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   BFH, 09.03.1995 - V B 85/94   

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https://dejure.org/1995,9802
BFH, 09.03.1995 - V B 85/94 (https://dejure.org/1995,9802)
BFH, Entscheidung vom 09.03.1995 - V B 85/94 (https://dejure.org/1995,9802)
BFH, Entscheidung vom 09. März 1995 - V B 85/94 (https://dejure.org/1995,9802)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 02.04.1981 - V R 39/79

    Zur Haftung für verkürzte Umsatzsteuervorauszahlungen, wenn die geschuldete

    Auszug aus BFH, 09.03.1995 - V B 85/94
    Er meint weiterhin, das FG sei von dem Grundsatz des von ihm zitierten BFH-Urteils vom 2. April 1981 V R 39/79 (BFHE 133, 121, BStBl II 1981, 627) abgewichen, wonach ein Haftungsschuldner nicht für Steuerschulden herangezogen werden könne, die der Steuerschuldner letztlich nicht schulde.

    Wie das FG in seinem Urteil (S. 21) ausgeführt hat, ist es nicht von der Entscheidung des BFH in BFHE 133, 121, BStBl II 1981, 627 abgewichen, vielmehr hat es sie beachtet.

  • BFH, 26.09.1991 - VIII B 41/91

    Anrechnung von Körperschaftsteuer bei der Veranlagung nur bei Vorlage der in §§

    Auszug aus BFH, 09.03.1995 - V B 85/94
    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt (BFH- Beschluß vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924).
  • BFH, 24.05.1977 - IV R 45/76

    Revisionsbegründung - Rüge mangelnder Sachaufklärung - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BFH, 09.03.1995 - V B 85/94
    Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG habe von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so ist genau anzugeben, wo Tatsachen vorgetragen wurden, denen das FG hätte nachgehen müssen, und welche Beweismittel das FG nicht erhoben hat (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 24. Mai 1977 IV R 45/76, BFHE 122, 396, BStBl II 1977, 694).
  • BFH, 10.12.1997 - VIII B 17/97

    Vorliegen eines groben Verschulden hinsichtlich einer nachträglich bekannt

    Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung von dem materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz auszugehen, soweit nicht in bezug auf diesen zulässige und begründete Rügen erhoben worden sind (vgl. BFH-Beschluß vom 22. September 1993 VIII B 38/93, BFH/NV 1994, 387; ferner zur Maßgeblichkeit des materiell-rechtlichen Standpunkts z. B. BFH-Beschluß vom 9. März 1995 V B 85/94, BFH/NV 1995, 949, 950, sowie zu den weiteren Anforderungen an eine Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO BFH-Beschluß vom 9. Februar 1996 X B 199/95, BFH/NV 1996, 620).
  • BFH, 20.09.1999 - III R 5/95

    Berlin FördG; Rückforderung einer (ArbN-)Zulage

    Sie berücksichtigen nicht, daß es nach dem Rechtsstandpunkt des FG auf eine weitere Klärung der aufgeworfenen tatsächlichen Fragen gar nicht ankam (s. hierzu z.B. den BFH-Beschluß vom 9. März 1995 V B 85/94, BFH/NV 1995, 949).
  • BFH, 01.03.2001 - II B 5/00

    Verfahrensmängel

    Denn auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des FG (vgl. BFH-Entscheidungen vom 26. November 1992 IV R 109/90, BFHE 170, 88, BStBl II 1993, 235, und vom 9. März 1995 V B 85/94, BFH/NV 1995, 949), die Art- und Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1996 sei mangels entsprechenden Einspruchs der Klägerin zu 1 bestandskräftig geworden, bedurfte es keiner Auseinandersetzung mehr mit der Einspruchsentscheidung.
  • BFH, 14.09.1999 - V B 77/99

    Unterlassene Sachverhaltsaufklärung

    Für die Beurteilung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, ist von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auszugehen (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluß vom 9. März 1995 V B 85/94, BFH/NV 1995, 949; vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 24, m.w.N.).
  • BFH, 10.09.1999 - V B 38/99

    Zustellung einer Prüfungsanordnung; Heilung etwaiger Zustellungsmängel

    Nach der für die Beurteilung des Verfahrensfehlers maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG (vgl. dazu ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluß vom 9. März 1995 V B 85/94, BFH/NV 1995, 949; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 24, m.w.N.) waren für seine Entscheidung die Angaben des FA auf dem erwähnten Briefumschlag ohne Bedeutung.
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