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BFH, 30.09.2003 - V B 178/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 22.12.2004 - V E 1/04
Erinnerung gegen Kostenansatz
Der Senat verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde (V B 108/02) der Kostenschuldnerin und ihre Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Protokollberichtigung (V B 178/03) durch Beschlüsse vom 30. September 2003 als unzulässig, weil ihr Prozessbevollmächtigter als Diplom-Finanzwirt nicht gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berechtigt sei.Diese Kostenrechnung ist ebenso wie die in dem Verfahren V B 178/03 ergangene Kostenrechnung vom 20. November 2003 (Gerichtskosten 25 EUR) an den Prozessbevollmächtigten adressiert.
- BFH, 29.08.2008 - VIII B 148/08
Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung
Abgesehen davon muss sich vor dem BFH --auch in einem Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, BFH/NV 2005, 717, unter Hinweis auf BFH-Beschluss vom 30. September 2003 V B 178/03, nicht veröffentlicht)-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).