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BFH, 14.05.1987 - V B 52/87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Selbstständige Anfechtung der Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 29.01.1986 - II R 5/86
Verfahren - Nichtzulassung - Revision - Beschwerde - Begründung
Auszug aus BFH, 14.05.1987 - V B 52/87
Anders als bei der Revisionsbegründung ist jedoch Voraussetzung, daß auch die Beschwerdebegründung innerhalb der erwähnten Frist bei dem Gericht eingelegt wird, dessen Entscheidung angefochten werden soll, weil dieses Gericht darüber entscheiden muß, ob es der Beschwerde abhelfen will (BFH-Beschluß vom 29. Januar 1986 II R 5/86, BFHE 145, 499, BStBl II 1986, 301). - BFH, 03.08.1977 - II R 59/77
Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - Unentschuldbarkeit - Wiedereinsetzung …
Auszug aus BFH, 14.05.1987 - V B 52/87
Sie müssen sich das Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten, die die Rechtsmittelbelehrung nicht beachtet haben, zurechnen lassen (§ 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO; BFH-Beschluß vom 3. August 1977 II R 59/77, BFHE 123, 13, BStBl II 1977, 768).
- FG Köln, 19.11.2002 - 8 K 737/01
Einwendungen gegen die mündliche Bekanntgabe der negativen Prüfungsentscheidung; …
Der Kläger muss sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten bei der Versäumung der Klagefrist zurechnen lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 14.5.1987 V B 52/87, BFH/NV 1988, 39). - FG Köln, 19.11.2002 - 8 K 7737/01
Wirksamkeit der mündlichen Verkündung eines Prüfungsergebnisses der …
Der Kläger muss sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten bei der Versäumung der Klagefrist zurechnen lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 14.5.1987 V B 52/87, BFH/NV 1988, 39). - BFH, 19.08.1992 - V B 27/92
Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfristung
Die Kläger müssen sich das Handeln und das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten bei der Versäumung der Frist für die ordnungsgemäße Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO - vgl. BFH-Beschluß vom 14. Mai 1987 V B 52/87, BFH/NV 1988, 39).