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   BFH, 13.02.1989 - V B 150/88   

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https://dejure.org/1989,9930
BFH, 13.02.1989 - V B 150/88 (https://dejure.org/1989,9930)
BFH, Entscheidung vom 13.02.1989 - V B 150/88 (https://dejure.org/1989,9930)
BFH, Entscheidung vom 13. Februar 1989 - V B 150/88 (https://dejure.org/1989,9930)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage der Beurteilung der Zwischenvermietung einer Wohnung als angemessene Gestaltung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.06.1985 - I B 27/85

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung - Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BFH, 13.02.1989 - V B 150/88
    Der Beschwerdeführer muß substantiiert und konkret angeben, aus welchen Gründen die Klärung der von ihm herausgestellten Rechtsfrage der Rechtseinheitlichkeit und / oder Rechtsentwicklung dient und aus welchen Gründen Interessen der Allgemeinheit berührt sind (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Beschlüsse vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309).
  • BFH, 11.12.1986 - V B 61/86

    Entscheidung einer Rechtsfrage aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung

    Auszug aus BFH, 13.02.1989 - V B 150/88
    Der Beschwerdeführer muß substantiiert und konkret angeben, aus welchen Gründen die Klärung der von ihm herausgestellten Rechtsfrage der Rechtseinheitlichkeit und / oder Rechtsentwicklung dient und aus welchen Gründen Interessen der Allgemeinheit berührt sind (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Beschlüsse vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309).
  • BFH, 11.12.1986 - IV R 334/84

    Bestehen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des

    Auszug aus BFH, 13.02.1989 - V B 150/88
    Der Kläger hat mit dem Hinweis, die Zwischenvermietung nur einer Wohnung sei in einem Ausnahmefall als angemessene Gestaltung zu beurteilen, keine Rechtsfrage herausgestellt, sondern nur den Rechtsstoff umschrieben, der den rechtlichen Rahmen für die Entscheidung der Streitsache in dem angestrebten Revisionsverfahren bilden könnte (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 3. Februar 1987 V B 99/86, BFH/NV 1987, 312).
  • BFH, 03.02.1987 - V B 99/86

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 13.02.1989 - V B 150/88
    Der Kläger hat mit dem Hinweis, die Zwischenvermietung nur einer Wohnung sei in einem Ausnahmefall als angemessene Gestaltung zu beurteilen, keine Rechtsfrage herausgestellt, sondern nur den Rechtsstoff umschrieben, der den rechtlichen Rahmen für die Entscheidung der Streitsache in dem angestrebten Revisionsverfahren bilden könnte (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 3. Februar 1987 V B 99/86, BFH/NV 1987, 312).
  • BFH, 06.07.1999 - IV B 14/99

    Einspruch als bloßes Mittel zur Offenhaltung eines Steuerfalles

    Die Kläger haben mit der Darlegung, daß es ihnen mit den Einsprüchen darum gegangen sei, ihre Veranlagungen für die Streitjahre offenzuhalten, um an möglichen sie betreffenden Neuregelungen aufgrund von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) teilzuhaben, keine im Interesse der Allgemeinheit zu klärende Rechtsfrage herausgestellt, sondern nur den Rechtsstoff umschrieben, der den rechtlichen Rahmen für eine Entscheidung der Streitsache in dem angestrebten Revisionsverfahren bilden könnte (vgl. auch BFH-Beschluß vom 13. Februar 1989 V B 150/88, BFH/NV 1989, 707).
  • BFH, 08.07.1999 - VIII B 99/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Abgesehen davon, daß auch der bloße Hinweis auf eine finanzgerichtliche Entscheidung nicht geeignet ist, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen (BFH-Beschluß vom 13. Februar 1989 V B 150/88, BFH/NV 1989, 707), hat die Vorinstanz im anhängigen Verfahren das klagabweisende Urteil darauf gestützt, daß die an der R-GmbH beteiligte Klägerin deshalb Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt habe (hier: vGA), weil sie --trotz ihrer Stellung als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin-- auf eine finanzielle Kontrolle der Gesellschaft verzichtet und hierdurch es ihrem Vater im Zusammenspiel mit dem Mitgesellschafter, Herrn H, ermöglicht habe, Betriebseinnahmen der GmbH zu "veruntreuen".
  • BFH, 03.06.1996 - X B 43/96

    Darlegung des Bestehens eines allgemeinen Interesses an der Klärung einer

    Abgesehen davon, daß die Kläger hiermit keine hinreichend konkretisierte Rechtsfrage herausgearbeitet, sondern nur den Rechtsstoff beschrieben haben, der den rechtlichen Rahmen für die Entscheidung der Streitsache in dem angestrebten Revisionsverfahren bilden könnte (vgl. dazu z. B. BFH-Beschluß vom 13. Februar 1989 V B 150/88, BFH/NV 1989, 707, m. w. N.), fehlt es an der Darlegung, inwiefern die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang und von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 9. Juni 1993 II B 92/92, BFH/NV 1994, 184, m. w. N.).
  • BFH, 30.01.1990 - V B 47/88

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Die Klägerin legt damit keine in einem Revisionsverfahren aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit an der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsfortbildung klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage dar, sondern umschreibt nur - was nicht ausreicht - den Rechtsstoff und wendet sich gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 13. Februar 1989 V B 150/88, BFH/NV 1989, 707).
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