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   BFH, 29.06.1992 - V B 86/91   

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https://dejure.org/1992,4895
BFH, 29.06.1992 - V B 86/91 (https://dejure.org/1992,4895)
BFH, Entscheidung vom 29.06.1992 - V B 86/91 (https://dejure.org/1992,4895)
BFH, Entscheidung vom 29. Juni 1992 - V B 86/91 (https://dejure.org/1992,4895)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 23.11.1988 - X B 1/88

    Unzulässigkeit einer Beschwerde, mit der eine inhaltliche Berichtigung des

    Auszug aus BFH, 29.06.1992 - V B 86/91
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluß vom 23. November 1988 X B 1/88 (BFH/NV 1989, 643) entschieden, eine Beschwerde, mit der der Beteiligte eine inhaltliche Berichtigung des Protokolls begehrt, sei unzulässig.
  • BFH, 22.10.1991 - IV B 145/90
    Auszug aus BFH, 29.06.1992 - V B 86/91
    Daraus folgt, daß auch ein Beschluß, mit dem das Gericht es ablehnt, im Wege der Protokollberichtigung von ihm für unbeachtlich gehaltene Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll einzufügen, nicht anfechtbar ist (BFH-Beschluß vom 22.Oktober 1991 IV B 145/90, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 26.09.2005 - VIII B 6/04

    NZB: Protokollberichtigung

    Der den Antrag ablehnende Beschluss ist unanfechtbar (§ 160 Abs. 4 Satz 3 ZPO i.V.m. § 94 FGO) und eine gleichwohl eingelegte Beschwerde unzulässig (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 1992 V B 86/91, BFH/NV 1993, 181, und in BFH/NV 2000, 1124).
  • BFH, 07.03.2008 - VII B 181/07

    Keine Gehörsverletzung wenn Gericht seine Rechtsansicht vor der

    Das FG hat in den letztgenannten Entscheidungen nochmals unanfechtbar und damit für die Revisionsinstanz bindend (BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 1992 V B 86/91, BFH/NV 1993, 181; vom 11. November 2004 V B 82/04, BFH/NV 2005, 568) bekräftigt, dass der Kläger diese Personen --ohne Namensnennung-- nur gesprächsweise ins Spiel gebracht habe.
  • BFH, 08.06.2005 - V B 216/03

    Verfahren bei zu Unrecht gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer

    Daraus folgt, dass auch ein Beschluss, mit dem das Gericht es ablehnt, im Wege der Protokollberichtigung von ihm für unbeachtlich gehaltene Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll einzufügen, nicht anfechtbar und eine gleichwohl eingelegte Beschwerde unzulässig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. März 2000 VIII B 24/00, BFH/NV 2000, 1124; vom 29. Juni 1992 V B 86/91, BFH/NV 1993, 181).
  • BFH, 22.04.2002 - VIII B 64/01

    NZB; Ordnungsmäßigkeit der Ladung; Protokollberichtigung

    Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, wenn es --wie hier-- um eine inhaltliche Berichtigung geht (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juni 1992 V B 86/91, BFH/NV 1993, 181, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 25. Januar 2000 VI B 109/98, BFH/NV 2000, 868).
  • BFH, 16.03.2000 - VIII B 24/00

    Abgelehnte Protokollberichtigung; Antragstellung nach Schluss der mündlichen

    Daraus folgt, dass auch ein Beschluss, mit dem das Gericht es ablehnt, im Wege der Protokollberichtigung von ihm für unbeachtlich gehaltene Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll einzufügen, nicht anfechtbar und eine gleichwohl eingelegte Beschwerde unzulässig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juni 1992 V B 86/91, BFH/NV 1993, 181).
  • BFH, 18.03.1997 - VII B 147/96

    Beschwerde bezüglich einer Ablehnung der im erstinstanzlichen Verfahren

    Soweit sich die Klägerin gegen die Ablehnung der im erstinstanzlichen Verfahren beantragten Protokollberichtigung wendet, ist die Beschwerde jedoch deshalb unzulässig, weil eine Protokollberichtigung als unvertretbare Verfahrenshandlung nur durch den Instanzrichter bzw. dessen Protokollführer vorgenommen werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 1992 V B 86/91, BFH/NV 1993, 181, und vom 23. November 1988 X B 1/88, BFH/NV 1989, 643; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 94 Rdnr. 21).
  • BFH, 27.01.1995 - X B 144/94

    Zugehörigkeit von Geschäftsanteilen zum notwendigen Betriebsvermögen - Allgemeine

    Im übrigen ist die behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht von Amts wegen (§ 76 FGO) nicht ordnungsgemäß gerügt (vgl. BFH-Beschluß vom 8. Juli 1992 II B 66/92, BFH/NV 1993, 181; Gräber/Ruban, a.a.O.).
  • BFH, 13.10.1997 - IX B 104/97
    Im übrigen ist die Beschwerde gegen den Beschluß des Finanzgerichts auch deshalb unzulässig, weil dieses es lediglich abgelehnt hat, im Wege der Berichtigung von ihm für unbeachtlich gehaltene Vorgänge in das Protokoll aufzunehmen (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Juni 1992 V B 86/91, BFH/NV 1993, 181, m.w.N.).
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