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   BFH, 06.11.1997 - V B 92/97   

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https://dejure.org/1997,2493
BFH, 06.11.1997 - V B 92/97 (https://dejure.org/1997,2493)
BFH, Entscheidung vom 06.11.1997 - V B 92/97 (https://dejure.org/1997,2493)
BFH, Entscheidung vom 06. November 1997 - V B 92/97 (https://dejure.org/1997,2493)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 25.01.1994 - VIII R 45/92

    1. Keine Umdeutung einer wegen Formmangels unwirksamen Zustellung in eine

    Auszug aus BFH, 06.11.1997 - V B 92/97
    Der Senat sieht es als bewiesen an, daß der angefochtene Beschluß des FG erst am 6. Juni 1997 bei den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eingegangen ist (zur Widerlegung der Beweiskraft des Zustellungsnachweises vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 25. Januar 1994 VIII R 45/92, BFHE 173, 213, BStBl II 1994, 603 zu II. 1. b).
  • BFH, 17.03.1994 - V R 39/92

    Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid - Verfahrensrecht -

    Auszug aus BFH, 06.11.1997 - V B 92/97
    Das materielle Ergebnis der in dem Kalenderjahr positiv oder negativ entstandenen Umsatzsteuer wird für die Zukunft ausschließlich in dem Jahressteuerbescheid festgestellt (vgl. BFH-Urteil vom 17. März 1994 V R 39/92, BFHE 174, 268, BStBl II 1994, 538 zu II. 1.).
  • BFH, 27.09.1994 - VIII B 64/94
    Auszug aus BFH, 06.11.1997 - V B 92/97
    Die fehlende Begründung der Beschwerde, deren Begehren erkennbar ist, führt nicht zur Unzulässigkeit (BFH-Beschluß vom 27. September 1994 VIII B 64--76/94, BFH/NV 1995, 526; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 129 Tz. 6).
  • BFH, 29.06.1995 - II B 108/94

    Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens in entsprechender Anwendung des § 74

    Auszug aus BFH, 06.11.1997 - V B 92/97
    Es besteht eine Prozeßlage, die derjenigen vergleichbar ist, bei der ein ursprünglicher Bescheid ersetzt wird, gegen den Ersetzungsbescheid Einspruch eingelegt und kein Antrag nach § 68 FGO gestellt worden ist (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. BFH- Beschluß vom 29. Juni 1995 II B 108/94, BFH/NV 1996, 214; weitere Nachweise bei Gräber/Koch, a. a. O., § 74 Rz. 13).
  • BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97

    Umsatzsteuer im Konkursverfahren

    Es erscheint deshalb im Streitfall zweckmäßig, abzuwarten, ob der erledigende Jahressteuerbescheid Bestand hat oder ob er aufgrund der Anfechtung wegfällt oder geändert wird und sich daraus Auswirkungen auch auf den Bestand der Vorauszahlungsschuld ergeben (vgl. BFH-Beschluß vom 6. November 1997 V B 92/97, BFH/NV 1998, 602).
  • BFH, 18.12.1998 - X B 95/98

    NZB; Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung

    Mit Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des FG kann der Kläger in diesem Verfahren nicht gehört werden, weil derartige Angriffe revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Nachprüfung durch den BFH im Rahmen eines Verfahrensmangels entzogen sind (Senatsbeschluß vom 6. November 1997 X B 46/97, BFH/NV 1998, 602; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rdnr. 28, m.w.N.).

    Die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, kann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht nachkommt oder Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt läßt (Senatsbeschluß in BFH/NV 1998, 602, unter 3.), insbesondere wenn es bei seiner Überzeugungsbildung eine nach Aktenlage feststehende Tatsache unberücksichtigt läßt bzw. bei seiner Entscheidung vom Nichtvorliegen einer solchen Tatsache ausgeht (sog. Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten).

    Wird wie vorliegend die mangelnde Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) gerügt, muß der Beschwerdeführer darlegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat und warum der Beschwerdeführer, sofern er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, nicht von sich aus einen entsprechenden Antrag gestellt hat, die Beweiserhebung sich aber dem FG --ohne besonderen Antrag-- hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37; in BFH/NV 1998, 602, 603, unter 4.).

  • BFH, 19.05.2000 - X B 75/99

    Beweiswürdigung; Gewinnerzielungsabsicht bei Gemäldegalerie

    Die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, kann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht nachkommt oder Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt lässt (Senatsbeschluss vom 6. November 1997 X B 46/97, BFH/NV 1998, 602, unter 3.), insbesondere wenn es bei seiner Überzeugungsbildung eine nach Aktenlage feststehende Tatsache unberücksichtigt lässt bzw. bei seiner Entscheidung vom Nichtvorliegen einer solchen Tatsache ausgeht (sog. Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten).
  • BFH, 08.05.2000 - X B 142/99

    Mangelnde Sachaufklärung des Gerichts; Entnahme aus dem Betriebsvermögen

    Sie kann ausnahmsweise verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht nachgekommen ist oder Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt gelassen hat (Senatsbeschluss vom 6. November 1997 X B 46/97, BFH/NV 1998, 602, unter 3.), insbesondere wenn es bei seiner Überzeugungsbildung eine nach Aktenlage feststehende Tatsache außer Acht gelassen hat bzw. bei seiner Entscheidung vom Nichtvorliegen einer solchen Tatsache ausgegangen ist (sog. Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten).
  • BFH, 28.01.2003 - IX R 53/00

    Mietverhältnis zwischen Ehegatten

    Das Revisionsverfahren wegen Einkommensteuervorauszahlungen 1997 ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 74 FGO auszusetzen, bis das Verfahren über den Jahreseinkommensteuerbescheid 1997 rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. November 1997 V B 92/97, BFH/NV 1998, 602, zur Umsatzsteuer).
  • BFH, 28.01.2003 - IX R 12/03

    Aussetzung des Verfahrens

    Das Revisionsverfahren wegen Einkommensteuervorauszahlungen 1997 ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 74 FGO auszusetzen, bis das Verfahren über den Jahreseinkommensteuerbescheid 1997 rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. November 1997 V B 92/97, BFH/NV 1998, 602, zur Umsatzsteuer).
  • BFH, 13.08.1998 - VI B 189/96

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Verlust des Rügerechts

    Diese Einlassung genügt den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO schon deshalb nicht, weil die genauen Fundstellen (Schriftsätze mit Datum, Seitenzahl, Terminprotokolle), in denen die angebotenen Beweismittel (und die Beweisthemen) angeblich angeführt sind, nicht bezeichnet worden sind (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. November 1997 X B 46/97, BFH/NV 1998, 602, und vom 18. Oktober 1995 V B 50/95, BFH/NV 1996, 333).
  • BFH, 30.06.1998 - X B 10/98

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz

    - Mit Einwänden gegen die Beweiswürdigung des FG kann der Kläger in diesem Verfahren nicht gehört werden (BFH-Beschluß vom 6. November 1997 X B 46/97, BFH/NV 1998, 602, 603; weitere Nachweise bei Gräber, a. a. O., § 115 Rz. 28, § 120 Rz. 41).
  • BFH, 28.05.1998 - X B 87/97

    Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels

    Soweit sich die Kläger gegen die Beweiswürdigung des FG bzw. die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Beweislastverteilung wenden, können sie in diesem Verfahren damit nicht gehört werden, weil derartige Angriffe revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen sind (Senatsbeschluß vom 6. November 1997 X B 46/97, BFH/NV 1998, 602, 603; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 28, m.w.N.; generell zur Verteilung der Beweislast, wenn es um die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen geht: Schmidt, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl., 1997, § 4 Rz. 31, 142 und 150 m.w.N.).
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