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   BFH, 22.12.2006 - V B 46/06   

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https://dejure.org/2006,8115
BFH, 22.12.2006 - V B 46/06 (https://dejure.org/2006,8115)
BFH, Entscheidung vom 22.12.2006 - V B 46/06 (https://dejure.org/2006,8115)
BFH, Entscheidung vom 22. Dezember 2006 - V B 46/06 (https://dejure.org/2006,8115)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1
    Recht auf Gehör; Hinweispflicht

  • datenbank.nwb.de

    Keine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts bei anderer Beurteilung des Sachverhalts; Anspruch auf rechtliches Gehör; Rüge eines Verfahrensmangels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, wenn sich schon aus Vortrag des Beschwerdeführers keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 26.06.2003 - IV B 195/01

    NZB: Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 22.12.2006 - V B 46/06
    Im Übrigen gibt es keine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts, auch dann nicht, wenn es den Sachverhalt anders beurteilt als ein Beteiligter (BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 2003 IV B 195/01, BFH/NV 2003, 1437; vom 27. April 2005 X B 130/04, BFH/NV 2005, 1596).

    Wollte der Kläger mit seiner Rüge einen Verstoß des FG gegen die Sachaufklärungspflicht geltend machen, so hätte er vortragen müssen, welche Tatsachen hätten aufgeklärt werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Aufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können (BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 V R 167/84, BFHE 161, 191, BStBl II 1990, 1095; BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1437).

  • BFH, 10.09.2003 - X B 132/02

    NZB: Hinweispflicht, Urkundenbeweis

    Auszug aus BFH, 22.12.2006 - V B 46/06
    Das Gericht ist weder verpflichtet, die maßgebenden Rechtsfragen umfassend mit den Beteiligten zu erörtern (BFH-Beschlüsse vom 2. April 2002 X B 167/01, BFH/NV 2002, 916; vom 3. Juni 2003 X B 102/02, BFH/NV 2003, 1209) noch seine vorläufige Beweiswürdigung oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung einzelner Umstände offen zu legen (BFH-Beschlüsse vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495; vom 9. Januar 2004 III B 33/03, BFH/NV 2004, 534).
  • BFH, 30.03.2006 - V R 19/02

    Leistungsort der in § 3a Abs. 4 Nr. 10 UStG 1993 bezeichneten

    Auszug aus BFH, 22.12.2006 - V B 46/06
    Dasselbe gilt im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 30. März 2006 V R 19/02 (BB 2006, 2397).
  • BFH, 27.04.2005 - X B 130/04

    Terminsverlegung; Erkrankung; Urlaub

    Auszug aus BFH, 22.12.2006 - V B 46/06
    Im Übrigen gibt es keine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts, auch dann nicht, wenn es den Sachverhalt anders beurteilt als ein Beteiligter (BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 2003 IV B 195/01, BFH/NV 2003, 1437; vom 27. April 2005 X B 130/04, BFH/NV 2005, 1596).
  • BFH, 29.05.2006 - V B 159/05

    Selbständigkeit oder Unselbständigkeit eines Beraters

    Auszug aus BFH, 22.12.2006 - V B 46/06
    Der Kläger hätte tragende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen müssen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschlüsse vom 29. November 2000 I B 8/00, BFH/NV 2001, 624; vom 29. Mai 2006 V B 159/05, BFH/NV 2006, 1892).
  • BFH, 23.05.1990 - V R 167/84

    - Die Pflicht zur Einbehaltung und Abführung von Umsatzsteuer durch den

    Auszug aus BFH, 22.12.2006 - V B 46/06
    Wollte der Kläger mit seiner Rüge einen Verstoß des FG gegen die Sachaufklärungspflicht geltend machen, so hätte er vortragen müssen, welche Tatsachen hätten aufgeklärt werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Aufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können (BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 V R 167/84, BFHE 161, 191, BStBl II 1990, 1095; BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1437).
  • BFH, 03.06.2003 - X B 102/02

    Sachaufklärungspflicht; Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 22.12.2006 - V B 46/06
    Das Gericht ist weder verpflichtet, die maßgebenden Rechtsfragen umfassend mit den Beteiligten zu erörtern (BFH-Beschlüsse vom 2. April 2002 X B 167/01, BFH/NV 2002, 916; vom 3. Juni 2003 X B 102/02, BFH/NV 2003, 1209) noch seine vorläufige Beweiswürdigung oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung einzelner Umstände offen zu legen (BFH-Beschlüsse vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495; vom 9. Januar 2004 III B 33/03, BFH/NV 2004, 534).
  • BFH, 29.11.2000 - I B 8/00

    Verfahrensmängel und Divergenz

    Auszug aus BFH, 22.12.2006 - V B 46/06
    Der Kläger hätte tragende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen müssen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschlüsse vom 29. November 2000 I B 8/00, BFH/NV 2001, 624; vom 29. Mai 2006 V B 159/05, BFH/NV 2006, 1892).
  • FG Düsseldorf, 20.03.2002 - 5 K 5950/98

    Termingeschäft-Vermittlung; Umsatzsteuer; Vermittlungsleistung; Leistungsort;

    Auszug aus BFH, 22.12.2006 - V B 46/06
    Soweit der Kläger eine Divergenz zum Urteil des FG Düsseldorf vom 20. März 2002 5 K 5950/98 U (Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 1332) geltend macht, ist auch diese nicht hinreichend dargelegt.
  • BFH, 09.01.2004 - III B 33/03

    Überraschungsentscheidung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 22.12.2006 - V B 46/06
    Das Gericht ist weder verpflichtet, die maßgebenden Rechtsfragen umfassend mit den Beteiligten zu erörtern (BFH-Beschlüsse vom 2. April 2002 X B 167/01, BFH/NV 2002, 916; vom 3. Juni 2003 X B 102/02, BFH/NV 2003, 1209) noch seine vorläufige Beweiswürdigung oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung einzelner Umstände offen zu legen (BFH-Beschlüsse vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495; vom 9. Januar 2004 III B 33/03, BFH/NV 2004, 534).
  • BFH, 02.04.2002 - X B 167/01

    Notwendiges BV; Beteiligung an einer KapG

  • BFH, 16.05.2003 - XI B 118/02

    NZB: Zulassungsgründe

  • BFH, 25.06.2013 - X B 96/12

    NZB; Grundsätzliche Bedeutung und Betriebsaufspaltung

    Ein FG ist aber nach ständiger Rechtsprechung nicht generell verpflichtet, die Beteiligten vorab auf seine Einschätzung der Sach- und Rechtslage hinzuweisen, sondern erst dann, wenn es auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dessen Berücksichtigung ein Beteiligter schlechterdings nicht rechnen konnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 2006 V B 46/06, BFH/NV 2007, 930; vom 14. Dezember 2006 VIII B 108/05, BFH/NV 2007, 741).
  • BFH, 25.11.2010 - II B 3/10

    Nachweis eines geringeren gemeinen Werts - Verfahrensfehler

    Überdies trifft das FG keine Verpflichtung --auch nicht aus Gründen der Wahrung des rechtlichen Gehörs--, die Beteiligten vorab auf seine Einschätzung der Sach- und Rechtslage hinzuweisen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Mai 2000 VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235; vom 22. Dezember 2006 V B 46/06, BFH/NV 2007, 930; vom 16. Dezember 2008 VIII B 29/07, BFH/NV 2009, 574; vom 7. Mai 2009 IX B 13/09, BFH/NV 2009, 1266, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 05.03.2013 - X B 179/11

    Erstattungsüberhang bei der Kirchensteuer - Verstoß gegen den klaren Inhalt der

    Ein FG ist nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, die Beteiligten vorab auf seine Einschätzung der Sach- und Rechtslage hinzuweisen (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2006 V B 46/06, BFH/NV 2007, 930); eine solche Hinweispflicht besteht nur dann, wenn das FG auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dessen Berücksichtigung ein Beteiligter schlechterdings nicht rechnen konnte (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2006 VIII B 108/05, BFH/NV 2007, 741).
  • BFH, 25.09.2007 - I B 154/06

    Darlegung eines Aufklärungsmangels; Verstoß gegen Hinweispflicht

    Denn zum einen ist ein FG nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, die Beteiligten vorab auf seine Einschätzung der Sach- und Rechtslage hinzuweisen (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2006 V B 46/06, BFH/NV 2007, 930); eine solche Hinweispflicht besteht nur dann, wenn das FG auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dessen Berücksichtung ein Beteiligter schlechterdings nicht rechnen konnte (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2006 VIII B 108/05, BFH/NV 2007, 741).
  • BFH, 11.03.2009 - X B 246/08

    Hinweispflicht des Finanzgerichts

    Zum einen ist ein FG nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, die Beteiligten vorab auf seine Einschätzung der Sach- und Rechtslage hinzuweisen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Dezember 2006 V B 46/06, BFH/NV 2007, 930); eine solche Hinweispflicht besteht nur dann, wenn das FG auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dessen Berücksichtigung ein Beteiligter schlechterdings nicht rechnen konnte (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2006 VIII B 108/05, BFH/NV 2007, 741).
  • BFH, 15.07.2008 - I B 215/07

    Darlegung von Gründen für eine Zulassung der Revision: Revisionszulassungsgrundes

    Abgesehen davon ist das FG ohnehin nicht verpflichtet, die Beteiligten auf alle von ihm für erheblich gehaltenen Gesichtspunkte hinzuweisen (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 2006 V B 46/06, BFH/NV 2007, 930; vom 14. Dezember 2006 VIII B 108/05, BFH/NV 2007, 741).
  • BFH, 16.11.2009 - V B 37/09

    Zur Überraschungsentscheidung - Geschäftsveräußerung schließt Veräußerung eines

    Es gibt auch keine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts, auch dann nicht, wenn es den Sachverhalt anders beurteilt als ein Beteiligter (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 2006 V B 46/06, BFH/NV 2007, 930; vom 3. Juni 2003 X B 102/02, BFH/NV 2003, 1209).
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