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   BFH, 16.08.2006 - V B 207/05   

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https://dejure.org/2006,16490
BFH, 16.08.2006 - V B 207/05 (https://dejure.org/2006,16490)
BFH, Entscheidung vom 16.08.2006 - V B 207/05 (https://dejure.org/2006,16490)
BFH, Entscheidung vom 16. August 2006 - V B 207/05 (https://dejure.org/2006,16490)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO 76 § 96 § 115 Abs. 2
    NZB: Verstoß gegen den "klaren Inhalt der Akten", Divergenz

  • rechtsportal.de

    FGO 76 § 96 § 115 Abs. 2
    NZB: Verstoß gegen den "klaren Inhalt der Akten", Divergenz

  • datenbank.nwb.de

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; keine Abweichung von der Rechtsprechung zu Strohmanngeschäften und zur überlangen Verfahrensdauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 04.06.2003 - VII B 138/01

    Recht auf Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 16.08.2006 - V B 207/05
    Eine die einheitliche Rechtsprechung gefährdende Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO liegt nur dann vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790, 794, m.w.N.).
  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Auszug aus BFH, 16.08.2006 - V B 207/05
    Das FG hat den abstrakten Rechtssatz des vom Kläger zitierten BFH-Beschlusses vom 31. Januar 2001 V B 108/01 (BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622 - insoweit identisch mit den anderen vom Kläger zitierten BFH-Entscheidungen) seiner Entscheidung auf Seite 13 des Urteils ausdrücklich zugrunde gelegt.
  • BFH, 23.02.1999 - IX R 19/98

    Zum Gebot des wirksamen Rechtsschutzes

    Auszug aus BFH, 16.08.2006 - V B 207/05
    b) Auch eine Abweichung vom BFH-Urteil vom 23. Februar 1999 IX R 19/98 (BFH/NV 1999, 1157) ist mit der Rüge, das FG habe bei der Würdigung der Aussage eines Zeugen die überlange Verfahrensdauer nicht hinreichend zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, nicht schlüssig dargelegt.
  • BFH, 02.04.2002 - X B 56/01

    Verfahrensmängel bei NZB; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung

    Auszug aus BFH, 16.08.2006 - V B 207/05
    Eine diesbezügliche Rüge muss besonders detailliert begründet werden, weil sie sowohl das materielle Recht als auch die Handhabung von Verfahrensrecht betreffen kann (BFH-Beschlüsse vom 5. April 1994 V B 164/93, BFH/NV 1995, 883; vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947).
  • BFH, 20.08.1998 - XI B 110/95

    Trennung von Verfahren

    Auszug aus BFH, 16.08.2006 - V B 207/05
    Ein Hinweis auf nahe liegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte ist zumindest dann nicht erforderlich, wenn der Kläger fachkundig vertreten ist (BFH-Beschluss vom 20. August 1998 XI B 110/95, BFH/NV 1999, 329).
  • BFH, 08.08.2006 - X B 191/05

    Empfängerverlangen und Scheckzahlungen im Baugewerbe; Rüge einer Divergenz;

    Auszug aus BFH, 16.08.2006 - V B 207/05
    Wegen Einkommensteuer 1993 bis 1995 ist ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unter dem Az. X B 191/05 mit Beschluss vom 8. August 2006 entschieden worden.
  • BFH, 05.04.1994 - V B 164/93

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Begriff des Verfahrensmangels -

    Auszug aus BFH, 16.08.2006 - V B 207/05
    Eine diesbezügliche Rüge muss besonders detailliert begründet werden, weil sie sowohl das materielle Recht als auch die Handhabung von Verfahrensrecht betreffen kann (BFH-Beschlüsse vom 5. April 1994 V B 164/93, BFH/NV 1995, 883; vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947).
  • BFH, 27.10.2008 - XI B 202/07

    Haftung des Betriebsübernehmers - Darlegung eines Verfahrensfehlers -

    Ein Hinweis auf nahe liegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte ist zumindest dann nicht erforderlich, wenn der Kläger fachkundig vertreten ist (vgl. BFH-Beschluss vom 16. August 2006 V B 207/05, BFH/NV 2006, 2283).
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