Rechtsprechung
BFH, 23.06.1995 - V B 2/95 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,11061) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Pflicht zur Abfuhr von Umsatzsteuer bei Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Ausweis einer Umsatzsteuer ohne Ausführung einer Lieferung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 28.02.1980 - V R 90/75
Halbfertige Arbeiten als Gegenstand des Leistungsaustausches
Auszug aus BFH, 23.06.1995 - V B 2/95
Die einem Leistungsaustausch zugrundeliegenden Verträge sind nicht steuerbegründend; sie erleichtern in Zweifelsfällen lediglich die Beantwortung der Frage nach dem Vorhandensein und dem Umfang einer -- für den Leistungsaustausch maßgeblichen -- Wechselbeziehung (vgl. BFH-Urteil vom 28. Februar 1980 V R 90/75, BFHE 130, 430, BStBl II 1980, 535).
- BFH, 24.02.2005 - V R 1/03
USt - Rechtsübertragung
Die einem Leistungsaustausch zugrunde liegenden Verträge sind nicht steuerbegründend; sie erleichtern in Zweifelsfällen lediglich die Beantwortung der Frage nach dem Vorhandensein und dem Umfang einer --für den Leistungsaustausch maßgeblichen-- Wechselbeziehung (vgl. BFH-Urteil vom 28. Februar 1980 V R 90/75, BFHE 130, 430, BStBl II 1980, 535; BFH-Beschluss vom 23. Juni 1995 V B 2/95, BFH/NV 1996, 85). - FG Niedersachsen, 20.07.2006 - 16 K 574/04
Personalüberlassung einer Stadt an eine ihrer Tochtergesellschaften als eine …
Dass die Klägerin ursprünglich ihre Leistungen aufgrund des Entwässerungsvertrages mit eigenem Personal erbringen sollte, ist unerheblich, da es umsatzsteuerrechtlich nur auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt (vgl. BFH, Urteil vom 28.02.1980, V R 90/75, BStBl II 1980, 535, und Beschluss vom 23.06.1995, V B 2/95, BFH/NV 1996, 85). - FG Saarland, 26.06.2008 - 1 K 2075/03
Behauptung eines Strohmanngeschäfts im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen …
Das Umsatzsteuerrecht besteuert nicht die gegenseitige Leistungspflichten - also Verträge - sondern tatsächliche Vorgänge (BFH vom 23. Juni 1995 V B 2/95, BFH/NV 1996, 85). - FG Baden-Württemberg, 18.10.2006 - 3 K 77/02
Umsatzsteuerpflicht einer Lotterieverkaufsstelle
Besteuert werden Leistungen und nicht Verträge (s. BFH Urteil vom 23.6.1995 V B 2/95, BFH/NV 1996, 85 f.).