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   BFH, 07.07.2005 - V B 150/04   

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https://dejure.org/2005,16914
BFH, 07.07.2005 - V B 150/04 (https://dejure.org/2005,16914)
BFH, Entscheidung vom 07.07.2005 - V B 150/04 (https://dejure.org/2005,16914)
BFH, Entscheidung vom 07. Juli 2005 - V B 150/04 (https://dejure.org/2005,16914)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerungsgegenstand bei Grundstücksumsätzen

  • datenbank.nwb.de

    Gegenstand der Besteuerung bei einem Grundstücksumsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 27.04.2001 - V B 197/00

    Volkseigentum - Grundstück - Treuhandanstalt - Grunderwerbsteuer - Umsatzsteuer -

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - V B 150/04
    Dazu muss er erläutern, welche über den Streitfall hinausgehende Bedeutung eine Entscheidung für die nicht nur an den Besonderheiten des Streitfalls orientierte Rechtsfrage hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. April 2001 V B 197/00, BFH/NV 2001, 1413; vom 20. Juni 1994 V B 12/94, BFH/NV 1995, 456; vom 6. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748).

    Dies steht einer Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache entgegen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1413).

    Allein der Hinweis des Klägers, der BFH habe sich mit dieser Frage bisher nicht auseinander gesetzt und es bestehe ein allgemeines Interesse an der Beantwortung der gestellten Rechtsfrage, weil der vorliegende Fall für eine Mehrzahl gleichliegender Fälle von Bedeutung sein könne, entspricht den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nicht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1413).

  • BFH, 29.08.1991 - V R 87/86

    Gegenstand der Besteuerung eines Grundstücksumsatzes

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - V B 150/04
    Die vom Kläger gerügte Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des BFH vom 29. August 1991 V R 87/86 (BFHE 166, 185, BStBl II 1992, 206) liegt nicht vor.

    c) Die ferner vom Kläger als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, "ob ein einheitlicher (steuerbefreiter) Liefervorgang eines bebauten Grundstücks zu verneinen ist, weil der Gegenstand des zivilrechtlich auf zwei Verträge aufgeteilten Erwerbsvorgangs ein Grundstück mit darauf erst noch zu errichtendem Gebäude ist", kann nicht abstrakt, sondern nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls entschieden werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 166, 185, BStBl II 1992, 206).

  • BFH, 06.05.2004 - V B 101/03

    Ausfuhrlieferung in Drittstaaten

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - V B 150/04
    Dazu muss er erläutern, welche über den Streitfall hinausgehende Bedeutung eine Entscheidung für die nicht nur an den Besonderheiten des Streitfalls orientierte Rechtsfrage hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. April 2001 V B 197/00, BFH/NV 2001, 1413; vom 20. Juni 1994 V B 12/94, BFH/NV 1995, 456; vom 6. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748).
  • BFH, 15.10.1992 - V R 17/89

    Erbringen weiterer Leistungen neben der Grundstückslieferung durch den Initiator

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - V B 150/04
    Damit und mit den in diesem Zusammenhang ferner dargelegten Erwägungen hat das FG im Kern --weitgehend wörtlich-- die Ausführungen des Senats im BFH-Urteil vom 15. August 1992 V R 17/89 (BFH/NV 1994, 198, unter 5. b) übernommen.
  • BFH, 20.06.1994 - V B 12/94

    Steuerfreiheit von Umsätzen eines Unternehmers die beim Leistungsempfänger in die

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - V B 150/04
    Dazu muss er erläutern, welche über den Streitfall hinausgehende Bedeutung eine Entscheidung für die nicht nur an den Besonderheiten des Streitfalls orientierte Rechtsfrage hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. April 2001 V B 197/00, BFH/NV 2001, 1413; vom 20. Juni 1994 V B 12/94, BFH/NV 1995, 456; vom 6. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748).
  • BFH, 19.03.2009 - V R 50/07

    Einheitlichkeit der Leistung bei Veräußerung eines unbebauten Grundstücks und

    Grundstücksveräußerung und Bauleistungen seien bereits ihrem Gegenstand nach unterschiedlich und getrennt zu beurteilende Leistungen (Hinweis auf die BFH-Beschlüsse vom 7. Juli 2005 V B 150/04, BFH/NV 2005, 2065, und vom 18. Juli 2001 V B 30/01, BFH/NV 2001, 1617).

    Im Beschluss in BFH/NV 2005, 2065 hat der BFH ausgeführt, die Frage, "ob ein einheitlicher (steuerbefreiter) Liefervorgang eines bebauten Grundstücks zu verneinen ist, weil der Gegenstand des zivilrechtlich auf zwei Verträge aufgeteilten Erwerbsvorgangs ein Grundstück mit darauf erst noch zu errichtendem Gebäude ist", könne nicht abstrakt, sondern nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls entschieden werden.

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