesetzgebungsverfahren und die Unterlassung von Änderungen von Vorschriften der AO und des UStG lassen nicht den sicheren Schluß zu, daß der Gesetzgeber "entsprechend der vorgefaßten Absicht" der Verfassung zuwiderhandeln wollte.

    Könnte in Übereinstimmung mit dem Vorlagebeschluß des II. Senats II 68 und 91/64 vom 15. Oktober 1968, a. a. O., davon ausgegangen werden, daß durch § 9 Abs. 2 FVG nach dem eindeutigen und einer Interpretation nicht zugänglichen Willen des Gesetzgebers die Verwaltung der Umsatzsteuer und Beförderungsteuer den FÄ übertragen werden sollte, so müßte bei Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide noch folgendes beachtet werden:.

  • BFH, 27.06.1968 - V R 128/66

    Umstrittene Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 22.07.1969 - V B 11/69
    In der Beschwerde macht der Beklagte und Beschwerdegegner (FA) geltend, daß die Beschlüsse des II. Senats des BFH die Verwaltung der Beförderungsteuer beträfen und das FG sich stillschweigend über das Urteil des BFH V R 128/66 vom 27. Juni 1968 (BFH 92, 144, BStBl II 1968, 488), das die Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 FVG bezüglich der Verwaltung der Umsatzsteuer bejaht habe, hinweggesetzt habe.

    Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide kann, wie der Senat bereits im Urteil V R 128/66 vom 27. Juni 1968, a. a. O., dargelegt hat, und wie noch weiter auszuführen sein wird, nicht aus dem Grunde angezweifelt werden, weil die Bescheide vom FA, einer örtlichen Landesbehörde, erlassen worden sind, obwohl die Umsatzsteuer nach Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG durch Bundesfinanzbehörden zu verwalten ist.

    Für die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift sprechen außer den in dem Urteil V R 128/66 vom 27. Juni 1968, a. a. O., dargelegten Gründen noch die folgenden Gesichtspunkte: Maßgeblich für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut und aus dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist.

    Ist sonach eine verfassungskonforme Auslegung des § 9 Abs. 2 FVG unter Berücksichtigung des Sinnes und Zweckes des § 9 Abs. 1 FVG grundsätzlich auch nach Ansicht des II. Senats möglich und, wie der erkennende Senat in dem Urteil V R 128/66 vom 27. Juni 1968, a. a. O., dargelegt hat, auch sinnvoll, dann muß dieser der Vorzug vor anderen Deutungsmöglichkeiten gegeben werden, auch wenn diese etwa dem Willen des Gesetzgebers besser entsprächen.

    Eine solche Abweichung ist aber nach der sich aus den Gründen des Urteils V R 128/66 vom 27. Juni 1968, a. a. O., ergebenden Auffassung des Senats nicht feststellbar.

  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57

    Allphasenumsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 22.07.1969 - V B 11/69
    In dem Urteil 1 BvR 320/57, 70/63 vom 20. Dezember 1966 (BVerfGE 21, 12) hat das BVerfG entschieden, daß das UStG in der damals geltenden Fassung infolge des Mangels an Wettbewerbsneutralität der Steuergerechtigkeit (Art. 3 GG) nicht genüge.

    Im übrigen hat das BVerfG, obwohl im Verfahren 1 BvR 320/57, 70/63 ausdrücklich auch die Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 2 FVG gerügt worden war, die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerbescheide insoweit nicht beanstandet (vgl. Urteil des FG Münster V u 15--20/65 vom 26. März 1969, EFG 1969, 367 -- nicht rechtskräftig --).

    Die dem Gesetzgeber vom BVerfG im Urteil 1 BvR 320/57, 70/63 vom 20. Dezember 1966, a. a. O., nahegelegte Gesetzesänderung ist hinsichtlich der Umsatzsteuerverwaltung schon durchgeführt.

    Hielt im Beschluß vom 20. Dezember 1966, a. a. O., das BVerfG eine Nichtigkeitserklärung des UStG "zur Zeit" u. a. auch deshalb nicht für möglich, weil eine Reform des Umsatzsteuerrechts in absehbarer Zeit die festgestellte Ungleichheit beseitigen würde, so muß diese Erwägung für die Umsatzsteuerverwaltung um so mehr gelten, als diese Verwaltung im Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG bereits in einer Weise geregelt ist, die keine Zweifel über die Zuständigkeit aufkommen läßt.

  • BFH, 27.03.1968 - II S 8/67

    Umstrittene Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 22.07.1969 - V B 11/69
    Das FG verweist insoweit auf die Beschlüsse des BFH II S 8/67 vom 27. März 1968 (BFH 91, 547, BStBl II 1968, 491) und II 68 und 91/64 vom 15. Oktober 1968 (BFH 94, 268, BStBl II 1969, 126).

    Der Senat weicht damit allerdings von dem Beschluß des BFH II S 8/67 vom 27. März 1968, a. a. O., ab, durch den die Vollziehung eines Beförderungsteuerbescheides gerade deswegen ausgesetzt worden ist, weil die Beförderungsteuer nach dem GG durch Bundesfinanzbehörden zu verwalten ist, der angefochtene Bescheid aber von einer örtlichen Finanzbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 FVG erlassen worden war.

    Aber auch wenn in Übereinstimmung mit dem Beschluß des II. Senats II S 8/67 vom 27. März 1968, a. a. O., davon auszugehen wäre, daß es für die Entscheidung über den Aussetzungsantrag auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 FVG ankommt, wäre der Antrag abzulehnen.

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BFH, 22.07.1969 - V B 11/69
    Es gilt zwar der Grundsatz, von dem offenbar auch der II. Senat ausgeht, daß verfassungswidrige Gesetze von Anfang an rechtsunwirksam sind (BVerfG-Urteil 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951, BVerfGE 1, 14, Leitsatz 6).

    Es hat vielmehr beispielsweise im sogenannten Süd-Weststaat-Urteil (BVerfG-Urteil 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951, a. a. O.) trotz der ausdrücklichen Feststellung, daß das erste Neugliederungsgesetz, das die im Frühjahr 1951 ablaufende Wahlperiode der Landtage von Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bis zum 31. März 1952 verlängerte, nichtig ist, sämtliche bis zur Verkündung des Urteils des BVerfG ergangenen Akte der Landtage als rechtlich voll wirksam -- auch für die Zukunft -- anerkannt.

  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

    Auszug aus BFH, 22.07.1969 - V B 11/69
    Darüber hinaus ist aber dann, wenn bei Auslegung eines Gesetzes Zweifel auftreten, ob es mit der Verfassung vereinbar ist oder nicht, davon auszugehen, daß ein Gesetz nicht verfassungswidrig ist, wenn es im Einklang mit der Verfassung ausgelegt werden kann; denn es spricht nicht nur eine Vermutung dafür, daß ein Gesetz mit dem GG vereinbar ist, sondern das in dieser Vermutung zum Ausdruck kommende Prinzip verlangt auch im Zweifel eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes (BVerfG-Beschluß 1 BvL 104/52 vom 7. Mai 1953, BVerfGE 2, 266, 282).
  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BFH, 22.07.1969 - V B 11/69
    Um zu einer verfassungskonformen Auslegung zu gelangen, kann es unter Umständen geboten sein, den erkennbaren gesetzgeberischen Willen als unmaßgeblich auszuscheiden (vgl. Beschlüsse des BVerfG 1 BvR 668/52 vom 17. Juni 1953, BVerfGE 2, 336, 340, und 1 BvL 21/60 vom 20. Dezember 1960, BVerfGE 12, 46, 61) [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60].
  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BFH, 22.07.1969 - V B 11/69
    Der Entstehungsgeschichte kommt eine beschränkte Bedeutung insofern zu, als sie die Richtigkeit einer nach diesen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg nicht ausgeräumt werden können (BVerfG-Urteil 2 BvH 2/52 vom 21. Mai 1952, BVerfGE 1, 299; BVerfG-Beschluß 2 BvL 11/59, 11/60 vom 17. Mai 1960, BVerfGE 11, 126, 130).
  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BFH, 22.07.1969 - V B 11/69
    Der Entstehungsgeschichte kommt eine beschränkte Bedeutung insofern zu, als sie die Richtigkeit einer nach diesen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg nicht ausgeräumt werden können (BVerfG-Urteil 2 BvH 2/52 vom 21. Mai 1952, BVerfGE 1, 299; BVerfG-Beschluß 2 BvL 11/59, 11/60 vom 17. Mai 1960, BVerfGE 11, 126, 130).
  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 88/56

    Friedensrichter Baden-Württemberg

    Auszug aus BFH, 22.07.1969 - V B 11/69
    Obwohl das BVerfG das Gesetz über die Friedensgerichtsbarkeit in vollem Umfang für nichtig erklärt hatte (BVerfG-Beschluß 1 BvR 88/56, 59/57, 212/59 vom 17. November 1959, BVerfGE 10, 200), hat es im Beschluß 1 BvR 312/53, 362, 819, 925/59 vom 5. April 1960 (BVerfGE 11, 61) ausgesprochen, daß die Urteile des Friedensgerichts keine Nichturteile sind.
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53

    Amtszeitverkürzung

  • BVerfG, 17.06.1953 - 1 BvR 668/52

    Armenanwalt

  • BVerfG, 05.04.1960 - 1 BvR 312/53

    Friedensgericht des ehemaligen Württemberg-Baden und Anspruch auf den

  • BFH, 02.02.1967 - V 35/64

    Prüfung der Unselbständigkeit nichtrechtsfähiger Personengesellschaften

  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvL 13/54

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BFH, 17.04.1969 - V B 53/68

    Rundfunkanstalten - Gleichstellung der Tätigkeiten - Gewerbliche Tätigkeit -

  • BFH, 22.11.1968 - VI B 87/68

    Ernsthafte Zweifel bezüglich einer von obersten Bundesgerichten unterschiedlich

  • BFH, 11.11.1969 - II S 4/69

    Beförderungsteuerbescheide - Aussetzung der Vollziehung - Ernstlich Zweifel

    Der II. Senat hält auch im Hinblick auf den Beschluß V B 11/69 vom 22. Juli 1969 (BFH 95, 467, BStBl II 1969, 564) daran fest, daß die Vollziehung angefochtener Beförderungsteuerbescheide ausgesetzt werden muß, weil ernstlich zweifelhaft ist, ob § 9 Abs. 2 FVG mit dem GG vereinbar und ein auf diese Vorschrift gestützter Verwaltungsakt rechtswirksam und rechtmäßig ist.

    Die Berufung des Beklagten auf dieses Urteil und auf den Beschluß V B 11/69 vom 22. Juli 1969 (BFH 95, 467, BStBl II 1969, 564) kann den II. Senat nicht veranlassen, seine für das Aussetzungsverfahren bisher vertretene Rechtsauffassung aufzugeben.

    Im Beschluß V B 11/69 (BFH 95, 467) hat sich der V. Senat zur Begründung seiner Entscheidung auf das Urteil V R 128/66 bezogen; unter Nr. 3 der Entscheidungsgründe des Beschlusses V B 11/69 (BFH 95, 471) wird die bisher gegebene Begründung für die Rechtsauffassung, § 9 Abs. 2 FVG sei mit Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar, erweitert.

    Der erkennende Senat hält es auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Begründung im Beschluß V B 11/69 für ernstlich zweifelhaft im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO (vgl. hierzu die Beschlüsse des BFH III B 9/66 vom 10. Februar 1967 und III B 21/66 vom 30. Juni 1967, BFH 87, 447, und 89, 92, BStBl III 1967, 182, 533), ob der umstrittene Beförderungsteuerbescheid im Hinblick auf Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG rechtswirksam und rechtmäßig ist.

    Im Beschluß V B 11/69 (BFH 95, 472) ist ausgeführt, nach § 9 Abs. 1 FVG oblägen den OFD grundsätzlich alle mit der Verwaltung der beiden Steuern zusammenhängenden Arbeiten.

    c) Die Äußerung im Beschluß V B 11/69 (BFH 95, 472), "§ 9 Abs. 2 FVG tastet aber nach seinem Wortlaut die Verwaltungszuständigkeit der OFD hinsichtlich der Umsatzsteuer und Beförderungsteuer nicht an; denn nach dem Wortlaut dieser Vorschrift sollen die FÄ den OFD bei der mit der Verwaltung zusammenhängenden Bearbeitung nur Hilfe leisten", ist zwar durch den möglichen Wortsinn des § 9 Abs. 2 FVG gedeckt.

    Die nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 FVG mögliche Auslegung dieser Vorschrift im Beschluß V B 11/69 ist mit der vom Gesetzgeber gewollten Wirklichkeit nicht vereinbar; die FÄ führen den Steuerpflichtigen gegenüber das UStG und das BefStG in der gleichen Weise aus wie das EStG, das KStG, das GewStG und das VStG.

    Im Beschluß V B 11/69 wird im Gegensatz zu den Beschlüssen II 68 und 91/64 und II S 8/67 weiter die Ansicht vertreten, selbst wenn das BVerfG § 9 Abs. 2 FVG für verfassungswidrig erklären würde, hätte dies nicht zugleich auch die Nichtigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide zur Folge.

    b) Der V. Senat bezieht sich im Beschluß V B 11/69 zur Rechtfertigung seiner Ansicht auf Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE 1, 14; 3, 41; 11, 61); diesen Entscheidungen liegen Sachverhalte zugrunde, die mit dem hier maßgebenden nicht vergleichbar sind.

    Der V. Senat hat im Beschluß V B 11/69 aus dieser Entscheidung gefolgert, daß im Falle der Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 2 FVG von den FÄ erlassene Bescheide nicht nichtig, sondern gültig seien.

    Damit meint der V. Senat offensichtlich, daß die Bescheide rechtswirksam und rechtmäßig (vgl. hierzu H. J. Wolff, Verwaltungsrecht, I, 7. Aufl., § 50) seien; an anderer Stelle ist im Beschluß V B 11/69 ausgeführt, auch im Falle der Nichtigkeit des § 9 Abs. 2 FVG seien die Steuerbescheide "rechtsbeständig und verbindlich".

  • BFH, 11.06.1986 - II B 49/83

    Einheitsbewertung von Grundbesitz - Verfassungsmäßigkeit - Hauptfeststellung für

    Unter diesen Umständen muß aber bei summarischer Prüfung trotz der dargelegten Auffassung des Senats zur Verfassungsrechtslage das Gesetz zunächst weiterhin beachtet und die Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheides abgelehnt werden (vgl. auch BFH-Urteil vom 22. Juli 1969 V B 11/69, BFHE 95, 467, BStBl II 1969, 564).
  • BFH, 04.09.2000 - I B 17/00

    Auskunftserteilung nach dem EG-Amtshilfe-Gesetz ( EGAHiG )

    Einer Anrufung des Großen Senats des BFH gemäß § 11 Abs. 2 FGO bedurfte es gleichwohl nicht, da die Entscheidungen des VII. Senats ebenfalls nur im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind (vgl. BFH-Urteile vom 27. Juni 1968 V R 128/66, BFHE 92, 144, 147 f., BStBl II 1968, 488; vom 16. Dezember 1969 II R 90/69, BFHE 98, 386, BStBl II 1970, 408; Beschluss vom 22. Juli 1969 V B 11/69, BFHE 95, 467, BStBl II 1969, 564).
  • BFH, 04.06.1970 - V R 92/66

    Verweisung einer Rechtssache - Gericht des ersten Rechtszugs - Gerichtsbarkeit -

    Im vorliegenden Fall verwaltet das FA nach § 9 Abs. 2 FVG, der mit Art. 108 GG vereinbar ist, die Umsatzsteuer als Hilfsstelle der zuständigen OFD, einer Bundesfinanzbehörde (BFH-Urteil V R 128/66 vom 27. Juni 1968, BFH 92, 144, BStBl II 1968, 488; BFH-Beschluß V B 11/69 vom 22. Juli 1969, BFH 95, 467, BStBl II 1969, 564, unter Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des II. Senats des BFH, Beschlüsse II S 8/67, a. a. O., und II 68 und 91/64 vom 15. Oktober 1968, BFH 94, 268, BStBl II 1969, 126).
  • BFH, 26.02.1976 - V R 167/70

    Kapitalgesellschaft - Lieferung eines Gegenstandes unter Selbstkostenpreis -

    Entgegen dem Beschluß des BFH vom 22. Juli 1969 V B 11/69 (BFHE 95, 467, BStBl II 1969, 564) werde daran festgehalten, daß die streitigen Bescheide wegen Verstoßes gegen Art. 108 GG a. F. nichtig seien (Hinweis auf die BFH-Beschlüsse vom 27. März 1968 II S 8/67, BFHE 91, 547, BStBl II 1968, 491, und vom 11. November 1969 II S 4/69, BFHE 97, 154, BStBl II 1970, 340).
  • BFH, 16.12.1969 - II R 90/69

    Verpflichtung der Behörde - Aussetzung der Vollziehung - Verwaltungsvorverfahren

    Obwohl der Senat mit dieser Entscheidung von der im Beschluß V B 11/69 vom 22. Juli 1969 (BFH 95, 467, BStBl II 1969, 564) vertretenen Rechtsauffassung abweicht, ist der Große Senat des BFH nicht nach § 11 Abs. 3 FGO anzurufen.
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